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Antrag auf Gewährung der einheitlichen Landesbeihilfe

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Kriterien und Modalitäten für die Einreichung des Antrags auf die einheitliche Landesbeihilfe

Hervorgehobenes

Hervorgehobenes

Ausschließlich für das Jahr 2026 werden die Quoten B1, B3 und C automatisch bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. Nur für die Quote A muss der Antrag vom 18. Mai vor dem Bezugszeitraum bis zum 31. Mai des auf den Bezugszeitraum folgenden Jahres gestellt werden.

Beschreibung

Die einheitliche Provinzbeihilfe (Aup) ist eine finanzielle Leistung für Haushalte mit Wohnsitz in der Provinz Trient. Die Beihilfe hat Sozialcharakter und dient der Deckung allgemeiner Bedürfnisse, wie beispielsweise der Einkommensunterstützung, oder besonderer Bedürfnisse, wie der Kinderbeihilfe, der Behindertenhilfe und der Geburtenförderung.

Die Einheitsbeihilfe soll Gerechtigkeit bei der Gewährung öffentlicher Leistungen, eine Vereinfachung der Verwaltung und eine Rationalisierung der Maßnahmen gewährleisten und hat eine Reihe bereits bestehender Leistungen abgelöst. Mit einem einheitlichen Antrag ist es möglich, Zugang zu mehreren Leistungen zu erhalten, die rationalisiert und in spezifischen „Anteilen“ der Einheitsbeihilfe festgelegt sind.

Anteile des Einheitsgeldes undHauptmerkmale.

Allgemeine oder besondere Bedürfnisse werden in Kategorien unterteilt, die als Anteil A, B1, B3, C und C2 bezeichnet werden. Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht Anspruch auf einen oder mehrere Anteile der Einheitsbeihilfe.

DieQuote Aist eine Maßnahme zur Armutsbekämpfung und Einkommensunterstützung, die darauf abzielt, eine ausreichende wirtschaftliche Lage zu gewährleisten, um die allgemeinen Lebensbedürfnisse des Haushalts zu decken.

DieQuote B isteine Maßnahme zur Unterstützung der Ausgaben, die zur Deckung besonderer Bedürfnisse erforderlich sind.Sie unterteilt sichin die Quote B1,die auf die Unterstützung der Ausgaben für Kinder und gleichgestellte Minderjährige abzielt (Unterhalt, Pflege, Erziehung und Bildung) sowie in die Quote B3,die zur Unterstützung der Lebensbedürfnisse von Familienmitgliedern mit Behinderung (zivile Invaliden, zivile Blinde und Gehörlose) dient.

DieQuote C isteine finanzielle Maßnahme, die darauf abzielt, dem Bevölkerungsrückgang entgegenzuwirken sowie die Geburtenrate und Adoptionen zu fördern, und ist in die Quoten C und C2 unterteilt. Die Quote C istein finanzieller Zuschuss für Familien für Kinder, die nach dem 1. Januar 2020 geboren oder adoptiert wurden, und wird für die Dauer von 24 Monaten ab dem 13. Monat nach dem Monat der Geburt oder Adoption ausgezahlt. Die Quote C2 sollFamilien mit mindestens drei unterhaltsberechtigten Kindern entlasten und sieht einen Zuschuss bei der Geburt oder Adoption des dritten Kindes oder weiterer Kinder vor. Die C2-Zulage wird als einmalige Zahlung in Höhe von 5.000,00 € für Kinder gewährt, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2025 geboren oder adoptiert wurden. Der Zuschuss wird als Anteil der einheitlichen Provinzbeihilfe in einer einzigen Zahlung in Höhe einer Monatsrate der einheitlichen Beihilfe ausgezahlt. Eltern, die keinen Anspruch auf die einheitliche Provinzbeihilfe haben, müssen den Antrag auf den Zuschuss innerhalb von zwei Monaten nach dem Geburts- bzw. Adoptionsdatum des Kindes bzw. der Kinder beider Agentur für sozialen Zusammenhalt einreichen. 

An wen es sich richtet

Die Zugangsvoraussetzungen für die Einheitsbeihilfe unterscheiden sich je nach beantragter Quote, wie im Folgenden näher erläutert.

 Zugangsvoraussetzungen für die Quote A:

- Haushalt mit einem Wert des Indikators für die wirtschaftliche Lage (ICEF) im Zusammenhang mit Einkommensunterstützungsmaßnahmen von weniger als 0,165; 

- Antragsteller mit einem ununterbrochenen gemeldeten Wohnsitz in der Provinz Trient von mindestens drei Jahren innerhalb des Jahrzehnts vor dem Datum der Antragstellung und mit gemeldeten Wohnsitz in der Provinz Trient zu diesem Zeitpunkt. Für den Zugang zur Quote A gelten darüber hinaus die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) Nummern 1) und 2) desGesetzesdekrets Nr. 48 von 2023(Inklusionsbeihilfe) vorgesehenen Voraussetzungen hinsichtlich Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Aufenthalt. Insbesondere muss der Antragsteller alle folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllen: 

  1.  Bürger der Europäischen Union oder ein Familienangehöriger eines solchen, der über ein Aufenthaltsrecht oder ein Recht auf Daueraufenthalt verfügt, oder ein Drittstaatsangehöriger, der im Besitz einer EU-Aufenthaltserlaubnis für langfristig Aufenthaltsberechtigte ist, oder Inhaber des Status des internationalen Schutzes gemäß demGesetzesdekret vom 19. November 2007, Nr. 251;
  2.  zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens fünf Jahren in Italien wohnhaft sein, davon die letzten zwei Jahre ununterbrochen.

- Der begünstigte Haushalt darf nicht die Eingliederungsbeihilfe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 48 vom 4. Mai 2023 beziehen.

 Zugangsvoraussetzungen für die Quote B1: 

- Haushalt mit einem Wert des Indikators für die wirtschaftliche Lage der Familie (ICEF) von weniger als 0,30; 

- Antragsteller mit einem ununterbrochenen gemeldeten Wohnsitz in der Provinz Trient von mindestens drei Jahren in den zehn Jahren vor dem Datum der Antragstellung und mit gemeldeten Wohnsitz in der Provinz Trient zu diesem Zeitpunkt;

- Im begünstigten Haushalt müssen minderjährige Kinder oder gleichgestellte minderjährige Personen leben, die mit demselben Haushalt zusammenleben.

Zugangsvoraussetzungen für die Quote B3:

- Haushalt mit einem Wert des Indikators für die wirtschaftliche Lage der Familie (ICEF) unter 0,36; 

- Der Antragsteller muss in den zehn Jahren vor dem Datum der Antragstellung ununterbrochen mindestens drei Jahre lang seinen Wohnsitz in der Provinz Trient gehabt haben und zu diesem Zeitpunkt dort gemeldet sein;

- Die behinderten Mitglieder des begünstigten Haushalts müssen Anspruch auf mindestens eine der in Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 7 vom 15. Juni 1998 (Regelung der Unterstützungsmaßnahmen zugunsten von zivilen Behinderten, zivilen Blinden und Taubstummen) und dürfen nicht für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 30 Tagen in einer medizinischen oder sozialmedizinischen Einrichtung untergebracht sein.

Zugangsvoraussetzungen für dieQuote C:

- Haushalt mit einem Wert des Indikators für die wirtschaftliche Lage der Familie (ICEF) von weniger als 0,40; 

- Vorhandensein mindestens eines Kindes im Haushalt, das nach dem 1. Januar 2020 geboren oder adoptiert wurde;

- ununterbrochener Wohnsitz des antragstellenden Elternteils seit mindestens zwei Jahren in der Provinz Trient.

Zugangsvoraussetzungen für dieQuote C2:

- Haushalt mit einem Wert des Indikators für die wirtschaftliche Lage der Familie (ICEF) unter 0,40; 

- Familie, in der zum Zeitpunkt der Geburt oder Adoption des dritten oder weiterer Kinder insgesamt mindestens drei unterhaltsberechtigte Kinder leben; das dritte Kind (oder jedes weitere Kind) muss im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2025 geboren oder adoptiert worden sein; bei der Geburt von Zwillingen oder der gleichzeitigen Adoption mehrerer Kinder wird der Zuschuss für jedes Kind gewährt;

- ununterbrochener Wohnsitz des antragstellenden Elternteils seit mindestens zwei Jahren in der Provinz Trient, wobei dieser sowohl mit dem Neugeborenen/Adoptivkind als auch mit mindestens zwei weiteren Kindern im Melderegister eingetragen sein muss.

So geht es

Der Antrag muss überdie Patronats- und Sozialhilfeeinrichtungen oder die Außenstellen der Provinz von einem handlungsfähigen Mitglied des begünstigten Haushalts gestellt werden. Bei Haushalten, die ausschließlich aus einer geschäftsunfähigen oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkten Person bestehen, ist der Antrag vom Vormund, vom Pfleger oder vom Betreuer zu stellen.

Zeiten und Fristen

Bezugszeitraum und Antragstellung

Der Bezugszeitraum der AUP erstreckt sich vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres . Ausschließlich für das Jahr 2026 werden die Quoten B1, B3 und C automatisch bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. Nur für die Quote A muss der Antrag vom 18. Mai vor Beginn des Bezugszeitraums bis zum 31. Mai des auf den Bezugszeitraum folgenden Jahres gestellt werden. Befinden sich im begünstigten Haushalt Kinder, in Pflege genommene Minderjährige oder Menschen mit Behinderung, die jeweils bis zum 31. Mai des Bezugszeitraums geboren, in Pflege genommen oder als behindert anerkannt wurden, kann der Antrag bis zum31. Märzdes folgenden Bezugszeitraums gestellt werden.

90 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

ab dem Tag nach der Einreichung des Antrags

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Legge di stabilità provinciale 2017

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Modifica della disciplina di attuazione dell''assegno unico provinciale di cui all''articolo 28, comma 4, della legge provinciale 29 dicembre 2016, n. 20 (Legge di stabilità provinciale 2017) per il periodo 1° luglio 2025 - 30 giugno 2026, approvata con deliberazione della Giunta provinciale n. 631 del 9 maggio 2025.

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Approvazione della Disciplina per l''attuazione della quota A dell''assegno unico provinciale ai sensi dell''articolo 28, comma 4, della legge provinciale 29 dicembre 2016, n. 20 (Legge di stabilità provinciale 2017) per il periodo di riferimento 1° luglio 2026 - 30 giugno 2027 e successivi e contestuale modifica della deliberazione di giunta provinciale n. 631 del 9 maggio 2025 e s.m.i., recante l''approvazione della Disciplina per l''attuazione dell''assegno unico provinciale per il periodo 1° luglio 2025 - 30 giugno 2026.

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Variazione al bilancio di previsione della Provincia autonoma di Trento per gli esercizi finanziari 2017 - 2019

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Zusatzinformationen

Verknüpfte Dienste/Sonstige Dienste

Simulation des eigenen ICEF-Indikators

Mit diesem Dienst können Sie die Berechnung Ihres Indikators für die wirtschaftliche Lage der Familie (ICEF) simulieren und erfahren, auf welche Leistungen (Zulagen, Sätze, Gutscheine usw.) Sie möglicherweise Anspruch haben.

Letzte Änderung: 15.10.2026 12:07

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