Beschreibung
Die Verwaltungsbehörde der Rad-/Fußgängerwege, die Beschränkungen für den Verkehr bestimmter Benutzerkategorien festgelegt hat, kann auf Antrag bei schwerwiegenden und unabweisbaren Erfordernissen oder festgestellter Notwendigkeit Ausnahmen oder Genehmigungen genehmigen, die besonderen Bedingungen und Vorsichtsmaßnahmen unterliegen. Es ist daher notwendig, im Falle eines unvermeidlichen Bedarfs für die Durchfahrt von Kraftfahrzeugen auf Rad- und Fußgängerwegen einen förmlichen Antrag bei der Verwaltungsbehörde zu stellen, wie im Folgenden beschrieben.