Beschreibung
Für die Errichtung oder Änderung von Almhütten, Wanderhütten und Biwaks (definiert als alpine Einrichtungen) ist eine landesweite Genehmigung erforderlich. Diese Genehmigung wird von der Koordinierungskommission erteilt und gilt für Arbeiten an den Hauptgebäuden und Nebenanlagen (z.B. Seilbahn, Wassergewinnungs- und -speicheranlagen, Abwasserentsorgungsanlagen, Lagereinrichtungen aller Art, Hubschrauberlandeplatz, Wasserkraftwerk und Stromleitung).
Die landschaftliche Genehmigung für Bergsteigeranlagen wird von der Dienststelle für Stadtplanung und Landschaftsschutz im Rahmen der Koordinierungskommission erteilt, so dass keine Genehmigung der Landschaftskommission der Gemeinschaft erforderlich ist.
Die Genehmigung der Koordinierungskommission umfasst nicht:
- eine Folgenabschätzung für Eingriffe, die sich auch nur teilweise auf die Schutzgebiete des Netzes Natura 2000 (SAC und/oder SPA) oder andere Schutzgebiete auswirken - diese ist vor der Einreichung des Antrags bei der Dienststelle für nachhaltige Entwicklung und Schutzgebiete einzuholen
- Genehmigungen, die das kulturelle Erbe betreffen, sind nach Genehmigung durch die Koordinierungskommission zu erwerben;
- Genehmigungen und/oder Konzessionen zum Schutz von öffentlichen Gewässern, zur Nutzung der Wasserdomäne der Provinz oder für Wasserbauarbeiten - müssen nach Genehmigung durch die Koordinierungskommission erworben werden;
- Bestimmungen zum Schutz der Umwelt vor Verschmutzung, die nach Genehmigung durch die Koordinierungskommission zu erwerben sind;
- Brandschutzgutachten, wenn die Zahl der Betten 25 übersteigt, das nach Genehmigung durch die Koordinierungskommission einzuholen ist.