FÜR DIE ERTEILUNG EINER INTEGRIERTEN ENERGIEBEWILLIGUNG (IEA) ERFORDERLICHE DOKUMENTE
1. ALLGEMEINE DOKUMENTE:
subjektive anforderungen an den antragsteller
Eigentumsurkunde oder eine andere Urkunde, die die Verfügbarkeit der Fläche, die Gegenstand der Intervention ist, bescheinigt;
endgültiges Projekt, das mindestens Folgendes enthält
- technisch-beschreibender Bericht über den Eingriff, insbesondere über die energetischen Aspekte und die Vereinbarkeit mit den Instrumenten der Stadtplanung
- eine kartografische Darstellung des Vorhabens unter besonderer Berücksichtigung der geltenden städtebaulichen Vorschriften
- Auszug aus der Katasterkarte des Gebiets mit der Lage des Vorhabens (einschließlich der für den Bau und den Betrieb der geplanten Anlage erforderlichen Arbeiten und Infrastrukturen) und einer Liste der Eigentümer aller betroffenen Grundstücke
- Übersichtsplan der Anlage
- grafische Zeichnungen (Pläne, Schnitte, Ansichten, ...), die geeignet sind, den Umfang des Eingriffs und der damit verbundenen Arbeiten angemessen darzustellen;
Das Anlagenprojekt muss alle Arbeiten enthalten, die für den Bau und den Betrieb der Anlage selbst erforderlich sind (Bauarbeiten, Infrastrukturen, Abbrucharbeiten, Umweltsanierungsarbeiten, ... );
2. SPEZIFISCHE DOKUMENTATION
2.1 ANTI-MAFIA
Gegebenenfalls einschlägige Anti-Mafia-Dokumentation gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 159 vom 6. September 2011, dem sogenannten Anti-Mafia-Kodex
2.2 ÜBERPRÜFUNG
Wenn das Vorprojekt einem Screening-Verfahren unterzogen wurde (l.p. 19/2013)
- jeder Bericht, der die Elemente enthält, die nützlich sind, um die Einhaltung der Umweltbedingungen/Vorschriften zu überprüfen, die in der Maßnahme zur Überprüfung der VIA (Screening) enthalten sind
2.3 GENEHMIGUNG D.P.R. Nr. 53/1998 und D.P.P.9-99/Leg vom 13/05/2002
Für den Fall, dass eine Genehmigung für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie gemäß dem Präsidialerlass Nr. 53 vom 11.02.1998 und dem Präsidialerlass 9-99/Leg vom 13.05.2002 beantragt wird
Technischer Bericht mit grafischen Zeichnungen der Anlage mit folgenden Angaben die spezifische Tätigkeit, für die die Anlage bestimmt ist, den Produktionszyklus, die Angabe der voraussichtlichen Zeit bis zur vollständigen Inbetriebnahme der Anlage, die Verwendung der erzeugten elektrischen Energie, die Anforderungen, für die die Anlage gebaut werden soll, die Merkmale des Anschlusses an das nationale Stromnetz, die Betriebsmethoden und die Menge, die Art und die Beschaffenheit der zu verwendenden Brennstoffe, die angewandten Techniken zur Begrenzung der Emissionen sowie die Menge und die Qualität dieser Emissionen und, für Anlagen, die dieser Bedingung unterliegen, das technische Minimum, das durch die charakteristischen Anlagenparameter definiert wird
spezifischer technischer Bericht, der die Einhaltung der Bestimmungen des DPP 29-136/Leg. vom 30/07/2008 und des Anhangs 2 des Umweltenergieplans der Provinz 2013-2020 oder späterer Änderungen belegt
vereidigter Sachverständiger, der die Qualität und Quantität der Schadstoffemissionen in die Atmosphäre bestätigt;
2.4 MIT DEN ANLAGEN VERBUNDENE ARBEITEN UND INFRASTRUKTUREN
Wenn das Projekt den Bau von angeschlossenen Werken wie Stromleitungen/elektrische Werke vorsieht, die dem Anwendungsbereich des LP 7/1995 unterliegen:
Antrag auf Genehmigung für den Bau und den Betrieb von Stromleitungen, der direkt vom örtlichen Stromversorger unterzeichnet wird.
Bei bereits bestehenden Anlagen und begrenzten Änderungen des Anlagentyps oder der Trasse, die sich innerhalb von 50 Metern der ursprünglichen Trasse befinden, innerhalb der Grenzen des Art. 61 des L.D: 16. Juli 2020 Nr. 76:
Selbstzertifizierungsdokument gemäß L.P. 7/95, das direkt vom örtlichen Stromversorger unterzeichnet wurde.
2.5 HINDERDERNISSE FÜR NIEDRIGEN FLUG (Wenn das Hindernis höher als 15 m ist):
Eventuelle Selbstbescheinigung, dass die vom ENAC geforderte Kompatibilitätsprüfung von Hindernissen und Gefahren für die Luftfahrt nicht erforderlich ist, unterzeichnet vom Konstrukteur.
2.6 BLENDUNGSERSCHEINUNGEN
Mögliche Selbstbescheinigung, dass die vom ENAC vorgesehene Bewertung von Photovoltaikanlagen in der Flughafenumgebung (Flughafen und Hubschrauberlandeplätze) nicht erforderlich ist und vom Planer unterzeichnet wird.
2.7 INSTALLATION IN GEEIGNETEN GEBIETEN (Anhang B. L.P. 2 Mai 2022 Nr. 4)
Für alle: Prüfbericht über die Erfüllung der städtebaulichen Normen und Prüfung der Kompatibilität mit der beabsichtigten Nutzung des Gebiets, so dass es zu keiner Einschränkung der ursprünglich vorgesehenen Nutzung kommt.
Sonderfälle:
- Gebiete für Infrastrukturdienste und Deponien:
- Flächen für die Deponierung fester Siedlungsabfälle
- aktive Deponie mit Abdeckungsprojekt: technische Zeichnungen, die der APPA für AIA-Zwecke für das Abdeckungsprojekt vorgelegt werden
- Deponie mit bereits vorhandener Abdeckung: Unterlagen, die gemäß den Umweltvorschriften für die Aktualisierung der AIA erforderlich sind, wenn der Antragsteller der Betreiber ist
- Geplante und inaktive Deponie: Erklärung, dass kein Interesse am Bau der Deponie besteht
- Flächen für Inertabfalldeponien
- Aktive Deponie mit Abdeckungsprojekt: technische Unterlagen, die von der zuständigen Stadtverwaltung für die Genehmigung verlangt werden
- Deponie mit bereits abgeschlossener Abdeckung: von der zuständigen Gemeinde geforderte Unterlagen für die Änderung der Abdeckungsgenehmigung
- Geplante und inaktive Deponie: Erklärung, dass kein Interesse am Bau der Deponie besteht
- Flächen für andere Infrastrukturleistungen (z. B. Kläranlage)
- bei bestehenden Anlagen: alle in den Umweltvorschriften geforderten Unterlagen, ggf. Aktualisierung der AIA, Bericht über die Vereinbarkeit mit der Nutzung des Gebiets
- geplant: Erklärung, dass kein Interesse an der Verwirklichung anderer Infrastrukturleistungen besteht
- tatsächliche Abbaugebiete und Steinbrüche: endgültiges Anlagenprojekt
- noch zu rekultivierende Flächen: genehmigtes Rekultivierungsprojekt
2.8 GEBIETE, DIE NICHT IN DER LISTE ANHANG "B" P.L. 2. Mai 2022, Nr. 4 enthalten sind
Für die Gebiete, die weder in der Liste in Anhang B des Gesetzes vom 2. Mai 2022, Nr. 4 enthalten sind, noch zu den von den Gemeinden gemäß Art. 4 Abs. 5 des oben genannten Gesetzes identifizierten Gebieten gehören (geeignete Gebiete), ist die Dokumentation gemäß Art. 24 des Gesetzes vom 4. August 2015, Nr. 15, für die Zwecke der städtebaulichen Variante erforderlich. Die dem Projekt beigefügte Dokumentation muss mit dem im selben Artikel vorgesehenen Inhalt und in Übereinstimmung mit den "Allgemeinen Grundsätzen zum Thema Raumordnung" erstellt werden, auf die in Kapitel I des Titels I des gleichen Provinzialgesetzes 15/2015 Bezug genommen wird.
2.9 SEKTORIELLE DOKUMENTATION
Spezifische Dokumentation für die in die IEA aufzunehmenden Genehmigungen gemäß der von den zuständigen Strukturen (APPA, VVF, andere provinziale Dienststellen, Gemeinden, usw.) gemäß Punkt 5 des Beschlusses vorgelegten Liste. Dazu gehören beispielsweise die Unterlagen zu den Genehmigungsverfahren für Emissionen in die Atmosphäre, die integrierte Umweltgenehmigung, der Steinbruchplan usw.