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Koordinierungskommission für Bauvorhaben im Skigebiet

Die Koordinierungskommissiongenehmigt die Durchführung von Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bau neuer Skipisten, einschließlich der dazugehörigen Nebenanlagen, der Änderung bestehender Skipisten,dem Austausch oder der Änderung von Seilbahnstrecken, die als nicht wesentlich erachtet werden, sowie der dazugehörigen Nebenanlagen, die Errichtung oder Änderung von zulässigen Einrichtungen und Funktionen in Skigebieten sowie von Lawinenschutzanlagen, die Errichtung oder Änderung von Bergsteigeranlagen und von Bike-Parks.

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Kompetenzen und Funktionen

Die Koordinierungskommission genehmigt die Durchführung der Arbeiten im Zusammenhang mit dem Pisten- und Liftnetz, die im Landesgesetz Nr. 7 vom 21. April 1987 „Regelung der Seilbahnen im öffentlichen Verkehr und der Skipisten“ sowie in der dazugehörigen Durchführungsverordnung vorgesehen sind. Die Größenordnungen der Maßnahmen, die in den Genehmigungsbereich der Kommission fallen, werden von der Landesregierung mit Beschluss Nr. 67 vom 24. Januar 2020 festgelegt. Die genehmigungsfähigen Bauvorhaben sind hingegen in den Artikeln 100 und 101 der Landesbauordnung (Landesgesetz Nr. 15 vom 4. August 2015) festgelegt.

Die als„Bike-Park“gemäß Art. 53 ter des Landesgesetzes 7/87, die vorrangig bestehende Skipisten nutzen, können von den Eigentümern der Skipisten oder von anderen öffentlichen oder privaten Trägern nach Erteilung einer Genehmigung durch die Koordinierungskommission angelegt und betrieben werden.

Die Kommission genehmigt darüber hinaus die Durchführung von Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Landesgesetzes Nr. 8 vom 15. März 1993 (Landesgesetz über Berghütten und Bergwege) vorgesehenen alpinen Anlagen, einschließlich der damit verbundenen Bauwerke und zugehörigen Infrastrukturen.

Schließlich gibt die Kommission Stellungnahmen zu allen Fragen im Zusammenhang mit Seilbahnen und Skipisten ab, die ihr von der Landesregierung oder den Landesbehörden vorgelegt werden.

Um die Genehmigung zu erhalten, muss der Antragbei der Koordinierungskommission beim Dienst für Seilbahnen eingereicht werden.

Menschen

Komponenten

Die Koordinierungskommission wird von der Landesregierung ernannt und setzt sich wie folgt zusammen:

- dem Generaldirektor der für Tourismus zuständigen Abteilung, der den Vorsitz führt; 

- dem Leiter der für Tourismus zuständigen Landesbehörde, der die Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden ausübt; 

- dem Leiter der für Seilbahnen und Skipisten zuständigen Landesbehörde;

- dem Leiter der für Forstwirtschaft und Wildtiere zuständigen Landesbehörde;

- dem Leiter der für Stadtplanung und Landschaftsschutz zuständigen Landesbehörde;

- der Leiter der für Geologie zuständigen Landesbehörde;

- der Leiter der für Lawinenprävention zuständigen Landesbehörde; 

- der Leiter der für die Nutzung öffentlicher Gewässer zuständigen Landesbehörde;

- der Leiter der für Bergwasserbecken zuständigen Landesbehörde;

- der Leiter der für nachhaltige Entwicklung und Schutzgebiete zuständigen Landesbehörde;

- der Leiter der für Umweltverträglichkeitsprüfungen zuständigen Landesbehörde.

Dokumente

Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 21.07.2026 18:09

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