Beschreibung
Gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Norma Provinciale Nr. 9 vom 1. Juli 2011 können folgende Organisationen eingetragen werden (Eintragung in Abschnitt C der Liste)
a) Freiwilligenorganisationen, die gemäß der Norma Provinciale Nr. 8 vom 13. Februar 1992 gegründet wurden, einen lokalen Charakter haben und ihren operativen Sitz in der Provinz Trient haben
b) Organisationen anderer Art, sofern sie überwiegend ehrenamtlich tätig sind, einen lokalen Charakter haben und ihren Sitz in der Provinz Trient haben;
c) lokale Zweigstellen von Organisationen der Kategorien a) und b) mit überregionalem oder nationalem Charakter, die in der Provinz Trient mit organisatorischer, finanzieller und buchhalterischer Autonomie tätig sind;
d) territoriale Koordinierungen, die mehrere Organisationen der oben genannten Kategorien zusammenfassen.
In ihrem Antrag auf Eintragung müssen die Freiwilligenorganisationen erklären, dass
a) dass sie die folgenden, in der Satzung festgelegten Merkmale aufweisen
1. das Fehlen von gewinnorientierten Zielen
2. die überwiegende Präsenz der ehrenamtlichen Komponente
3. die Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen;
(b) Sie zeichnen sich dadurch aus, dass die gesetzlichen Vertreter, die Verwalter und die Inhaber operativer Führungspositionen keine rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen wegen Straftaten aufweisen, die zum Ausschluss von öffentlichen Ämtern führen;
(c) sie gewährleisten die Ausübung ihrer Tätigkeit im gesamten Gebiet der Provinz in einer Weise, die der Art und dem Charakter der zu erfüllenden Aufgaben entspricht
(d) sie müssen in der Lage sein, das ganze Jahr über rund um die Uhr eine ständige Verfügbarkeit mit einer den Merkmalen der auszuübenden Tätigkeit angemessenen Anzahl von Einheiten zu gewährleisten
(e) sie müssen seit mindestens zwei Jahren niedergelassen und betriebsbereit sein
(f) sie üben ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften aus.
Dieser Antrag muss eine Erklärung enthalten, die in Form einer Erklärung anstelle einer notariellen Urkunde abgefasst ist und in der die Teilnahme der Organisation nach Aktivierung durch die zuständige Behörde in den zwei Jahren vor dem Jahr der Antragstellung an Katastrophenschutzmaßnahmen und Einsätzen von provinziellem und lokalem Interesse bescheinigt wird.
Die in Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe a) der Durchführungskriterien des Artikels 49 des Gesetzes Nr. 9/2011 genannten Freiwilligenorganisationen müssen auch die Anforderung des demokratischen Charakters ihrer Struktur und der Wählbarkeit der Vereinsämter erfüllen.
Gemäß Artikel 49 Absatz 2 des Provinzialgesetzes Nr. 9 vom 1. Juli 2011 können sie auch in die Liste eingetragen werden (Eintragung in die Abschnitte A und B der Liste):
- die Freiwilligen Feuerwehren, ihre Verbände und die Föderation der Freiwilligenkorps
- die freiwilligen Organisationen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Provinzialgesetzes Nr. 9 vom 1. Juli 2011 "Regelung der Zivilschutztätigkeiten in der Provinz Trient" eine Vereinbarung mit der Provinz gemäß Artikel 10 des Provinzialgesetzes Nr. 2 vom 10. Januar 1992 abgeschlossen hatten.
Beschränkungen
Die Kriterien und Modalitäten für die Eintragung von Organisationen in die provinziale Liste der Freiwilligen des Katastrophenschutzes sowie für die Verwaltung der Liste selbst wurden durch den Beschluss des Provinzialrats Nr. 330/2014 und insbesondere in dessen Anlage 1, die einen integralen Bestandteil des Beschlusses bildet, genehmigt.
Anlage integraler Bestandteil:
Die Erstellung einer Liste von Freiwilligen im Zivilschutz ist im Provinzgesetz Nr. 9/2011 - Regelung der Zivilschutzaktivitäten in der Provinz Trient- vorgesehen.