Beschreibung
Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss für Investitionen zur qualitativen Verbesserung der Dienstleistungsstandards von Gewerbebetrieben, Gastronomiebetrieben oder Handwerksbetrieben.
Förderfähige Maßnahmen
Das Unternehmen kann den Zuschuss für Sachinvestitionen beantragen, die sich auf Betriebsstätten innerhalb des Provinzgebiets beziehen und folgende Ziele verfolgen:
- die Aufnahme neuer Tätigkeiten oderdie Eröffnung neuer Betriebsstätten, auch durch den Erwerb von Immobilien;
- der Sanierung, Modernisierung und Verschönerung bestehender Betriebe oder der Umstellung der eigenen Geschäftstätigkeit, auch durch den Erwerb bereits genutzter Immobilien, sowie der Schaffung neuer Funktionsräume für bestehende Tätigkeiten;
- der Schaffung von Ausstellungsräumen, Geschäften, Verkostungs- und Schulungsräumen und/oder anderen Räumlichkeiten zur Förderung der eigenen Produkte, jedoch nur im Falle von handwerklichen oder industriellen Produktionsbetrieben.
Bei Wahl der Befreiungsregelung müssen die geplanten Maßnahmen eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- die Eröffnung einer neuen Betriebseinheit;
- eine Erweiterung der für die Geschäftstätigkeit bestimmten Flächen/Volumen;
- eine Umgestaltung der Betriebseinheit mit Diversifizierung der angebotenen Produkte und Dienstleistungen durch neue, zusätzliche Produkte/Dienstleistungen oder eine grundlegende Umgestaltung der in der betreffenden Betriebseinheit ausgeübten Tätigkeit.
Förderfähige Ausgaben
Zu den förderfähigen Ausgaben gehören:
- Ausgaben für Immobilieninvestitionen: Bauarbeiten, Anlagen, technische Kosten, Erwerb von Immobilien;
- Ausgaben für bewegliche Investitionen: Möbel, Einrichtungsgegenstände, Ausrüstung, IT-Systeme (Hardware und Software), Fahrzeuge, die als Spezialfahrzeuge für den Ladenbetrieb eingestuft sind.
Nicht förderfähige Ausgaben
Nicht förderfähig sind Ausgaben für:
- nicht angrenzende Außenbereiche
Obergrenze für förderfähige Ausgaben
- Mindestgrenze für förderfähige Ausgaben: 20.000,00 €
- Obergrenze für förderfähige Ausgaben: 1.500.000,00 €
- Obergrenze für den Erwerb von Immobilien oder Teilen davon: 150.000,00 € (zusätzlich zur Einhaltung der zulässigen Höchstpreise, die durch den Beschluss der Landesregierung Nr. 104/2012 festgelegt wurden – LINK ZUR TABELLE).
Fördermaßnahme
Der Förderanteil, den das Unternehmen erhalten kann, beträgt:
- im Rahmen der De-minimis-Regelung: 30 %
- im Rahmen der Ausnahmeregelung
- Kleinstunternehmen: 20 %
- mittleres Unternehmen: 10 %
Der Zuschuss wird nach Abschluss und Abrechnung der Investition in einer einzigen Zahlung ausgezahlt.
Beschränkungen
Kosten
Es fallen keine Bearbeitungsgebühren an, abgesehen von der Stempelsteuer.
Verpflichtungen
Die geförderten Investitionen müssen:
- den Anforderungen an Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen;
- ausschließlich vom begünstigten Unternehmen zur Ausübung der in der Ausschreibung geförderten Tätigkeiten genutzt werden;
- sich auf eine Betriebseinheit auf dem Gebiet der Provinz beziehen;
- sich auf Immobilien beziehen, die sich im Eigentum des Antragstellers befinden (bei Investitionen mit einem Gesamtbetrag von mehr als 500.000,00 €).
Der Bezug des Zuschusses ist für Sie mit folgenden Verpflichtungen verbunden:
- Die Güter oder Dienstleistungen, für die die Fördermittel gewährt wurden, dürfen nicht veräußert, abgetreten oder anderweitig ihrem Verwendungszweck entzogen werden (Immobilien mit einem Wert von mehr als 250.000,00 €: 10 Jahre; Immobilien mit einem Wert von bis zu 250.000,00 €: 5 Jahre; bewegliche Güter mit einem Wert von mehr als 250.000,00 €: 5 Jahre; bewegliche Güter mit einem Wert von bis zu 250.000,00 €: 3 Jahre);
- rechtzeitige Mitteilung jeder subjektiven oder objektiven Änderung, die für die Gewährung oder Aufrechterhaltung der Vergünstigung von Bedeutung ist;
- Anwendung der Tarifverträge sowie der nationalen und provinzialen Vereinbarungen auf die eigenen Mitarbeiter, Einhaltung der Gesetze in den Bereichen Arbeit, Sozialversicherung und Sozialhilfe sowie der Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit der Arbeitnehmer;
- Abkauf der Gegenstände, die Gegenstand der Leasingverträge sind.
Kumulierung
Für dieselbe Investition dürfen Sie weder Fördermittel gemäß LP 6/99 noch im Rahmen der Ausschreibung „Qualità in Trentino“ – Sektor Handel und Dienstleistungen (Ausgabe 2020) erhalten haben.
Ebenfallsnicht förderfähig sind Anteile an einer Immobilieninvestition mit einer einzigen Genehmigungsurkunde, für die der Antragsteller einen Antrag gemäß dem LP 6/99 gestellt hat oder stellen will.
Für dieselbe Investition kannst du eventuelle Steuer- oder Sozialabgabenentlastungen in Anspruch nehmen, sofern diese keine staatlichen Beihilfen darstellen.