Beschreibung
Die Anerkennung des Status von natürlichem Mineralwasser sowie der therapeutischen Eigenschaften von natürlichem Mineralwasser für die Verwendung als Heilwasser erfolgt durch das Gesundheitsministerium.
Natürliche Mineralwässer unterscheiden sich von gewöhnlichem Trinkwasser durch ihre ursprüngliche Reinheit und Konservierung, durch ihren Gehalt an Mineralien, Spurenelementen oder anderen Bestandteilen und möglicherweise durch bestimmte Wirkungen. (Gesetzesdekret vom 8. Oktober 2011, Nr. 176, Art. 2 Abs. 2 )
Merkmale von Mineralwässern:
- Sie müssen aus einem unterirdischen Wasservorkommen fließen
- müssen mikrobiologisch rein und frei von Spuren von Schadstoffen sein
- können gesundheitsfördernde Eigenschaften haben
- Sie müssen in der Nähe der Quelle abgefüllt werden.
Regulatorischer Rahmen für abgefülltes Mineralwasser
Die Genehmigungen für die Bergbauforschung und die Konzessionen für die Abfüllung von Mineralwasser werden wie bei den festen Mineralien durch das Provinzgesetz Nr. 14 vom 11. Dezember 2020 und dessen Durchführungsverordnung, d.p.p. 3. Dezember 2024, 20-26/Leg.
Das Gesetz regelt nämlich die Erkundung, den Anbau und die Nutzung von Lagerstätten mineralischer Stoffe der ersten Kategorie, die gemäß Artikel 2, zweiter Absatz, des Königlichen Dekrets Nr. 1443 vom 29. Juli 1927 (Norme di carattere legislativo per disciplinare la ricerca e la coltivazione delle miniere nel regno) identifiziert wurden, mit Ausnahme von Thermalwässern.
Die durch das Provinzgesetz Nr. 14 vom 11. Dezember 2020 geregelteBergbau-Forschungsgenehmigung ist für die Erkundung eines bestimmten Gebietsteils zur Identifizierung eines Vorkommens an mineralischen Stoffen erster Güte erforderlich, ohne die Umwelt und das Gebiet zu gefährden oder zu schädigen.
Die Explorationsgenehmigung für natürliche Mineralvorkommen umfasst:
(a) die geologische und hydrogeologische Untersuchung des betreffenden Gebiets, auch durch geognostische Sondierungen und Bohrungen, sowie die Entnahme von Wasserproben in der für die unter Buchstabe b) genannten Analysen erforderlichen Menge
(b) die Analysen und Untersuchungen, die zur Feststellung der physikalischen, chemischen und bakteriologischen Eigenschaften der Mineralwässer mit dem Ziel ihrer Erkennung erforderlich sind
c) alle sonstigen Untersuchungen, die der Abgrenzung des Versorgungsgebiets der Ressource, den möglichen Nutzungsformen und den Erfordernissen des Umweltschutzes dienen.
Die Forschungsgenehmigung wird von der Provinz ausgestellt und ist höchstens drei Jahre gültig, unbeschadet einer Verlängerung um ein weiteres Jahr zum Abschluss der Forschung.
Nach dem positiven Abschluss einer Schürfgenehmigung und der Anerkennung des Mineralwasserstatus legt der Inhaber eine Endabrechnung der für die Schürfungstätigkeit getätigten Ausgaben, einen Abschlussbericht und eine Interessenbekundung für die Erteilung einer Anbaukonzession zu seinen Gunsten vor.
DieKonzessionen für den Bergbau werden von der Provinz unter Beachtung der Grundsätze des Wettbewerbs, der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Unparteilichkeit, der Transparenz, der Öffentlichkeit und des Umweltschutzes vergeben.
Neue Konzessionen für abgefüllte Mineralwässer werden wie neue Konzessionen für feste Mineralien im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens nach Ablauf der Bergbaukonzession oder im Falle einer erfolgreichen Explorationstätigkeit vergeben.
Rechtlicher Rahmen für Thermalwasser
Die Aufsuchungserlaubnis und die Bergbaukonzession für Thermalwasser werden durch das Provinzgesetz vom 18. Februar 1988, Nr. 6, "Interventi per il settore minerario nel Trentino", und seine Durchführungsverordnung, d.p.p. 5. Juni 2003, Nr. 10-131/Leg.
Eine Schürfgenehmigung kann erteilt werden, wenn der Antrag die folgenden Voraussetzungen erfüllt
a) Die Ausdehnung des beantragten Gebiets muss in einem angemessenen Verhältnis zur Entwicklung der Forschung stehen, die in dem dem Antrag beigefügten Arbeitsprogramm vorgesehen ist
(b) die durch die geplanten Forschungsarbeiten zu gewinnenden Erkenntnisse müssen im Vergleich zu dem bereits Bekannten innovativ sein
c) die Arbeiten müssen unter der fachlichen Leitung von qualifiziertem Personal und unter Verwendung von für die jeweilige Art von Eingriff geeigneten Geräten und Maschinen durchgeführt werden
d) der Antragsteller muss in der Lage sein, die finanzielle Deckung der im Arbeitsprogramm für die Durchführung der Arbeiten vorgesehenen Kosten zu gewährleisten
e) die beantragte Dauer muss mit dem vorgelegten Forschungsprogramm vereinbar sein.
Die Dauer der Forschungsgenehmigung darf drei Jahre nicht überschreiten. Eine Verlängerung ist für den Zeitraum zulässig, der für den Abschluss der Forschungsarbeiten erforderlich ist, in jedem Fall aber nicht länger als drei Jahre.
Bergbaukonzessionen können für Thermalwasservorkommen erteilt werden, deren Existenz und Bewirtschaftbarkeit von der Verwaltung in der Konzessionsentscheidung anerkannt werden.
Die Konzession für den Thermalwasserbergbau wird auf Antrag einer Partei erteilt, wenn der Antrag die folgenden Voraussetzungen erfüllt
(a) Die Größe der beantragten Fläche muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfordernissen der Bewirtschaftung der Lagerstätte stehen, und zwar im Verhältnis zu den Ergebnissen der Forschung, sofern vorhanden, und dem Bewirtschaftungsprogramm
(b) das Programm der Anbauarbeiten sowie das entsprechende Projekt für den Anbau des Bergwerks müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Lagerstätte stehen
(c) die Arbeiten müssen unter der fachlichen Leitung von qualifiziertem Personal und unter Einsatz von für die jeweilige Tätigkeit geeigneten Geräten und Maschinen durchgeführt werden
(d) der Antragsteller muss in der Lage sein, die finanzielle Deckung der im Arbeitsprogramm vorgesehenen Kosten für die Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten
e) die Dauer der beantragten Konzession muss mit dem vorgelegten Anbauprogramm vereinbar sein.
Aktive Dienstleistungen für Inhaber von Mineralwasserkonzessionen für die Abfüllung oder für Bäder
Bergbau: Ausübung der Tätigkeit (feste Mineralien, Mineral- und Thermalwasser)
Die Dienststelle stellt die Formulare für die Erteilung neuer Schürfgenehmigungen und neuer Konzessionen für Thermalwasser zur Verfügung; sie ermöglicht auch die Verwaltung von Situationen, in denen bestehende Mineralientitel geändert werden (Erweiterung, Verlängerung, Verzicht...)
Neue Konzessionen fürabgefülltes Mineralwasser und neue Konzessionen für feste Mineralien werden im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens vergeben.