Beschreibung
Genehmigungen für Schadstoffemissionen in die Atmosphäre werden unterteilt in:
- Genehmigungen im ordentlichen Verfahren: Genehmigungen für die Errichtung von Anlagen und Tätigkeiten, die zu Emissionen in die Atmosphäre führen, sowohl in kanalisierter als auch in diffuser Form, sowie für wesentliche Änderungen an bereits genehmigten Anlagen (Artikel 8 und 8a des T.U.L.P. über den Schutz der Umwelt vor Verschmutzung und Artikel 269 des Gesetzesdekrets 152/2006) sowie für nicht wesentliche Änderungen bereits genehmigter Anlagen (Artikel 8 und 8 ter des T.U.L.P. über den Schutz der Umwelt vor Verschmutzung und Artikel 281 des Gesetzesdekrets 152/2006). Die Genehmigung gilt für 15 Jahre ab dem Datum der Erteilung.
- Allgemeine Genehmigung(GVA): Mitteilung über die Einhaltung der allgemeinen Genehmigung für atmosphärische Emissionen. Die Genehmigung gilt für 15 Jahre ab dem Datum der Vorlage der Beitrittsmitteilung. Für die Mitteilung verweisen wir auf den speziellen Dienst "Allgemeine Genehmigung für atmosphärische Emissionen".