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Integrierte Energiegenehmigung (AIE)

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Antrag auf eine integrierte Energiegenehmigung für die Errichtung von Anlagen zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen gemäß Art. 3 des Landesgesetzes Nr. 4 vom 2. Mai 2022.

Beschreibung

Der Bau, der Betrieb und die Änderung vonEnergieerzeugungsanlagen, die mit erneuerbaren Energiequellen betrieben werden und in Anhang A des Landesgesetzes Nr. 4 vom 2. Mai 2022 aufgeführt sind, unterliegen einer integrierten Genehmigung,nämlich:

Buchstabe Art der erneuerbaren Energiequelle Art der Maßnahme und entsprechende Leistungsgrenzen
A Photovoltaik Photovoltaikanlagen, die nicht auf Gebäudedächern installiert sind und eine Leistung von mindestens 50 kW haben
B Solarthermie Solarthermische Anlagen, die nicht auf Gebäudedächern installiert sind und eine Leistung von mindestens 50 kW haben
C Windkraft Windkraftanlagen mit einer Leistung von mindestens 60 kW und bis zu 300 MW
D Wasserkraft Wasserkraftanlagen mit einer durchschnittlichen jährlichen Nennleistung von mindestens 220 kW und bis zu 300 MW, die bereits über eine Wasserentnahmegenehmigung verfügen
E Biomasse Biomasseanlagen mit einer elektrischen Leistung von mindestens 200 kW und einer maximalen thermischen Leistung am Feuerraum von mindestens 1000 kW
F Deponiegas, Klärgas und Biogas Anlagen, die mit Deponiegas, Abgasen aus Kläranlagen und Biogas betrieben werden und eine Leistung von mindestens 300 kW aufweisen
G Geothermie, Hydrothermie und Aerothermie Anlagen auf Basis geothermischer, hydrothermischer und aerothermischer Energiequellen mit einer Leistung von mindestens 1000 kW
H Biomethananlagen Biomethananlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 500 Standardkubikmetern pro Stunde
I Elektrolyseanlagen Elektrolyseanlagen, einschließlich Kompressoren und Speichern, mit einer Leistung von mehr als 10 MW, mit Ausnahme derjenigen, die sich in Industriegebieten oder in Gebieten befinden, in denen Industrieanlagen, auch zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, angesiedelt sind“

Die integrierte Genehmigung gilt darüber hinaus für die damit verbundenen Bauvorhaben und die für den Bau und den Betrieb der Anlagen unverzichtbaren Infrastrukturen, einschließlich der Maßnahmen – auch in Form von Abbrucharbeiten oder Umweltsanierungen –, die für die Neugestaltung der Standorte der Anlagen erforderlich sind.
Das Verfahren zur Erteilung der integrierten Energiegenehmigung (AIE) obliegt der Abteilung für integriertes Energiemanagement und große Wasserkraftwerke der Landesbehörde für Wasserressourcen und Energie.

An wen es sich richtet

Der Antrag kann von öffentlichen und privaten Trägern gestellt werden, die in der Provinz Trient Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen errichten möchten.

So geht es

Die für Energiefragen zuständige Landesbehörde erteilt die integrierte Genehmigung unter Beachtung der geltenden Vorschriften zum Umweltschutz, zum Landschaftsschutz sowie zum Schutz des historisch-künstlerischen und archäologischen Erbes, des Landesbebauungsplans (PUP) und des Gesamtplans für die Nutzung öffentlicher Gewässer. Die integrierte Genehmigung umfasst und ersetzt alle Genehmigungen und Zustimmungserklärungen, gleich unter welcher Bezeichnung, die für die Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, und stellt, falls erforderlich, eine Abweichung von den dem PUP untergeordneten städtebaulichen Instrumenten sowie eine Erklärung über das öffentliche Interesse, die Dringlichkeit und die Unaufschiebbarkeit dar.

 Die integrierte Genehmigung wird im Anschluss an eine entscheidungsbefugte Dienststellenkonferenz erteilt, an der alle betroffenen Verwaltungen, einschließlich der örtlich zuständigen Gemeinde, teilnehmen. Das einheitliche Verfahren wird innerhalb einer Frist von höchstens neunzig Tagen abgeschlossen. Der begründete Beschluss über den positiven Abschluss der Dienststellenkonferenz stellt die Genehmigung zum Bau und Betrieb der Anlage gemäß dem genehmigten Projekt dar und enthält die Verpflichtung des Betreibers, den ursprünglichen Zustand des Geländes nach Stilllegung der Anlage wiederherzustellen.
Für die Errichtung von Biomasseanlagen, einschließlich neu zu errichtender Biogasanlagen, sowie für freistehende Photovoltaikanlagen muss der Antragsteller in seinem Antrag nachweisen, dass das Grundstück, auf dem die Anlage errichtet werden soll, zur Verfügung steht.

Besondere Fälle

Für Anlagen, die in den in Art. 4 des Landesgesetzes Nr. 4 vom 2. Mai 2022 vorgesehenen „geeigneten Gebieten“ errichtet werden, ist das Verfahren vereinfacht, da:
a) die in Artikel 64 des Landesgesetzes zur Raumordnung von 2015 vorgesehene landschaftsbezogene Genehmigung durch eine verbindliche, aber nicht bindende Stellungnahme ersetzt wird. Ist die Frist für die Abgabe der unverbindlichen Stellungnahme fruchtlos abgelaufen, entscheiden die Gemeinde oder die für Energie zuständige Landesbehörde dennoch über den Antrag;
b) Die Verfahrensfristen werden um ein Drittel verkürzt.

Der Genehmigungsantrag ist in digitaler Form über den persönlichen Bereich der „Stanza del Cittadino“ (Bürgerportal) einzureichen, der im Abschnitt „Zugang zum Dienst“ dieser Seite zu finden ist.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

ERFORDERLICHE UNTERLAGEN FÜR DIE ERTEILUNG DER INTEGRIERTEN GENEHMIGUNG FÜR ENERGIE (AIE)
1. ALLGEMEINE UNTERLAGEN:
Subjektive Voraussetzungen des Antragstellers
Eigentumsnachweis oder ein anderes Dokument, das die Verfügbarkeit des von der Maßnahme betroffenen Grundstücks bestätigt;
endgültiger Entwurf, der mindestens folgende Elemente enthält:
- technisch-beschreibender Bericht über das Vorhaben, unter besonderer Berücksichtigung der energetischen Aspekte und der Vereinbarkeit mit den städtebaulichen Vorschriften;
- Lageplan des Vorhabens unter besonderer Berücksichtigung der geltenden städtebaulichen Vorschriften
- Katasterauszug des Gebiets mit Angabe des Standorts des Vorhabens (einschließlich der für den Bau und den Betrieb der vorgeschlagenen Anlage erforderlichen Bauwerke und Infrastrukturen) sowie einer Liste der Eigentümer aller betroffenen Parzellen;
- Gesamtgrundriss der Anlage;
- grafische Unterlagen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten usw.), die den Umfang des Vorhabens und der damit verbundenen Bauarbeiten angemessen darstellen;
Es wird vorgeschrieben, dass das Anlagenprojekt alle für den Bau und den Betrieb der Anlage unverzichtbaren Maßnahmen enthalten muss (Bauwerke, Infrastrukturen, Abbrucharbeiten, Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt, …) ;
2. SPEZIFISCHE UNTERLAGEN
2.1 ANTI-MAFIA
Gegebenenfalls relevante Antimafia-Unterlagen gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 159 vom 6. September 2011, dem sogenannten Antimafia-Kodex
2.2 VIA-SCREENING
Falls das Vorentwurfsprojekt einem Screening-Verfahren unterzogen wurde (Landesgesetz 19/2013)
- gegebenenfalls ein Bericht mit den Angaben, die zur Überprüfung der Einhaltung der Umweltbedingungen bzw. der Vorgaben aus dem Beschluss zur Prüfung der UVP-Pflicht (Screening) erforderlich sind
2.3 GENEHMIGUNG GEMÄSS D.P.R. Nr. 53/1998 UND D.P.P. 9-99/Leg vom 13.05.2002
Falls eine Genehmigung für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme gemäß dem Präsidialdekret Nr. 53 vom 11.02.1998 und dem D.P.P. 9-99/Leg vom 13.05.2002 beantragt wird:
ein technischer Bericht mit grafischen Darstellungen der Anlage, in denen Folgendes angegeben ist: die spezifische Tätigkeit, für die die Anlage bestimmt ist, der Produktionszyklus, die Angabe des voraussichtlichen Termins für die Inbetriebnahme der Anlage, die Verwendung der erzeugten elektrischen Energie, die Anforderungen, für die die Anlage errichtet werden soll, die Merkmale des Anschlusses an das nationale Stromnetz, die Betriebsmodalitäten sowie die Menge, die Art und die produktbezogenen Merkmale der Brennstoffe, deren Verwendung vorgesehen ist, die zur Begrenzung der Emissionen eingesetzten Techniken sowie die Menge und Qualität dieser Emissionen und, für Anlagen, für die diese Bedingung gilt, das technische Mindestmaß, das durch die charakteristischen Anlagenparameter definiert ist;
ein spezifischer technischer Bericht, der die Einhaltung der Bestimmungen des DPP 29-136/Leg. vom 30.07.2008 und des Anhangs 2 zum Provinz-Energie- und Umweltplan 2013–2020 in der jeweils gültigen Fassung nachweist;
eidesstattliches Gutachten, das die Qualität und Quantität der Schadstoffemissionen in die Atmosphäre bescheinigt;
2.4 MIT DEN ANLAGEN VERBUNDENE BAUARBEITEN UND INFRASTRUKTUREN
Wenn das Projekt die Errichtung von damit verbundenen Bauwerken wie Stromleitungen/elektrischen Anlagen vorsieht, die in den Anwendungsbereich des LP 7/1995 fallen:
Antrag auf Genehmigung für den Bau und Betrieb von Stromleitungen, der direkt vom örtlichen Stromversorger unterzeichnet wurde.
Im Falle einer bereits bestehenden Anlage und geringfügiger Änderungen an der Art der Anlage oder der Trasse, sofern diese innerhalb von 50 Metern zur ursprünglichen Trasse liegen, im Rahmen von Art. 61 des Gesetzesdekrets Nr. 76 vom 16. Juli 2020:
Selbstauskunft gemäß Landesgesetz 7/95, direkt vom örtlichen Stromversorger unterzeichnet.
2.5 HINDERNISSE FÜR NIEDRIGFLÜGE (bei Hindernissen mit einer Höhe von mehr als 15 m):
Gegebenenfalls eine vom Planer unterzeichnete Selbstauskunft, aus der hervorgeht, dass keine von der ENAC vorgeschriebene Bewertung der Vereinbarkeit mit Hindernissen und Gefahren für den Luftverkehr erforderlich ist.
2.6 BLENDUNGSPHÄNOMENE
Gegebenenfalls eine vom Planer unterzeichnete Selbstbescheinigung, dass die von der ENAC vorgesehene Bewertung der Photovoltaikanlagen in der Umgebung des Flughafens (Flughafen und Hubschrauberlandeplätze) nicht erforderlich ist.
2.7 INSTALLATION IN GEEIGNETEN BEREICHEN (Anhang B des Landesgesetzes Nr. 4 vom 2. Mai 2022)
Für alle: Bericht zur Überprüfung der Einhaltung der städtebaulichen Standards und zur Überprüfung der Vereinbarkeit mit der Zweckbestimmung des Gebiets, damit die ursprüngliche Zweckbestimmung nicht eingeschränkt wird.
Sonderfälle:

  • Flächen für Infrastrukturdienstleistungen und Deponien:
    • Flächen für Deponien für feste Siedlungsabfälle
      • aktive Deponie mit Abdeckungsprojekt: technische Unterlagen, die der APPA zum Zweck der Umweltgenehmigung (AIA) für das Abdeckungsprojekt vorgelegt wurden
      • Deponie mit bereits fertiggestellter Abdeckung: gemäß den Umweltvorschriften erforderliche Unterlagen zur Aktualisierung der Umweltgenehmigung (AIA), sofern der Antragsteller der Betreiber ist
      • Geplante, aber noch nicht in Betrieb genommene Deponie: Erklärung über das Nichtvorhandensein eines Interesses an deren Realisierung
    • Flächen für Deponien für Inertabfälle:
      • Aktive Deponie mit Abdeckungsprojekt: Technische Unterlagen, die von der zuständigen Gemeinde für die Erteilung der entsprechenden Genehmigung angefordert werden
      • Deponie mit bereits fertiggestellter Abdeckung: Von der zuständigen Gemeinde geforderte Unterlagen zur Änderung der Genehmigung für die Abdeckung
      • Geplante, aber noch nicht in Betrieb genommene Deponie: Erklärung über das fehlende Interesse an deren Errichtung
    • Flächen für sonstige Infrastruktureinrichtungen (z. B. Kläranlage)
      • auf bestehender Anlage: gegebenenfalls von den Umweltvorschriften geforderte Unterlagen, falls eine Aktualisierung der Umweltgenehmigung (AIA) erforderlich ist, Bericht zur Vereinbarkeit mit der Flächennutzung
    • Geplant: Erklärung über das Nichtvorhandensein eines Interesses an der Errichtung weiterer Infrastrukturdienstleistungen
  • Tatsächliche Abbaugebiete und Steinbrüche: endgültiger Plan der Anlage
  • Noch zu sanierende Standorte: Genehmigter Sanierungsplan

2.8 FLÄCHEN, DIE NICHT IN DER LISTE IM ANHANG „B“ DES L.P. Nr. 4 vom 2. Mai 2022 ENTHALTEN SIND
für Flächen, die weder in der Liste gemäß Anhang B des Landesgesetzes Nr. 4 vom 2. Mai 2022 aufgeführt sind noch zu den von den Gemeinden gemäß Art. 4 Abs. 5 des vorgenannten Gesetzes ausgewiesenen Flächen gehören (geeignete Gebiete) sind die in Art. 24 des Landesgesetzes Nr. 15 vom 4. August 2015 genannten Unterlagen für die Zwecke der städtebaulichen Änderung vorzulegen. Die dem Projekt beigefügten Unterlagen müssen die in diesem Artikel vorgesehenen Inhalte enthalten und im Einklang mit den „Allgemeinen Grundsätzen der Raumordnung“ gemäß Kapitel I von Titel I des genannten Landesgesetzes 15/2015 stehen.
2.9 SEKTORSPEZIFISCHE UNTERLAGEN
Spezifische Unterlagen für die Genehmigungen, die gemäß der von den zuständigen Stellen (APPA, Feuerwehr, sonstige Landesbehörden, Gemeinden usw.) vorgelegten Liste im Sinne von Punkt 5 des Beschlusses in die AIE aufzunehmen sind. Beispielsweise gehören hierzu Unterlagen zu Genehmigungsverfahren bezüglich Emissionen in die Atmosphäre, zur integrierten Umweltgenehmigung, zum Steinbruchplan usw.

2.10 WEITERE UNTERLAGEN
Weitere Unterlagen sind im genehmigten Antragsformular alsAnhang 9des Beschlusses des Leiters des Dienstes für integriertes Energiemanagement und Großwasserkraftwerke Nr. 7020 vom 30.06.2026 aufgeführt.

Formulare

Zeiten und Fristen

Am Schalter

90 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Eingang des vollständigen Antrags einschließlich aller Anlagen

Kosten

Stempelmarke
16,00 Euro

Zugang zum Service

Einreichung von Vorschlägen für öffentlich-private Partnerschaften (PPP) - Ihre Praktiken

Authentifizierung

Elektronischer Personalausweis (CIE)
Gesundheitskarte des Landes (CPS)
SPID Stufe 2

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Misure per la promozione dell'uso dell'energia da fonti rinnovabili per il raggiungimento degli obiettivi di sviluppo delle fonti rinnovabili previsti dal decreto legislativo 8 novembre 2021, n. 199 (Attuazione della direttiva (UE) 2018/2001 del Parlamento europeo e del Consiglio, dell'11 dicembre 2018, sulla promozione dell'uso dell'energia da fonti rinnovabili), e modifiche di disposizioni connesse

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Individuazione della documentazione concernente l'Autorizzazione integrata per gli impianti di produzione di energia da fonti rinnovabili ai sensi dell'art. 3 della legge provinciale 2 maggio 2022, n. 4 'Legge provinciale sulle fonti rinnovabili 2022'.

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