Genehmigung für den Bau und die Änderung von Unterkünften und Biwaks

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So beantragen Sie eine Genehmigung für den Bau, die Renovierung, die Modernisierung oder die Erweiterung von Berg- und Wanderhütten und Biwaks.

Beschreibung

Für die Errichtung oder den Umbau von Almhütten, Wanderhütten und Biwaks (definiert als alpine Einrichtungen) ist eine landesrechtliche Bewilligung einzuholen. Diese Bewilligung wird von der Koordinationskommission erteilt und gilt für Arbeiten an den Hauptgebäuden und Nebenanlagen (z.B. Seilbahn, Wassergewinnungs- und -speicheranlagen, Abwasserentsorgungsanlagen, Lageranlagen jeglicher Art, Hubschrauberlandeplatz, Wasserkraftwerk und Stromleitung).

Die landschaftsrechtliche Genehmigung für Bergsteigeranlagen wird von der Dienststelle für Stadtplanung und Landschaftsschutz im Rahmen der Koordinierungskommission erteilt, so dass keine Genehmigung durch die Landschaftskommission der Gemeinschaft erforderlich ist.

Die Genehmigung der Koordinierungskommission umfasst nicht:

  • eine Folgenabschätzung für Eingriffe, die sich auch nur teilweise auf die Schutzgebiete des Netzes Natura 2000 (SAC und/oder SPA) oder andere Schutzgebiete auswirken - diese ist vor der Einreichung des Antrags bei der Dienststelle für nachhaltige Entwicklung und Schutzgebiete einzuholen
  • Genehmigungen, die das kulturelle Erbe betreffen, sind nach Genehmigung durch die Koordinierungskommission zu erwerben;
  • Genehmigungen und/oder Konzessionen zum Schutz von öffentlichen Gewässern, zur Nutzung der Wasserdomäne der Provinz oder für Wasserbauarbeiten - müssen nach Genehmigung durch die Koordinierungskommission erworben werden;
  • Bestimmungen zum Schutz der Umwelt vor Verschmutzung, die nach Genehmigung durch die Koordinierungskommission zu erwerben sind;
  • Brandschutzgutachten, wenn die Zahl der Betten 25 übersteigt, das nach Genehmigung durch die Koordinierungskommission einzuholen ist.

An wen es sich richtet

Der Antrag kann vom Eigentümer der Immobilie (gesetzlicher Vertreter eines Unternehmens, einer Vereinigung oder einer öffentlichen Einrichtung, Inhaber eines Einzelunternehmens oder Privatperson) eingereicht werden

So geht es

Der Antrag auf Genehmigung ist beim Dienst für Tourismus und Sport unter Verwendung des entsprechenden Formulars mit den erforderlichen Anlagen und gemäß den in den spezifischen Leitlinien enthaltenen Anweisungen einzureichen und an den zertifizierten Briefkasten serv.turismo@pec.provincia.tn.it zu senden.

Zeiten und Fristen

90 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die Fristen beginnen mit dem auf den Eingang des Antrags folgenden Tag.

Das Verfahren umfasst die folgenden Phasen

  • Technische Untersuchung;
  • Stellungnahme der Koordinierungskommission;
  • Genehmigungs- oder Ablehnungsentscheidung der Koordinierungskommission.

Das Ergebnis des Verfahrens wird dem Antragsteller mitgeteilt.

Bei Fristüberschreitung kann der Antragsteller beim Generaldirektor des Departements für Handwerk, Handel, Promotion, Sport und Tourismus Beschwerde einlegen. Alternativ kann er sich an den regionalen Verwaltungsgerichtshof oder an den Zivilgerichtshof wenden.

Bei negativem Ausgang kann unbeschadet der Möglichkeit, je nach den geltend gemachten Mängeln bei der zuständigen Gerichtsbehörde Berufung einzulegen, innerhalb von 120 Tagen nach Zustellung der Maßnahme beim Präsidenten der Republik Beschwerde eingelegt werden.

Kosten

Steuermarke
16,00 Euro

falls zutreffend

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Ordinamento dei rifugi alpini, bivacchi, sentieri e vie ferrate

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Approvazione del regolamento di esecuzione della legge provinciale 15 marzo 1993, n. 8 'Ordinamento dei rifugi alpini, bivacchi, sentieri e vie ferrate', come modificata dalla legge provinciale 15 novembre 2007, n.

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Disciplina delle linee funiviarie in servizio pubblico e delle piste da sci

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Kontakt

Contatti di Ufficio interventi tecnici, patrimonio alpinistico e termale

Email - Segreteria:
serv.turismo@provincia.tn.it

Pec - Segreteria:
serv.turismo@pec.provincia.tn.it

Telefono - Segreteria:
0461.496535

Fax - Segreteria:
0461.496570

Koordinierungskommission für Arbeiten in Skigebieten

Die Koordinationskommission genehmigt die Ausführung von Arbeiten für den Bau neuer Skipisten einschließlich ihrer Nebenarbeiten, die Änderung bestehender Skipisten, den Ersatz oder die Änderung von als unwesentlich erachteten Seilbahnlinien und ihrer Nebenarbeiten, den Bau oder die Änderung von in Skigebieten zugelassenen Anlagen und Funktionen sowie Lawinenschutzarbeiten, den Bau oder die Änderung von alpinen Einrichtungen und Bikeparks.

Zusatzinformationen

Verknüpfte Dienste/Sonstige Dienste

Leitung eines Tierheims

Wie man eine Berg- oder Wanderhütte bewirtschaftet.

Letzte Änderung: 10.06.2025 17:25

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