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Beihilfen für Beratungsdienstleistungen – Landesgesetz 6/2023

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Fördermaßnahme zur Unterstützung von Unternehmen bei der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen (ehemals „Beihilfen für Unternehmen für Beratungsleistungen“ – Landesgesetz 6/1999)

Hervorgehobenes

Hervorgehobenes
  • Ab dem 31. Oktober 2025 müssen Anträge über die Plattform S.I. Pat eingereicht werden. Alle Informationen finden Sie unter dem Punkt „So geht’s“.
  • Verpflichtung zum Abschlusseiner Versicherungspolice gegen Schäden durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse.

Beschreibung

Die Fördermaßnahme unterstützt Beratungsleistungen, die außerhalb des Unternehmens in Anspruch genommen und nach dem Datum der Antragstellung in Anspruch genommen werden.

Die Fördermaßnahme, die im Rahmen des Landesgesetzes Nr. 6/2023 „Maßnahmen zur Unterstützung des Wirtschaftssystems im Trentino“ durchgeführt wird, unterliegt den spezifischen Bestimmungen der einzelnen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Fördermaßnahme„Beihilfen für Beratungsleistungen“sowie den allgemeinen Bestimmungen, die für alle Maßnahmen gelten.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Beratungsleistungen der folgenden Art:

  • Beratungsleistungen im Bereich Innovation;
  • Dienstleistungen zur Innovationsförderung;
  • Beratungsleistungen im BereichUmweltschutz und Energie;
  • Beratungsleistungen zur Umsetzung von Initiativen zur Einführung bewährter Verfahren zur Abfallvermeidung und -reduzierung sowie zur Erreichung zertifizierter Betriebsstandards für einen besseren Umweltschutz;
  • Beratungsleistungen zur Förderung der Einführung von Methoden und Instrumenten, die zur Messung und Berichterstattung der Leistungen von Unternehmen in den Bereichen wirtschaftliche, soziale und ökologische Nachhaltigkeit, Unternehmensführung und digitale Reife erforderlich sind;
  • Beratungsleistungen für Marktstudien, Marketingpläne und E-Commerce, die darauf abzielen, die Marktpräsenz zu stärken;
  • Beratungsleistungen zurInternationalisierung von Unternehmen, die darauf abzielen, die Marktdurchdringung im Ausland durch den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen zu stärken;
  • Beratungsleistungen zur Einführung von Instrumenten der künstlichen Intelligenz in Unternehmen, die auf Produktionsprozesse angewendet werden;
  • Beratungsleistungen zur Erstellung eines Plans für die IT-Sicherheit;
  • Beratungsleistungen zur Förderung der Arbeitskräfte;
  • Beratungsleistungen fürdie Gründung von Unternehmen durch Jungunternehmer, die auf die Schaffung eines nachhaltigen Geschäftsmodells abzielen;
  • Beratungsleistungen für Unternehmenszusammenschlüsse;
  • Beratungsleistungen zur Einleitung von Maßnahmen, die einen Bruch mit der bisherigen Situation darstellen.
  • Beratungsleistungen zurEmission einer Anleihe zur Unterstützung mittel- bis langfristiger Entwicklungspläne oder Internationalisierungsprogramme

Um für eine Förderung in Frage zu kommen, dürfen die Beratungsleistungen nicht:

  • kontinuierlich oder regelmäßig sein;
  • sich auf die gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens beziehen, die mit regulären Tätigkeiten wie Steuerberatung, Rechtsberatung oder Werbung verbunden sind;
  • in den Zuständigkeitsbereich des Begünstigten fallen oder zu den Dienstleistungen gehören, die dieser selbst erbringt.

Die Anträge werden im Rahmen eines Bewertungsverfahrens geprüft.

Im selben Antrag kann die Förderung auch für mehrere Beratungsleistungen beantragt werden.

Attenzione!

Für jede Art von Beratung gelten spezifische Fördervoraussetzungen. Siehe Punkt 10 der Bestimmungen.

Förderung

Die Fördermaßnahme wird auf der Grundlage der als förderfähig anerkannten Ausgaben berechnet und richtet sich nach der Größe des Unternehmens wie folgt:

  • Kleinunternehmen: 50 % der als förderfähig anerkannten Kosten;
  • mittelständisches Unternehmen: 40 % der als förderfähig anerkannten Kosten;
  • Großunternehmen, nur für Beratungsleistungen in den Bereichen Umweltschutz und Energie: 40 % der als förderfähig anerkannten Ausgaben.

Die Förderung wird im Rahmen einer Freistellung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 gewährt.

Mindest- und Höchstbetrag der Ausgaben

Die zulässigen Mindestausgaben müssen mehr als 25.000 Euro betragen.
Die Obergrenze der förderfähigen Ausgaben beträgt 100.000 Euro.

Die förderfähigen Ausgaben werden von der prüfenden Stelle anhand spezifischer Angemessenheitsparameter bewertet, wie z. B. dem Umsatz des Unternehmens, den Vollzeitäquivalenten (U.L.A.) und den Stundensätzen für die Beratung, die in Anhang 1 der spezifischen Bestimmungen zu den einzelnen Maßnahmen der Fördermaßnahme „Beihilfen für Beratungsdienstleistungen“ aufgeführt sind.

Beschränkungen

Die Beratungsdienste müssen:

  • sich auf die im Gebiet der Provinz Trient ansässigen Betriebseinheiten beziehen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen ( siehe Punkt 3, Absatz 8 der allgemeinen Bestimmungen, die für alle Maßnahmen gelten);
  • nach dem Datum der Einreichung des Förderantrags beginnen;
  • innerhalb von 3 Jahren nach Gewährung der Förderung abgeschlossen sein.

Weitere Verpflichtungen ergeben sich aus den allgemeinen Bestimmungen, die für alle Maßnahmen gelten, sowie aus den spezifischen Bestimmungen der einzelnen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Fördermaßnahme „Beihilfen für Beratungsdienstleistungen“.

An wen es sich richtet

Kleine und mittlere Unternehmen sowie – im Falle von Beratungsdienstleistungen in den Bereichen Umweltschutz und Energie – auch große Unternehmen, die die Voraussetzungen erfüllen, die in den spezifischen Bestimmungen der einzelnen Maßnahmen im Rahmen der Fördermaßnahme „Beihilfen für Beratungsdienstleistungen“ bzw. in den allgemeinen, für alle Maßnahmen geltenden Bestimmungen vorgesehen sind.

Zu den Voraussetzungen gehören: 

  • Ein Versicherungsvertrag zur Deckung von Schäden, die unmittelbar durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse auf nationalem Gebiet verursacht wurden, an den in Art. 2424 Abs. 1 des italienischen Zivilgesetzbuchs (c.c.) genannten Vermögenswerten (Abschnitt „Aktiva“, Posten B-II, Nummern 1), 2) und 3)), gemäß dem Gesetz Nr. 213/2023 (Art. 1, Absätze 101 ff., in der durch Art. 13 des Gesetzesdekrets Nr. 202/2024 und durch Art. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 39/2025 geänderten Fassung), gemäß den allgemeinen Bestimmungen, die für alle Maßnahmen des Landesgesetzes Nr. 6/2023 gelten (Punkt 3, Absatz 5, Buchstabe r)).

    Der Versicherungsvertrag ist alsZugangsvoraussetzung für Anträge erforderlich,die ab dem

    • 30. Juni 2025 fürGroßunternehmen;
    • 2. Oktober 2025 fürmittelständische Unternehmen;
    • 1. Januar 2026 fürkleine Unternehmen.

    Die Einhaltung der Verpflichtung zum Abschluss eines Versicherungsvertrags ist auch für Förderanträge vorgesehen, dievor den oben genannten Fristen eingereicht wurden, deren Bewilligung jedoch erst nach diesen Fristen erfolgt.

    Lesen Sie dieFAQunter dem Punkt„Weitere Informationen“.

  • OrdnungsgemäßeBeitragszahlung an Sozialversicherungs- und Fürsorgeeinrichtungen.

Der Antrag kann gestellt werden von:

  • Inhaber, gesetzlicher Vertreter des Unternehmens
  • Bevollmächtigter

So geht es

Jedes Unternehmen kann pro Jahr einen Antrag stellen, und zwar vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
In jedem Fall kann für dieselbe Art von Beratung alle drei Jahre ein Antrag gestellt werden.

Falls bereits ein Antrag im Rahmen dieser Fördermaßnahme gestellt wurde, kann ein neuer Antrag erst nach Abrechnung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem vorherigen Förderantrag gestellt werden.

Ab dem 31. Oktober 2025 müssen die Anträge über die PlattformS.I. Patunter Verwendung des Dienstes„Beihilfen für Beratungsleistungen – Landesgesetz 6/2023“ eingereicht werden.

KONTAKT UND KUNDENDIENST

Sollten Störungen der Plattform auftreten, die eine ordnungsgemäße Übermittlung des Antrags verhindern, sind diese unverzüglich dem Kundendienst unter der gebührenfreien Rufnummer 800.196.977 von Montag bis Freitag, 8:00 bis 17:00 Uhr, zu melden.

Sollten die Probleme nicht behoben werden können, sind sie der zuständigen Stelle – APIAE, Amt für Energiebeihilfen und sonstige Förderungen – per zertifizierter E-Mail (PEC) an die Adresse apiae.incentivi@pec.provincia.tn.it zu melden. Nach Prüfung der Situation und der für die Lösung erforderlichen Zeit kann die zuständige Stelle die Übermittlung bzw. Nachreichung des Antrags per zertifizierter E-Mail (PEC) genehmigen.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Angabe des einheitlichen Projektcodes (CUP) auf Rechnungen, die ab dem 1. Juni 2023 ausgestellt wurden und sich auf Förderanträge beziehen, die ab dem 22. April 2023 eingereicht wurden. 

Beachten Sie die operativen Hinweise unter dem Punkt „Bestimmungen zum einheitlichen Projektcode (CUP)“.

Formulare

Zeiten und Fristen

Jedes Unternehmen kann pro Jahr einen Antrag stellen, und zwar vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
In jedem Fall kann für dieselbe Art von Beratung alle drei Jahre ein Antrag gestellt werden.

Kosten

Stempelmarke
16,00 Euro

Zugang zum Service

Authentifizierung

SPID Stufe 2
Elektronischer Personalausweis (CIE)
Bürgerkarte (CNS)
Gesundheitskarte des Landes (CPS)

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Interventi a sostegno del sistema economico trentino

Weiterlesen

Indicazioni operative riguardanti l'apposizione del Codice unico di progetto (CUP).

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Disposizioni di carattere generale e comune a tutti gli interventi della Legge provinciale 6 luglio 2023, n. 6 “Interventi a sostegno del sistema economico trentino”.

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Disposizioni specifiche per singoli interventi L.p. 6/2023: linea di intervento per la crescita, la qualificazione e l'internazionalizzazione delle imprese.
Misura agevolativa della linea di intervento: Aiuti per servizi di consulenza.

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Disposizioni contratti collettivi.

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Kontakt

Contatti di Servizio agevolazioni e incentivi all'economia - apiae

Email - Segreteria:
apiae.incentivi@provincia.tn.it

Pec - Segreteria:
apiae.incentivi@pec.provincia.tn.it

Telefono - Segreteria:
0461.499440

Telefono - Segreteria:
0461.499400

Contatti di Ufficio servizi per le imprese e altre agevolazioni

Email - Segreteria:
apiae.agevolazionicontrolli@provincia.tn.it

Pec - Segreteria:
apiae.contr.energia@pec.provincia.tn.it

Telefono - Segreteria:
0461.499418

Zusatzinformationen

FAQ

Verknüpfte Dienste/Sonstige Dienste

Jährlicher Zuschuss „Crescita Trentino“ – Landesgesetz 6/2023

Jährliche Beihilfen für Anlageinvestitionen, Firmenfahrzeuge, Energiewende/Umweltschutz/Kreislaufwirtschaft/Energieeffizienz, Warenkreditversicherung, Internationalisierung, Forschung und Entwicklung/Machbarkeitsstudien.

Beihilfen an Unternehmen für Beratungsdienste - P.L. 6/1999

Im Rahmen des Bewertungsverfahrens gewährte Beihilfen für Beratungsdienste.

Letzte Änderung: 19.06.2026 12:09

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