Beschreibung
Die Aufnahme der Tätigkeit erfolgt zeitgleich mit der Übermittlung der SCIA an die Gemeinde, in der sich die als Berghütte bestimmte Immobilie befindet, und zwar über die zentrale Anlaufstelle für gewerbliche Tätigkeiten (SUAP).
Die Dienststelle für Seilbahnen, Sport- und Berginfrastrukturen sorgt daraufhin für die Registrierung der Beherbergungseinrichtung im Tourismusinformationssystem der Provinz undteilt die Zugangsdaten für das STU-System mit.
Die gesetzlichen Verpflichtungen beim Betrieb einer Berghütte sind:
- Online-Meldung der Touristenzahlen an das ISTAT. Diesegesetzliche Verpflichtung ist imDekret des Ministerpräsidenten vom 22. Juli 2011festgelegt– Art. 1, der vorsieht, dass ab dem 1. Juli 2013 der Datenaustausch zu statistischen Zwecken zwischen Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen ausschließlich auf elektronischem Wege erfolgt;
- nur für Wanderhütten: Abführung der Kurtaxe an „Trentino Riscossioni“. Die Kurtaxe der Provinz ist an die Autonome Provinz Trient zu entrichten und wird von den Betreibern der Beherbergungsbetriebe eingezogen, die gemäß Art. 64 des Präsidialdekrets Nr. 600/1973 als Steuereinzugsbeauftragte fungieren. Die Erhebung, Kontrolle, Rückerstattung und alle sonstigen Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Steuer, einschließlich der Verwaltungsstrafen, werden der Trentino Riscossioni S.p.A. übertragen;
- ausschließlich für Wanderhütten gilt die Verpflichtung, die Namen der Gäste innerhalb von 24 Stundenan die Behörde für öffentliche Sicherheit zu melden, und zwar ausschließlich über das Portal weballoggiati.it, auf das mit den von der Questura von Trient bereitgestellten Zugangsdaten zugegriffen werden kann.
Der Beginn der Tätigkeit in den Hütten umfasst die Übernachtung, die Abgabe von Speisen und Getränken aller Art sowie den Einzelhandel mit Artikeln für Touristen.