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Eintragung in die provinziale Liste der Freiwilligen des Katastrophenschutzes

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Freiwillige Organisationen, die die Anforderungen der Kriterien erfüllen, können sich gemäß Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Gesetzes Nr. 9/2011 in die provinziale Liste der Freiwilligen im Katastrophenschutz eintragen.

Beschreibung

Gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Norma Provinciale Nr. 9 vom 1. Juli 2011 können folgende Organisationen eingetragen werden (Eintragung in Abschnitt C der Liste)

a) Freiwilligenorganisationen, die gemäß der Norma Provinciale Nr. 8 vom 13. Februar 1992 gegründet wurden, einen lokalen Charakter haben und ihren operativen Sitz in der Provinz Trient haben

b) Organisationen anderer Art, sofern sie überwiegend ehrenamtlich tätig sind, einen lokalen Charakter haben und ihren Sitz in der Provinz Trient haben;

c) lokale Zweigstellen von Organisationen der Kategorien a) und b) mit überregionalem oder nationalem Charakter, die in der Provinz Trient mit organisatorischer, finanzieller und buchhalterischer Autonomie tätig sind;

d) territoriale Koordinierungen, die mehrere Organisationen der oben genannten Kategorien zusammenfassen.

In ihrem Antrag auf Eintragung müssen die Freiwilligenorganisationen erklären, dass

a) dass sie die folgenden, in der Satzung festgelegten Merkmale aufweisen

1. das Fehlen von gewinnorientierten Zielen

2. die überwiegende Präsenz der ehrenamtlichen Komponente

3. die Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen;

(b) Sie zeichnen sich dadurch aus, dass die gesetzlichen Vertreter, die Verwalter und die Inhaber operativer Führungspositionen keine rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen wegen Straftaten aufweisen, die zum Ausschluss von öffentlichen Ämtern führen;

(c) sie gewährleisten die Ausübung ihrer Tätigkeit im gesamten Gebiet der Provinz in einer Weise, die der Art und dem Charakter der zu erfüllenden Aufgaben entspricht

(d) sie müssen in der Lage sein, das ganze Jahr über rund um die Uhr eine ständige Verfügbarkeit mit einer den Merkmalen der auszuübenden Tätigkeit angemessenen Anzahl von Einheiten zu gewährleisten

(e) sie müssen seit mindestens zwei Jahren niedergelassen und betriebsbereit sein

(f) sie üben ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften aus.

Dieser Antrag muss eine Erklärung enthalten, die in Form einer Erklärung anstelle einer notariellen Urkunde abgefasst ist und in der die Teilnahme der Organisation nach Aktivierung durch die zuständige Behörde in den zwei Jahren vor dem Jahr der Antragstellung an Katastrophenschutzmaßnahmen und Einsätzen von provinziellem und lokalem Interesse bescheinigt wird.

Die in Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe a) der Durchführungskriterien des Artikels 49 des Gesetzes Nr. 9/2011 genannten Freiwilligenorganisationen müssen auch die Anforderung des demokratischen Charakters ihrer Struktur und der Wählbarkeit der Vereinsämter erfüllen.

 

Gemäß Artikel 49 Absatz 2 des Provinzialgesetzes Nr. 9 vom 1. Juli 2011 können sie auch in die Liste eingetragen werden (Eintragung in die Abschnitte A und B der Liste):

- die Freiwilligen Feuerwehren, ihre Verbände und die Föderation der Freiwilligenkorps

- die freiwilligen Organisationen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Provinzialgesetzes Nr. 9 vom 1. Juli 2011 "Regelung der Zivilschutztätigkeiten in der Provinz Trient" eine Vereinbarung mit der Provinz gemäß Artikel 10 des Provinzialgesetzes Nr. 2 vom 10. Januar 1992 abgeschlossen hatten.

Beschränkungen

Die Kriterien und Modalitäten für die Eintragung von Organisationen in die provinziale Liste der Freiwilligen des Katastrophenschutzes sowie für die Verwaltung der Liste selbst wurden durch den Beschluss des Provinzialrats Nr. 330/2014 und insbesondere in dessen Anlage 1, die einen integralen Bestandteil des Beschlusses bildet, genehmigt.

Anlage integraler Bestandteil:

Die Erstellung einer Liste von Freiwilligen im Zivilschutz ist im Provinzgesetz Nr. 9/2011 - Regelung der Zivilschutzaktivitäten in der Provinz Trient- vorgesehen.

An wen es sich richtet

Freiwillige Organisationen, die die vom Beschluss Nr. 330 des Provinzialrats vom 7. März 2014 genehmigten Kriterien erfüllen

So geht es

Der Antrag wird unter Verwendung des auf der institutionellen Website der Provinz veröffentlichten Formulars auf eine der folgenden Arten eingereicht

- Übermittlung per Telematik unter Einhaltung der einschlägigen technischen Vorschriften an die Adresse: serv.prevenzionerischi@pec.provincia.tn.it;

- direkte Übergabe an die zuständige Struktur

- Übermittlung per Post, per Einschreiben mit Rückschein. Für die Einhaltung der Fristen gilt der Tag der Absendung als Tag der Absendung.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Organisationen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Kriterien, die durch den Beschluss des Provinzialrats Nr. 330 vom 7. März 2014 genehmigt wurden:

Modell A) - Eintragung in Abschnitt C der Liste.

Dem Antrag sind die Gründungsurkunde, die Satzung, etwaige Reglements, der Verteilungsplan, die Liste der Mitglieder mit Angabe der Position, die sie innerhalb der Organisation innehaben, der Ausbildungskurs in Bezug auf jedes Mitglied/Mitglied der Organisation, eine Kopie der genehmigten Jahresabschlüsse der letzten beiden Geschäftsjahre und gegebenenfalls die beigefügten Berichte des Rechnungsprüfungsausschusses oder einer anderen Prüfungsstelle beizufügen.

Der gleiche Antrag muss eine in Form einer Erklärung anstelle einer notariellen Urkunde abgefasste Erklärung enthalten, in der die Beteiligung der Organisation an Katastrophenschutzmaßnahmen und Einsätzen von provinziellem und lokalem Interesse in den zwei Jahren vor dem Jahr der Antragstellung nach Aktivierung durch die zuständige Behörde bescheinigt wird.

Die in Artikel 2, Absatz 2 der Kriterien genannten Einrichtungen, die durch den Beschluss des Provinzialrats Nr. 330 vom 7. März 2014 genehmigt wurden:

Modell B) - Eintragung in die Abschnitte A und B der Liste

Formulare

Zeiten und Fristen

 

45 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

ab dem Datum der Einreichung des Antrags

Die für die Risikoprävention zuständige Stelle prüft den Antrag und die von der Freiwilligenorganisation für den Katastrophenschutz vorgelegten Unterlagen, insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen, und erlässt innerhalb von 45 Tagen die endgültige Entscheidung.

Die Liste ist in 3 Abschnitte unterteilt
a) der erste Abschnitt betrifft die Freiwilligenorganisationen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Provinzgesetzes vom 1. Juli 2011, Nr. 9 und ss. mm. "Disciplina dell'attività di protezione civile in provincia di Trento" eine Vereinbarung mit der Provinz gemäß Artikel 10 des Provinzgesetzes vom 10. Januar 1992, Nr. 2, hatten

b) der zweite Abschnitt, der sich auf die Freiwilligen Feuerwehren, ihre Verbände und den Verband der Freiwilligen Feuerwehren bezieht

c) der dritte Abschnitt bezieht sich auf die Organisationen, deren institutioneller Zweck der Zivilschutz ist und die die Anforderungen gemäß Artikel 3 der Kriterien erfüllen, die durch den Beschluss des Provinzialrats Nr. 330 vom 7. März 2014 genehmigt wurden.

Die Liste enthält für jede Organisation
a) Firmenname, eingetragener Sitz, operativer Hauptsitz und eventuelle Nebenstellen der Organisation
b) Steuernummer;
(c) die Angabe des Präsidenten und der Führungskräfte
(d) Angabe der satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Organisation
(e) Anzahl der Mitglieder der Organisation und deren Tätigkeitsbereiche;
(f) spezifischer Ausbildungsstand der Mitglieder unter Bezugnahme auf ihre einschlägigen Erfahrungen im Katastrophenschutz
(g) Ausstattung mit verfügbaren instrumentellen Ressourcen und Mitteln.

Die zuständige Struktur für die Risikoprävention wird die Löschung der in der Provinzliste eingetragenen freiwilligen Zivilschutzorganisationen veranlassen, wenn
a) Einreichung eines Antrags auf Löschung
b) Verlust einer oder mehrerer der Voraussetzungen für die Eintragung
c) bei Nichterfüllung der Verpflichtungen, die der Organisation durch die geltenden Vorschriften und die vorliegenden Kriterien auferlegt werden.

Die in der Liste aufgeführten Organisationen sind verpflichtet, der zuständigen Dienststelle für Risikoprävention unverzüglich jede Änderung der in Artikel 7 der Kriterien genannten Daten und Informationen mitzuteilen, auch für die Zwecke der
Artikel 6 der Kriterien.

Innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Mitteilung über die Änderung der Daten und Informationen auf der Liste aktualisiert die zuständige Risikopräventionsstelle diese.

Um sich zu vergewissern, dass die Organisationen in angemessener Weise im Katastrophenschutz und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten eingesetzt werden, ist die Provinz dafür verantwortlich, alle drei Jahre die Überprüfung der in der Liste enthaltenen Daten und Informationen zu verlangen und auch Inspektionen an den Einsatzorten der registrierten Organisationen durchzuführen.

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Disciplina delle attività di protezione civile in provincia di Trento

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