Kompetenzen und Funktionen
Die Koordinationskommission genehmigt die Ausführung der Arbeiten im Zusammenhang mit dem Pistensystem, die im Provinzialgesetz Nr. 7 vom 21. April 1987 "Disziplinierung der Seilbahnen im öffentlichen Dienst und der Skipisten" und in den entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorgesehen sind. Die Größenordnung der Arbeiten, die unter die Genehmigungsbefugnis der Kommission fallen, wird vom Provinzialrat mit Beschluss Nr. 67 vom 24. Januar 2020 festgelegt. Die genehmigungsfähigen Bauwerke sind hingegen in den Artikeln 100 und 101 der städtebaulichen Vorschriften der Provinz (Provinzgesetz Nr. 15 vom 4. August 2015) festgelegt.
Die als"Bike-Parks" bezeichneten Abfahrtsstrecken für Mountainbikes gemäß Artikel 53 ter des Provinzialgesetzes 7/87, die vorrangig bestehende Skipisten nutzen, können von den Eigentümern der Skipisten oder von anderen öffentlichen oder privaten Subjekten mit Genehmigung der Koordinierungskommission gebaut und verwaltet werden.
Die Kommission genehmigt auch die Ausführung von Arbeiten zur Realisierung oder Änderung der in Artikel 2, Absatz 1, Buchstaben a) und b) des Provinzialgesetzes Nr. 8 vom 15. März 1993 (Provinzialgesetz über Berghütten und alpine Wege) vorgesehenen alpinen Strukturen, einschließlich der entsprechenden Nebenarbeiten und Infrastrukturen.
Schließlich gibt die Kommission Stellungnahmen zu allen Fragen in Bezug auf Seilbahnanlagen und Skipisten ab, die ihr vom Provinzialrat oder den Provinzstrukturen vorgelegt werden.