Beschreibung
Erbfolge im Tavularsystem
INTAVOLIERUNG VON EIGENTUMSRECHTEN BEI ERWERBEN VON TODES WEGEN
Das in der Autonomen Provinz Trient geltende besondere Tavolare-System der Eigentumsveröffentlichung, das durch das Königliche Dekret Nr. 499 vom 28.03.1929 geregelt wird und auf dem Prinzip der intavolazione und des predecessor tavolare beruht, sieht vor, dass der Erbe oder Vermächtnisnehmer, obwohl er vom Zeitpunkt der Eröffnung der Erbfolge an Eigentümer ist, "die Übertragung auf seinen Namen im Grundbuch eintragen lassen muss" (Art. 3 des Königlichen Dekrets), wenn er über seine Erbrechte verfügen will.
Im Bereich des Tavolare ist für die Eintragung des Eigentumsrechts oder anderer dinglicher Rechte, die im Wege der Erbfolge erworben wurden, ein Erbschein erforderlich, d.h. ein vom Gericht nach den Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit (d.h. des außergerichtlichen Verfahrens) ausgestellter Beschluss, der bescheinigt, welche Erben oder Vermächtnisnehmer Anspruch auf die Immobilie und die jeweiligen Eigentumsanteile haben, und der zusammen mit dem vom Tavolare-Richter ausgestellten Beschluss den einzigen gültigen Titel darstellt, um die Rechte von Todes wegen im Grundbuch einzutragen.
DER ERBSCHEIN
Die Erteilung des Erbscheins ist in den Art. 13 ff. des Königlichen Dekrets Nr. 499 vom 28.03.1929 geregelt. Das Verfahren zur Erlangung des Erbscheins wird mit einem Einleitungsantrag eingeleitet, der von den Erben/Vermächtnisnehmern persönlich zu unterzeichnen ist und der gemäß Art. 13 des Königlichen Erlasses bei dem monokratischen Gericht des Ortes einzureichen ist, an dem der Erbfall eingetreten ist, d.h. dem Ort des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen (Art. 456 des Zivilgesetzbuches).
Wenn der Erbfall außerhalb der Gebiete eingetreten ist, in denen das Tavularsystem in Kraft ist, liegt die Zuständigkeit für die Ausstellung des Erbscheins bei dem monokratischen Gericht des Ortes, an dem sich das dem Tavularsystem unterliegende Vermögen des Erblassers oder der größte Teil davon befindet.
Die zuständigen Ämter :
Um das zuständige Tavolare-Amt zu ermitteln, muss auf die Katastergemeinde verwiesen werden, in der sich die Immobilie befindet (C.C.).
Die zuständigen Gerichte in Bezug auf die Grundbuchämter auf dem Gebiet der Provinz Trient sind:
- TRIBUNALVON TRENTO (Grundbuchämter von Borgo Valsugana, Cavalese, Cles, Fiera di Primiero, Fondo, Malè, Mezzolombardo, Pergine Valsugana, Tione di Trento und Trento)
- TRIBUNAL VON ROVERETO (Grundbuchämter von Rovereto und Riva del Garda)
Personen, die zur Beantragung des Erbscheins berechtigt sind
Gemäß den Artikeln 13 und 22 des R.D. kann jeder, der erbberechtigt ist", also der Erbe aufgrund gesetzlicher Erbfolge, der Erbe aufgrund testamentarischer Erbfolge, der Miterbe innerhalb der Grenzen seines Anteils (in diesem Fall wird ein Teilerbschein ausgestellt), den Antrag auf Erteilung des Erbscheins/Erbscheins stellen die gesetzlichen Vertreter von Minderjährigen, Interdikten, entmündigten Personen und juristischen Personen, die Rechtsanwälte mit einer von den Beteiligten ausgestellten Vollmacht und der Notar, der die Unterschrift des Erben beglaubigt, beide mit einer am Rand oder am Fuß der Beschwerdeschrift beigefügten Vollmacht.
Die Berufung muss von allen Erben persönlich unterschrieben werden, und die entsprechende Unterschrift muss von einem Notar oder einem Rechtsanwalt - in diesem Fall durch eine "echte Unterschrift" - beglaubigt werden, nachdem die Identität des Unterzeichners festgestellt wurde (gemäß Artikel 474 des Zivilgesetzbuchs wird die Berufung nämlich als ausdrückliche Annahme des Nachlasses anerkannt). Formen der Beglaubigung auf dem Verwaltungsweg sind nicht zulässig, da der Rechtsbehelf an eine gerichtliche Instanz gerichtet ist.
Dritte, die ein Interesse an der Erbschaft haben, können ebenfalls die Erteilung des Erbscheins beantragen, wenn der Angerufene die Erbschaft angenommen hat (Art. 13 bis ).
Die der Beschwerde beizufügenden Unterlagen
Testamentarische Erbfolge (Art. 14 R.D.):
- Sterbeurkunde des Erblassers
- beglaubigte Abschrift des Testaments oder Protokoll der Veröffentlichung des holographischen oder geheimen Testaments;
- Familienstand, um das Vorhandensein etwaiger Legitimatoren festzustellen, etwaiger Verzicht auf andere Personen, die zum Nachlass berufen sind;
- die Erbschaftserklärung, die innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Erblassers beim Finanzamt des letzten Wohnsitzes des Erblassers abzugeben ist.
Gesetzliche Erbfolge (Art. 15 R.D.):
- Sterbeurkunde des Erblassers;
- Familienstand oder Urkunde, aus der die Verwandtschaft mit dem Erblasser hervorgeht;
- eventuelle Erbverzichtserklärung (Art. 485 des Zivilgesetzbuches), die innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt des Erbfalls abzugeben ist;
- eine Erbschaftserklärung, die innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Erblassers beim Finanzamt des letzten Wohnsitzes des Erblassers abzugeben ist.
Gemäß Artikel 15 des Königlichen Erlasses muss die Berufung eine Erklärung darüber enthalten, ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist oder nicht.
Der mit der Beschwerde befasste Richter erteilt oder verweigert den Erbschein durch begründeten Beschluss (Art. 17 der Zivilprozessordnung).
Der Erbschein kann, auch von Amts wegen, widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass das Erbrecht ganz oder teilweise nicht besteht (Art. 20 der Zivilprozessordnung).
Der auf diese Weise ausgestellte Erbschein begründet eine gesetzliche Vermutung der Erbenstellung für alle Zwecke (Art. 21 R.D.), d.h. er begründet nach einer gerichtlichen Untersuchung eine gesetzliche Vermutung der Erbenstellung.
Ähnliche Bestimmungen gelten für die Ausstellung des Vermächtnisscheins: In diesem Fall müssen die Sterbeurkunde des Erblassers und eine beglaubigte Abschrift des Testaments beigefügt werden (Art. 22 R.D.).
DER ANTRAG AUF ERTEILUNG EINES ERBSCHEINS
Nach Erhalt des Erbscheins durch das Gericht müssen die Erben den entsprechenden Antrag auf eine telematische Erbschaft stellen, dem folgende Unterlagen beizufügen sind
- Erbschein in digitaler Kopie, die mit dem Original übereinstimmt
- Erbschaftserklärung (Formblatt 4) (digital unterzeichnete Kopie) zum Nachweis der Entrichtung der Steuern, wobei das Fehlen dieser Dokumente keinen Einfluss auf die Eintragung des Eigentumsrechts in den Händen der Erben hat, mit Ausnahme der Notwendigkeit, eine Kopie des Tavolare-Dekrets an die zuständige Steuerbehörde zu übermitteln;
In dem telematischen Tavolare-Antrag müssen in den entsprechenden Feldern angegeben werden
- die Personalien der Antragsteller (ANTRAGSTELLER) mit Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und -ort, Steuernummer und vollständiger Anschrift
- die Personalien des Verstorbenen (ANTRAGSTELLER),
- im Feld ANGESTELLT die Katasterangaben der zu übertragenden Immobilie mit Angabe der Katastergemeinde (C.C.), der Nummer der Katasterparzelle (P.T.) sowie der Anzahl der Parzellen/Materialanteile.
Für die so identifizierte Immobilie muss ebenfalls im Feld ASK ein Antrag auf Eintragung des Eigentumsrechts der Erben auf den dem de cuius zustehenden Anteil zugunsten der Erben/Erbinnen mit den im Erbschein aufgeführten Anteilen sowie auf Eintragung des Wohn-/Nutzungsrechts zugunsten des Eigentümers gestellt werden, sofern dies im Erbschein vorgesehen ist.
Auf der Grundlage des Erbscheins kann auch die Löschung des zugunsten des Erblassers eingetragenen und gegebenenfalls gemäß § 979 des italienischen Zivilgesetzbuchs erloschenen Nießbrauchs/Wohnrechts beantragt werden.
Im Erbscheinsantrag muss in den entsprechenden Feldern die Zustellung der Verfügung an die Erben bzw. an den Hausverwalter beantragt werden, falls ein Bevollmächtigter für die Zustellung der Verfügung in der Berufung zur Ausstellung des Erbscheins benannt wurde (in der Regel der Notar oder Rechtsanwalt, der die Unterschriften der Berufung beglaubigt).
Der auf diese Weise vorbereitete Grundbuchantrag wird vom Erklärenden (Erbe, wenn er mit einer digitalen Signatur ausgestattet ist, oder vom Bevollmächtigten im Falle der Einsetzung eines Bevollmächtigten für die Vorlage des Grundbuchantrags im Erbschein oder durch eine gesonderte Urkunde) digital unterzeichnet und beim zuständigen Grundbuchamt entsprechend der Lage der zum Nachlass gehörenden Immobilien eingereicht.
Auf der Grundlage des Antrags, dem die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind, ordnet der Grundbuchrichter nach Prüfung der Gültigkeit des vorgelegten Erbscheins die beantragte Eintragung an, indem er die Grundbuchverfügung erlässt, die rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung gilt.
Auf der Grundlage des vom Richter unterzeichneten Tavolare-Dekrets werden dann die vorgeschriebenen Eintragungen in das Grundbuch vorgenommen, und schließlich wird das Tavolare-Dekret zum Abschluss des Tavolare-Verfahrens den Parteien gemäß Artikel 123 L.T. zugestellt.