Hervorgehobenes
Mit Beschluss des Provinzialrats vom 5. September 2025 wurde die Frist für die Eröffnung des zweiten Zeitfensters für die Einreichung von Förderanträgen verschoben.
Die neue Frist wird vom 14. November 2025 auf den 31. Dezember 2025
Beitrag für Gebäuderenovierungsarbeiten an als Hauptwohnsitz genutzten Einheiten (innen und außen). Er unterstützt auch den Kauf der sanierten Einheit nach dem 29. April 2025.
Mit Beschluss des Provinzialrats vom 5. September 2025 wurde die Frist für die Eröffnung des zweiten Zeitfensters für die Einreichung von Förderanträgen verschoben.
Die neue Frist wird vom 14. November 2025 auf den 31. Dezember 2025
Dabei handelt es sich um eine Anreizmaßnahme zur Wiederbelebung von bebauten Gebieten, die nach Feststellung der Diputación Foral vom Verfall bedroht sind.
Gefördert werden natürliche Personen, die Gebäude sanieren, an denen sie ein dingliches Recht (Eigentum oder ein anderes dingliches Mietrecht) haben oder innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung haben werden, und die sie als Hauptwohnung des Antragstellers oder zur Vermietung zu einem moderaten Mietzins für mindestens zehn Jahre nach Abschluss der bezuschussten Arbeiten nutzen.
Förderfähig sind Renovierungsarbeiten an Wohneinheiten, die als Hauptwohnung (des Antragstellers oder des Mieters zu mäßigen Mieten) genutzt werden sollen; gleichzeitig können andere Renovierungsarbeiten an den Außenteilen desselben Gebäudes, an dem die Wohneinheit renoviert werden soll, durchgeführt werden. Gefördert wird auch der Kauf der Wohneinheit, die nach dem 29. April 2025 renoviert oder saniert wird und innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des Förderantrags erfolgt.
Die vorgesehene Maßnahme für die Renovierungsarbeiten an der Immobilie entspricht
Beim Kauf einer renovierten oder sanierten Wohneinheit erhöht sich der Beitrag um einen Anteil in Höhe von 20 % der Vertragssumme, abzüglich der Steuern und bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 €.
Die Initiative kann nicht mit anderen Beiträgen für dieselben Ausgaben kumuliert werden, unter Beachtung der Bestimmungen über die Kumulierung von Finanzierungen auf EU-Ebene.
Die Antragsteller müssen die mit der Maßnahme verbundenen Ausgaben ermitteln, indem sie sie in interne und externe Ausgaben aufteilen, entsprechend den in den Kriterien näher beschriebenen Arten von Arbeiten. Als nicht erschöpfendes Beispiel sind im Innenbereich (max. 125.000 Euro) folgende Ausgaben zuschussfähig: Fußböden, Wände, Innentüren und -fenster, Sanitäranlagen, Heizungsanlagen (mit Ausnahme von Fotovoltaikanlagen), elektrische Anlagen, nicht übliche Innentreppen; im Außenbereich (Maßnahmen am gesamten Gebäude oder an sichtbaren Fassaden) sind folgende Ausgaben zuschussfähig: Dach, Mauerwerk, wertvolle Elemente, Treppen, Balkone, Pflasterung, Zäune.
Technische Ausgaben sind ebenfalls förderfähig, und zwar bis zu einer Obergrenze von 10 % der förderfähigen Ausgaben für jede Kategorie (Innen- und Außenbereich).
Förderfähig sind Ausgaben, die ab dem Datum der Genehmigung der Kriterien in Rechnung gestellt werden.
Für jede Gebäudeeinheit, die alle Wohneinheiten umfasst, die Gegenstand der Förderung sind, kann ein einziger Antrag gestellt werden.
Bei mehr als einer Wohneinheit sind maximal DREI Wohneinheiten pro Gebäudeeinheit förderfähig, die auch von einem einzigen Antragsteller eingereicht werden können.
Die Anträge werden in der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs bewertet. Vorrangig berücksichtigt werden Immobilien in historischen Siedlungen, Erstwohnsitze und Antragsteller, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unter 45 Jahre alt sind.
Weitere Informationen zu den Kriterien finden Sie im Beschluss Nr. 592 der Diputación Foral vom 29. April 2025, der in den entsprechenden Dokumenten verfügbar ist.
Liste der von der Maßnahme betroffenen Gemeinden
Altavalle
Bleggio Superiore
Bondone
Borgo Chiese
Bresimo
Kanal San Bovo
Castel Condino
Castello Tesino
Cinte Tesino
Cis
Dambel
Frassilongo/Garait
Grigno
Livo
Luserna/Lusérn
Mezzano
Novella
Ospedaletto
Peio
Pieve di Bono-Prezzo
Pieve Tesino
Rabbiner
Rumo
Sagron Mis
Segonzano
Sover
Terragnolo
Tre Ville(mit Ausnahme der Grundstücke in der Ortschaft Palù di Madonna di Campiglio, die durch die Katastralgemeinde RAGOLI II gekennzeichnet sind)
Valdaone
Valfloriana
Vallarsa
Vermiglio
Bei den Gebäudeeinheiten darf es sich NICHT um Eigentumswohnungen handeln, sie dürfen höchstens 8 Gebäudeeinheiten umfassen und nicht in den Kategorien A1 (Herrenhäuser), A8 (Villen) und A9 (Burgen und Schlösser) eingetragen sein.
Innerhalb eines Jahres ab der Erklärung über den Abschluss der Arbeiten, sofern vorgesehen, oder ab der Bescheinigung über den Abschluss der Arbeiten müssen die Begünstigten des Zuschusses ihren eingetragenen Wohnsitz in der Immobilieneinheit haben, die Gegenstand des Zuschusses ist, oder sie müssen einen förmlichen Mietvertrag zu einem moderaten Mietzins für den Zweck der ersten Wohnung mit einer geeigneten Partei unterzeichnet haben.
Die Nutzung als Hauptwohnsitz muss mindestens zehn Jahre lang beibehalten werden.
Der Bestimmungszwang wird gemäß Artikel 24 quinquies des Provinzialgesetzes Nr. 3 vom 16. Juni 2006 in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 2645 quater des Zivilgesetzbuches im Grundbuch eingetragen.
Der Erwerb von Eigentum oder anderen dinglichen Nutzungsrechten an Immobilien durch Verwandte und Schwiegereltern ersten Grades und/oder durch mit ihnen verbundene Einzelunternehmen oder Gesellschaften ist nicht beihilfefähig.
Eine Kumulierung des Beitrags mit anderen öffentlichen Mitteln, einschließlich Steuerabzügen, die in den letzten zehn Jahren für dieselbe Maßnahme gewährt wurden, ist nicht zulässig.
Sie dürfen nicht mit Maßnahmen kumuliert werden, die Teil der Ausgaben sind, die durch ein Darlehen gedeckt werden, dessen Zinsen durch den Aufruf zur Einreichung von Anträgen gemäß dem Beschluss Nr. 436 vom 28.03.2025(Beitrag zur energetischen Sanierung und Modernisierung - Aufruf zur Einreichung von Anträgen 2025) finanziert werden.
Jedem Zuschuss wird ein CUP (Codice Unico di Progetto - Eindeutiger Projektcode) zugewiesen, der auf jeder Rechnung über die zu meldenden Ausgaben angegeben werden muss.
Förderfähig sind natürliche Personen, die eine Immobilie sanieren, an der sie ein dingliches Recht besitzen oder innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung besitzen werden, um sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Maßnahme und mindestens zehn Jahre nach Beendigung der Arbeiten, die Gegenstand der Förderung sind, als Hauptwohnung des Antragstellers oder zur Vermietung zu einem angemessenen Mietzins zu nutzen.
Wird die geförderte Wohnung zu Wohnzwecken als Erstwohnung genutzt, darf der Antragsteller am 6. August 2024 nicht in der Verwaltungsgemeinde wohnen, in der sich die Immobilie befindet; diese Bedingung gilt nicht, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung unter 45 Jahre alt ist.
Subventionsanträge müssen über die spezielle IT-Plattform (Citizen's Room) eingereicht werden . Sie können den Leitfaden für die Zusammenstellung in den entsprechenden Dokumenten lesen.
Der Antrag wird vom Antragsteller nach Authentifizierung mit einer digitalen Identität (SPID, CIE, CPS/CNS) eingereicht.
Bei der Zusammenstellung müssen Erklärungen auf speziellen Formularen beigefügt werden (siehe Abschnitt Formulare)
Für das Jahr 2025 sind die Zeitfenster für die Einreichung des Antrags wie folgt:
I. vom 19. Mai 2025 um 9.00 Uhr bis zum 30. Juni 2025 um 12.00 Uhr
II. vom 14. November 2025 um 9.00 Uhr bis zum 31. Dezember 2025 um 12.00 Uhr
Anträge, die vor oder nach der Frist eingereicht werden, sind unzulässig.
Bei mehreren Bewerbern für dieselbe Immobilie, dieselbe Wohneinheit (Wohnung) und/oder dieselbe Gebäudeeinheit (Gebäude) reicht ein einziger Bewerber mit seiner eigenen digitalen Identität den Antrag für sich selbst und im Namen der anderen ein.
Um den Antrag auszufüllen und einzureichen, gehen Sie zum entsprechenden Abschnitt "Zugang zum Dienst".
Wenn es aus zertifizierten objektiven Gründen nicht möglich ist, die IT-Plattform zu nutzen, kann der Antrag an das pec dip.urbanistica@pec.provincia.tn.it geschickt werden .
Dokumente, die beim Ausfüllen auf der Online-Plattform beizufügen sind (im pdf- oder p7m-Format):
ZUSCHUSSANTRAG
Die maximale Wartezeit beträgt 60 Tage ab dem Ablaufdatum des jeweiligen Antragsfensters. Für das erste Fenster (vom 19. Mai 2025 bis zum 30. Juni 2025 eingereichte Anträge) wurden die Verfahrenstage durch einen Beschluss des Provinzialrats vom 5. September 2025 ausgesetzt. Darüber hinaus wurde die Anzahl der Tage ab Ablauf der Antragsfrist unter Berücksichtigung der erfolgten Aussetzung auf 90 zurückgesetzt.
Um die Auszahlung des gewährten Zuschusses zu erhalten, muss die Abrechnung gemäß den in den Kriterien festgelegten Modalitäten innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Monaten ab dem Datum der Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses eingereicht werden, unbeschadet eines begründeten Antrags auf Verlängerung.
Einreichung einer Bewerbung
Attuazione del progetto sperimentale per la rivitalizzazione delle aree geografiche a rischio di abbandono (articolo 24 quinquies della legge provinciale 16 giugno 2006, n. 3 'Norme in materia di governo dell'autonomia del Trentino'): approvazione dei criteri per la presentazione di domande di contributo per il recupero e la riqualificazione degli immobili e delle relative pertinenze e individuazione dei comuni nei quali detti immobili sono situati
WeiterlesenInformativa privacy ai sensi degli articoli 13 e 14 del Regolamento UE n. 679/2016 relativa al contributo per la rivitalizzazione delle aree geografiche a rischio di abbandono e sostegno finanziario ai privati per interventi sugli immobili
WeiterlesenGuida alla compilazione per la presentazione della domanda di contributo per recupero e acquisto di immobili privati in aree a rischio di abbandono tramite la piattaforma online Stanza del Cittadino
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