Die Fördermaßnahme unterstützt die Einstellung hochqualifizierter Mitarbeiter in Unternehmen, die von einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder von einem großen entsendenden Unternehmen, das Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten ausübt, im Rahmen einer Entsendung zur Verfügung gestellt werden (ehemals „Beihilfen zur Verbreitung wissenschaftlicher Forschung“ – Landesgesetz 6/1999).
Die Einstellung des hochqualifizierten Personals im Unternehmen muss nach dem Datum der Antragstellung erfolgen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden die Kosten, die für die Entsendung von hochqualifiziertem Personal anfallen.
Das hochqualifizierte Personal muss eine neu geschaffene Funktion innerhalb des Unternehmens ausüben und darf kein anderes Personal ersetzen.
Das hochqualifizierte Personal muss Aufgaben wahrnehmen, die mindestens einer der folgenden Tätigkeiten zuzuordnen sind:
- Grundlagenforschung;
- industrielle Forschung;
- experimentelle Forschung;
- Prozessinnovation.
Die entstandenen Kosten und die vom hochqualifizierten Personal ausgeübten Tätigkeiten müssen aus der Entsendungsvereinbarung hervorgehen, die zwischen dem Unternehmen, das den Förderantrag stellt, und der Forschungs- und Wissensverbreitungsorganisation oder dem entsendenden Großunternehmen geschlossen wurde.
Die Anträge werden im Rahmen eines Bewertungsverfahrens geprüft.
Förderung
Die Fördermaßnahme beläuft sich auf 50 % der als förderfähig anerkannten Ausgaben.
Die Förderung wird im Rahmen einer Freistellung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 gewährt.
Ausgabenobergrenzen
- Die zulässigen Mindestausgaben müssen mehr als 20.000 Euro betragen.
- Die Obergrenze der förderfähigen Ausgaben beträgt 240.000 Euro.
Darüber hinaus ist eine jährliche Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben von 80.000 Euro pro Vollzeitbeschäftigtem vorgesehen, wobei die Dauer der Entsendung hochqualifizierter Mitarbeiter in jedem Fall auf maximal 36 Monate begrenzt ist.
Das hochqualifizierte Personal, das im Rahmen einer Entsendung zur Verfügung gestellt wird, muss in einer Betriebseinheit auf dem Gebiet der Provinz Trient tätig sein und seine Tätigkeit innerhalb von 3 Monaten ab dem Datum der Gewährung der Förderung aufnehmen.
Die Eingliederung des hochqualifizierten Personals in das Unternehmen muss innerhalb von 3 Jahren ab dem Datum des Beginns der Maßnahme abgeschlossen sein.
Die Betriebseinheit, in der die förderfähige Maßnahme durchgeführt wird, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen (siehe Punkt 3, Absatz 8 der allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fördermaßnahmen gelten).
Weitere Verpflichtungen ergeben sich aus den allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fördermaßnahmen gelten, sowie aus den spezifischen Bestimmungen der einzelnen Fördermaßnahmen im Zusammenhang mit der Fördermaßnahme „Beihilfen für die Einstellung von Forschern und Forschungstechnikern in Unternehmen“.