Dabei handelt es sich um eine Anreizmaßnahme zur Wiederbelebung von bebauten Gebieten, die nach Feststellung der Diputación Foral vom Verfall bedroht sind.
Gefördert werden natürliche Personen, die Gebäude sanieren, an denen sie ein dingliches Recht (Eigentum oder ein anderes dingliches Mietrecht) haben oder innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung haben werden, und die sie als Hauptwohnung des Antragstellers oder zur Vermietung zu einem moderaten Mietzins für mindestens zehn Jahre nach Abschluss der bezuschussten Arbeiten nutzen.
Förderfähig sind Renovierungsarbeiten an Wohneinheiten, die als Hauptwohnung (des Antragstellers oder des Mieters zu mäßigen Mieten) genutzt werden sollen; gleichzeitig können andere Renovierungsarbeiten an den Außenteilen desselben Gebäudes, an dem die Wohneinheit renoviert werden soll, durchgeführt werden. Gefördert wird auch der Kauf der Wohneinheit, die nach dem 29. April 2025 renoviert oder saniert wird und innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des Förderantrags erfolgt.
Die vorgesehene Maßnahme für die Renovierungsarbeiten an der Immobilie entspricht
- 40 % der maximal förderfähigen Ausgaben von 200.000 € und mindestens 10.000 €, wenn die Gebäudeeinheit Teil einer historischen Siedlung oder einer historischen Streusiedlung ist
- 35 % des Höchstbetrags der zuschussfähigen Ausgaben von 200.000 € und mindestens 10.000 € in allen anderen Fällen
Beim Kauf einer renovierten oder sanierten Wohneinheit erhöht sich der Beitrag um einen Anteil in Höhe von 20 % der Vertragssumme, abzüglich der Steuern und bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 €.
Die Initiative kann nicht mit anderen Beiträgen für dieselben Ausgaben kumuliert werden, unter Beachtung der Bestimmungen über die Kumulierung von Finanzierungen auf EU-Ebene.
Die Antragsteller müssen die mit der Maßnahme verbundenen Ausgaben ermitteln, indem sie sie in interne und externe Ausgaben aufteilen, entsprechend den in den Kriterien näher beschriebenen Arten von Arbeiten. Als nicht erschöpfendes Beispiel sind im Innenbereich (max. 125.000 Euro) folgende Ausgaben zuschussfähig: Fußböden, Wände, Innentüren und -fenster, Sanitäranlagen, Heizungsanlagen (mit Ausnahme von Fotovoltaikanlagen), elektrische Anlagen, nicht übliche Innentreppen; im Außenbereich (Maßnahmen am gesamten Gebäude oder an sichtbaren Fassaden) sind folgende Ausgaben zuschussfähig: Dach, Mauerwerk, wertvolle Elemente, Treppen, Balkone, Pflasterung, Zäune.
Technische Ausgaben sind ebenfalls förderfähig, und zwar bis zu einer Obergrenze von 10 % der förderfähigen Ausgaben für jede Kategorie (Innen- und Außenbereich).
Förderfähig sind Ausgaben, die ab dem Datum der Genehmigung der Kriterien in Rechnung gestellt werden.
Für jede Gebäudeeinheit, die alle Wohneinheiten umfasst, die Gegenstand der Förderung sind, kann ein einziger Antrag gestellt werden.
Bei mehr als einer Wohneinheit sind maximal DREI Wohneinheiten pro Gebäudeeinheit förderfähig, die auch von einem einzigen Antragsteller eingereicht werden können.
Die Anträge werden in der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs bewertet. Vorrangig berücksichtigt werden Immobilien in historischen Siedlungen, Erstwohnsitze und Antragsteller, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unter 45 Jahre alt sind.
Weitere Informationen zu den Kriterien finden Sie im Beschluss Nr. 592 der Diputación Foral vom 29. April 2025, der in den entsprechenden Dokumenten verfügbar ist.
Comunicazione avvio procedimento
Gemäß und im Sinne von Artikel 25 des Provinzialgesetzes Nr. 23 vom 30. November 1992 wird hiermit die Einleitung des Verfahrens zur Gewährung und Abwicklung des Beitrags zur Wiederbelebung der vom Verfall bedrohten geografischen Gebiete, Artikel 24 quinquies l.p. 3/2006 und nachfolgende Änderungen, finanzielle Unterstützung von Privatpersonen für Arbeiten an Gebäuden bekannt gegeben.
Die zuständige Struktur für die Verabschiedung der Bewilligungsmaßnahme und für die Abwicklung ist die Abteilung für Stadtplanung, Energie, Grundbuch, Kataster und territorialen Zusammenhalt, und die für das Verfahren verantwortliche Person ist Dr. Giovanni Gardelli, Generaldirektor der Abteilung, bei der Informationen erhältlich sind. Die Gewährung des Beitrags wird durch eine Bestimmung des Generaldirektors festgelegt. Mit Beschluss des Provinzialrats Nr. 1324 vom 5. September 2025 wurden die Fristen des Verfahrens für das erste Fenster (Anträge, die vom 19. Mai bis zum 30. Juni 2025 eingereicht wurden) von 60 auf 90 Tage geändert und von der Schließung der Fristen bis zum 8. August 2025 ausgesetzt, so dass die Fristen am 9. August 2025 beginnen.
Liste der von der Maßnahme betroffenen Gemeinden
Altavalle
Bleggio Superiore
Bondone
Borgo Chiese
Bresimo
Kanal San Bovo
Castel Condino
Castello Tesino
Cinte Tesino
Cis
Dambel
Frassilongo/Garait
Grigno
Livo
Luserna/Lusérn
Mezzano
Novella
Ospedaletto
Peio
Pieve di Bono-Prezzo
Pieve Tesino
Rabbiner
Rumo
Sagron Mis
Segonzano
Sover
Terragnolo
Tre Ville(mit Ausnahme der Grundstücke in der Ortschaft Palù di Madonna di Campiglio, die durch die Katastralgemeinde RAGOLI II gekennzeichnet sind)
Valdaone
Valfloriana
Vallarsa
Vermiglio
Bei den Gebäudeeinheiten darf es sich NICHT um Eigentumswohnungen handeln, sie dürfen höchstens 8 Gebäudeeinheiten umfassen und nicht in den Kategorien A1 (Herrenhäuser), A8 (Villen) und A9 (Burgen und Schlösser) eingetragen sein.
Innerhalb eines Jahres ab der Erklärung über den Abschluss der Arbeiten, sofern vorgesehen, oder ab der Bescheinigung über den Abschluss der Arbeiten müssen die Begünstigten des Zuschusses ihren eingetragenen Wohnsitz in der Immobilieneinheit haben, die Gegenstand des Zuschusses ist, oder einen förmlichen Mietvertrag zu einem moderaten Mietzins für den Zweck der ersten Wohnung mit einer geeigneten Partei unterzeichnet haben.
Die Nutzung als Hauptwohnsitz muss mindestens zehn Jahre lang beibehalten werden.
Der Bestimmungszwang wird gemäß Artikel 24 quinquies des Provinzialgesetzes Nr. 3 vom 16. Juni 2006 in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 2645 quater des Zivilgesetzbuches im Grundbuch eingetragen.
Der Erwerb von Eigentum oder anderen dinglichen Nutzungsrechten an Immobilien durch Verwandte und Schwiegereltern ersten Grades und/oder durch mit ihnen verbundene Einzelunternehmen oder Gesellschaften ist nicht beihilfefähig.
Eine Kumulierung des Beitrags mit anderen öffentlichen Mitteln, einschließlich Steuerabzügen, die in den letzten zehn Jahren für dieselbe Maßnahme gewährt wurden, ist nicht zulässig.
Sie dürfen nicht mit Maßnahmen kumuliert werden, die Teil der Ausgaben sind, die durch ein Darlehen gedeckt werden, dessen Zinsen durch den Aufruf zur Einreichung von Anträgen gemäß dem Beschluss Nr. 436 vom 28.03.2025(Beitrag zur energetischen Sanierung und Modernisierung - Aufruf zur Einreichung von Anträgen 2025) finanziert werden.
Jedem Zuschuss wird ein CUP (Codice Unico di Progetto - Eindeutiger Projektcode) zugewiesen, der auf jeder Rechnung über die zu meldenden Ausgaben angegeben werden muss.