Kompetenzen und Funktionen
Die Koordinierungskommission genehmigt die Durchführung der Arbeiten im Zusammenhang mit dem Pisten- und Liftnetz, die im Landesgesetz Nr. 7 vom 21. April 1987 „Regelung der Seilbahnen im öffentlichen Verkehr und der Skipisten“ sowie in der dazugehörigen Durchführungsverordnung vorgesehen sind. Die Größenordnungen der Maßnahmen, die in den Genehmigungsbereich der Kommission fallen, werden von der Landesregierung mit Beschluss Nr. 67 vom 24. Januar 2020 festgelegt. Die genehmigungsfähigen Bauvorhaben sind hingegen in den Artikeln 100 und 101 der Landesbauordnung (Landessgesetz Nr. 15 vom 4. August 2015) festgelegt.
Die als„Bike-Park“genannten Abfahrtsstrecken für Mountainbikes gemäß Art. 53 ter des Landesgesetzes 7/87, die vorrangig bestehende Skipisten nutzen, können von den Betreibern der Skipisten oder von anderen öffentlichen oder privaten Trägern nach Erteilung einer Genehmigung durch die Koordinierungskommission angelegt und betrieben werden.
Die Kommission genehmigt darüber hinaus die Durchführung von Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Landesgesetzes Nr. 8 vom 15. März 1993 (Landesgesetz über Berghütten und Bergwege) vorgesehenen alpinen Einrichtungen, einschließlich der dazugehörigen Bauwerke und Nebeninfrastrukturen.
Schließlich gibt die Kommission Stellungnahmen zu allen Fragen im Zusammenhang mit Seilbahnen und Skipisten ab, die ihr von der Landesregierung oder den Landesbehörden vorgelegt werden.
Um die Genehmigung zu erhalten, muss der Antragbei der Koordinierungskommission beim Dienst für Seilbahnen eingereicht werden.