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Energie zur Verfügung der PAT

Gemäß Artikel 13 des Präsidialdekrets Nr. 670/72 sind die Konzessionäre großer Wasserkraftwerke verpflichtet, den Provinzen Trient und Bozen jährlich und unentgeltlich 220 kWh je kW durchschnittlicher Nennleistung der Konzession zu liefern, und zwar an die Produktionsstätte oder an die Hochspannungsleitung, die mit der Produktionsstätte selbst verbunden ist, und zwar an dem für die Provinz günstigsten Punkt.

Veröffentlichungsdatum:

11.04.2025

Beschreibung

Die von den Konzessionären für das Jahr 2009 geschuldete Energiemenge, die von der Dienststelle für öffentliche Wassernutzung der PAT auf der Grundlage der bestehenden Wasserkraftkonzessionen berechnet wurde, beträgt etwa 160 GWh.
Gemäß Artikel 8 des Präsidialdekrets Nr. 235/77 können die im Gesetz Nr. 959 vom 27. Dezember 1953 vorgesehenen Gemeindekonsortien (BIM-Konsortien) der Provinz Trient das Recht auf Lieferung elektrischer Energie gemäß Artikel 3 des genannten Gesetzes gegen Zahlung einer Gebühr in Höhe des in Artikel 1 des genannten Gesetzes Nr. 959 festgelegten Zuschlags abtreten. Die Provinz verfügt über die so erworbene Energie gemäß Artikel 13 des Präsidialdekrets Nr. 670/72. Zu diesem speziellen Punkt laufen Verhandlungen zwischen der Provinz und den BIMs selbst, um eine maximale Valorisierung der verfügbaren Energie zu erreichen, ohne die wirtschaftlichen Vorteile zu gefährden, die den hydroelektrischen Nutzungsgebieten durch die oben genannte Gesetzgebung garantiert werden.

Artikel 39 des Provinzgesetzes Nr. 3 vom 16. Juni 2006, mit dem die Energieagentur der Provinz (APE) eingerichtet wurde, überträgt der APE selbst - und insbesondere der Dienststelle für Energieverwaltung und -genehmigung - die Verwaltung der betreffenden Energie, während das Provinzgesetz Nr. 4 vom 6. März 1998 in Artikel 21 die öffentlichen Dienstleistungen und die Kategorien von Nutzern festlegt, denen die Energie zugewiesen werden kann.
In Anwendung der vorgenannten Rechtsvorschriften legt die Energieagentur der Provinz dem Provinzialrat jährlich einen Plan zur Genehmigung vor, der die Weitergabe der der Provinz zur Verfügung stehenden Energie an eine Reihe von öffentlichen Nutzern, sowohl auf Provinz- als auch auf Gemeindeebene, vorsieht, mit dem Ziel, diese Ressource direkt und vollständig zu nutzen. Wird die Energie nicht vollständig zur Deckung des Energiebedarfs genutzt, wird sie gemäß Artikel 13 des Autonomiestatuts monetarisiert.

VERORDNUNGEN

 

 

Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 10.06.2025 09:27

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