Genehmigung zur Emission von Luftschadstoffen beantragen

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Genehmigung für atmosphärische Emissionen aus neu errichteten industriellen, zivilen thermischen, Produktions- und gemischten Anlagen oder aus Anlagen, die umgebaut oder erweitert werden

Beschreibung

Genehmigungen für Schadstoffemissionen in die Atmosphäre werden unterteilt in:

  1. Genehmigungen im ordentlichen Verfahren: Genehmigungen für die Errichtung von Anlagen und Tätigkeiten, die zu Emissionen in die Atmosphäre führen, sowohl in kanalisierter als auch in diffuser Form, sowie für wesentliche Änderungen an bereits genehmigten Anlagen (Artikel 8 und 8a des T.U.L.P. über den Schutz der Umwelt vor Verschmutzung und Artikel 269 des Gesetzesdekrets 152/2006) sowie für nicht wesentliche Änderungen bereits genehmigter Anlagen (Artikel 8 und 8 ter des T.U.L.P. über den Schutz der Umwelt vor Verschmutzung und Artikel 281 des Gesetzesdekrets 152/2006). Die Genehmigung gilt für 15 Jahre ab dem Datum der Erteilung.
  2. Allgemeine Genehmigung(GVA): Mitteilung über die Einhaltung der allgemeinen Genehmigung für atmosphärische Emissionen. Die Genehmigung gilt für 15 Jahre ab dem Datum der Vorlage der Beitrittsmitteilung. Für die Mitteilung verweisen wir auf den speziellen Dienst "Allgemeine Genehmigung für atmosphärische Emissionen".

An wen es sich richtet

Personen, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, müssen die Genehmigung für die Emission von Schadstoffen in die Atmosphäre im Rahmen der Einzigen Territorialen Genehmigung (AUT) oder der Integrierten Umweltgenehmigung (AIA) beantragen. Im Zweifelsfall lesen Sie bitte die entsprechenden Serviceblätter: "Beantragung der Einheitlichen Territorialen Zulassung (AUT)". o "Antrag auf integrierte Umweltgenehmigung (AIA)". .

Unternehmen oder Einrichtungen, die keine geschäftlichen Tätigkeiten ausüben, müssen je nach Art der Tätigkeit die Formulare für atmosphärische Emissionen des ordentlichen Verfahrens oder die AVGs verwenden.

Der Antrag kann vom gesetzlichen Vertreter des Unternehmens (oder der Einrichtung) oder seinem Bevollmächtigten (der dem Antrag eine schriftliche Vollmacht beifügt) eingereicht werden.

Zeiten und Fristen

Es gibt keine Fristen für die Inanspruchnahme des Dienstes

90 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Norme in materia ambientale.

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Approvazione del testo unico delle leggi provinciali in materia di tutela dell'ambiente dagli inquinamenti

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Kontakt

Contatti di Unita' organizzativa autorizzazioni integrate ambientali

Email - Segreteria:
aia.appa@provincia.tn.it

Pec - Segreteria:
aia.appa@pec.provincia.tn.it

Telefono - Segreteria:
0461.497745

Telefono - Segreteria:
0461.497711

Contatti di Unita' organizzativa autorizzazioni uniche ambientali

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Pec - Segreteria:
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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 01.12.2025 10:16

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