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Zuschuss für private Immobilien zur Revitalisierung von Gebieten, die von Verfall bedroht sind

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Die Frist für die Einreichung von Anträgen für das zweite Zeitfenster ist abgelaufen

Zuschuss für Sanierungsmaßnahmen an als Hauptwohnsitz genutzten Wohneinheiten (innen und außen). Der Zuschuss gilt auch für den Erwerb der zu sanierenden Wohneinheit nach dem 29. April 2025 (CUP C18J25000290001)

Hervorgehobenes

Hervorgehobenes

Die Rangliste für die Gewährung von Fördermitteln für die im ersten Zeitfenster eingereichten Anträge wurde mit Beschluss Nr. 12930 des Generaldirektors der Abteilung für Stadtplanung, Energie, Kataster, Grundbuch und territorialen Zusammenhalt vom 19. November 2025 genehmigt. Mit demselben Beschluss wurde die folgende einheitliche Projektnummer (CUP) festgesetzt: C18J25000290001.

Die Rangliste der förderfähigen Anträge kann im Anhang, der integraler Bestandteil des Beschlusses ist, eingesehen werden. Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1941 vom 12. Dezember 2025 wurden zusätzliche Finanzmittel bereitgestellt, um alle förderfähigen Anträge berücksichtigen zu können.

Mit nachfolgenden Beschlüssen wurde die Gewährung der Zuschüsse angeordnet; diese können in den zugehörigen Dokumenten eingesehen werden. 

Beschreibung

Es handelt sich um eine Fördermaßnahme zur Wiederbelebung von Ortschaften, die von Verfall bedroht sind und von der Landesregierung als solche ausgewiesen wurden.

Sie unterstützt natürliche Personen, die Immobilien sanieren, an denen sie ein dingliches Recht (Eigentum oder ein anderes im Grundbuch eingetragenes dingliches Recht) besitzen oder innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des Antrags besitzen werden, und diese als Hauptwohnsitz des Antragstellers oder zur Vermietung zu moderaten Mieten für mindestens zehn Jahre ab Abschluss der förderfähigen Arbeiten nutzen.

Förderfähig sind Maßnahmen zur Gebäudesanierung von Wohneinheiten, die als Hauptwohnsitz (des Antragstellers oder des Mieters zu moderatem Mietzins) bestimmt sind; gleichzeitig können weitere Sanierungsmaßnahmen an den Außenbereichen desselben Gebäudes durchgeführt werden, an dem die Maßnahmen an der Wohneinheit vorgenommen werden. Außerdem wird der Erwerb der zu sanierenden oder umzugestaltenden Wohneinheit gefördert, sofern dieser nach dem 29. April 2025 und innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des Förderantrags erfolgt.

Die für die Sanierungsmaßnahmen an der Immobilie vorgesehene Förderung beträgt:

  • 40 % der förderfähigen Kosten bei einem Höchstbetrag von 200.000 Euro und einem Mindestbetrag von 10.000 Euro, wenn die Wohneinheit Teil historischer Siedlungen oder historischer Siedlungen mit verstreuter Bebauung ist
  • 35 % der förderfähigen Kosten bei einem Höchstbetrag von 200.000 Euro und einem Mindestbetrag von 10.000 Euro in allen anderen Fällen

Im Falle des Erwerbs der zu sanierenden oder umzugestaltenden Wohneinheit wird der Zuschuss um einen Betrag in Höhe von 20 % des Vertragswerts, abzüglich der Steuerbelastungen und bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro, erhöht.

Die Förderung ist nicht mit anderen Zuschüssen für dieselben Ausgaben kumulierbar, unter Beachtung der Bestimmungen zur Kumulierbarkeit von Fördermitteln auf EU-Ebene.

Antragsteller müssen die mit der Maßnahme verbundenen Ausgaben aufschlüsseln und nach Innen- und Außenbereichen unterteilen, wobei die in den Kriterien näher beschriebenen Arten von Arbeiten zu beachten sind. Beispielhaft und ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind die förderfähigen Ausgaben für den Innenbereich (max. 125.000 Euro): Decken, Wände, Innenfenster und -türen, Sanitär-, Heizungs- (ausgenommen Photovoltaikmodule) und Elektroinstallationen sowie nicht gemeinschaftlich genutzte Innentreppen; die förderfähigen Ausgaben für Außenbereiche (Maßnahmen am gesamten Gebäude oder an den sichtbaren Fassaden) umfassen: Dach, Mauerwerk, architektonisch wertvolle Elemente, Treppen, Balkone, Bodenbeläge, Umzäunungen.

Förderfähig sind auch technische Kosten bis zu einer Obergrenze von 10 Prozent der förderfähigen Ausgaben für jede Kategorie (Innen- und Außenbereich).

Förderfähig sind Kosten, die ab dem Datum der Genehmigung der Förderkriterien in Rechnung gestellt wurden.

Für jede Gebäudeeinheit kann ein einziger Antrag gestellt werden, der alle förderfähigen Wohneinheiten umfasst.

Bei mehreren Wohneinheiten sind pro Gebäudeeinheit bis zu maximal DREI Wohneinheiten förderfähig, die auch von einem einzigen Antragsteller eingereicht werden können.

Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs geprüft. Vorrang haben Immobilien in historischen Siedlungen, solche, die als Erstwohnsitz genutzt werden, sowie Antragsteller, die zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 45 Jahre sind.

Weitere Informationen zu den Kriterien finden Sie im Beschluss der Landesregierung Nr. 592 vom 29. April 2025, der in den zugehörigen Dokumenten verfügbar ist.

Comunicazione avvio procedimento

Gemäß Artikel 25 des Landesgesetzes Nr. 23 vom 30. November 1992 wird hiermit der Beginn des Verfahrens zur Gewährung und Auszahlung des Zuschusses zur Wiederbelebung von von Verfall bedrohten Gebieten bekannt gegeben, Art. 24 quinquies des Landesgesetzes Nr. 3/2006 in der jeweils gültigen Fassung, sowie der finanziellen Unterstützung für Privatpersonen bei Maßnahmen an Immobilien.
Zuständig für den Erlass des Bewilligungsbescheids und die Auszahlung ist das Departement für Stadtplanung, Energie, Kataster, Grundbuch und territorialen Zusammenhalt; Verfahrensverantwortlicher ist Dr. Giovanni Gardelli, Generaldirektor des Departements, bei dem Auskünfte eingeholt werden können. Die Gewährung des Zuschusses wird durch einen Beschluss des Generaldirektors festgelegt. Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1324 vom 5. September 2025 wurden die Verfahrensfristen für das erste Antragsfenster (Anträge, die vom 19. Mai bis zum 30. Juni 2025 eingereicht wurden) von 60 auf 90 Tage geändert und ab dem Ablauf der Fristen bis zum 8. August 2025 ausgesetzt; sie beginnen daher am 9. August 2025.

Liste der von der Maßnahme betroffenen Gemeinden:

Altavalle
Bleggio Superiore
Bondone
Borgo Chiese
Bresimo
Canal San Bovo
Castel Condino
Castello Tesino
Cinte Tesino
Cis
Dambel
Frassilongo/Garait
Grigno
Livo
Luserna/Lusérn
Mezzano
Novella
Ospedaletto
Peio
Pieve di Bono-Prezzo
Pieve Tesino
Rabbi
Rumo
Sagron Mis
Segonzano
Sover
Terragnolo
Tre Ville (mit Ausnahme der Immobilien in der Ortschaft Palù di Madonna di Campiglio, die der Katastergemeinde RAGOLI II zugeordnet sind)
Valdaone
Valfloriana
Vallarsa
Vermiglio

Beschränkungen

Die Gebäudeeinheiten dürfen NICHT als Wohnungseigentümergemeinschaft eingetragen sein, dürfen maximal 8 Immobilieneinheiten umfassen und dürfen nicht in den Kategorien A1 (Herrenhäuser), A8 (Villen) und A9 (Schlösser und Paläste) im Kataster eingetragen sein.

Innerhalb eines Jahres nach der Erklärung über den Abschluss der Bauarbeiten, sofern vorgesehen, oder nach der Bescheinigung über die Fertigstellung der Arbeiten, müssen die Zuschussempfänger ihren gemeldeten Wohnsitz in der Immobilie haben, für die der Zuschuss gewährt wurde, oder es muss ein formeller Mietvertrag zu moderatem Mietzins zum Zweck der Erstwohnung mit einer berechtigten Person unterzeichnet worden sein.

Die Nutzung als Hauptwohnsitz muss mindestens zehn Jahre lang aufrechterhalten werden.

Die Zweckbindung wird gemäß Artikel 24 quinquies des Landesgesetzes Nr. 3 vom 16. Juni 2006 unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels 2645 quater des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Grundbuch eingetragen.

Der Erwerb des Eigentums oder eines anderen dinglichen Nutzungsrechts an den Immobilien von Verwandten und Verschwägerten bis zum ersten Grad und/oder von Einzelunternehmen oder Gesellschaften, die diesen zuzurechnen sind, ist nicht förderfähig.

Es ist untersagt, den Zuschuss mit anderen öffentlichen Finanzierungen, einschließlich Steuerabzügen, zu kumulieren, die sich in den letzten zehn Jahren auf dieselbe Maßnahme bezogen.

Nicht kumulierbar sind Maßnahmen, die Teil der durch ein Darlehen gedeckten Ausgaben sind, dessen Zinsen im Rahmen der Ausschreibung gemäß Beschluss Nr. 436 vom 28.03.2025 (Zuschuss für Sanierung und energetische Modernisierung – Ausschreibung 2025) finanziert werden.

Der CUP (Einheitlicher Projektcode) für die folgende Maßnahme lautet: C18J25000290001. Dieser muss, sobald er dem Begünstigten mitgeteilt wurde, auf jeder Rechnung und jeder Zahlung im Zusammenhang mit den abzurechnenden Ausgaben angegeben werden. Für Rechnungen, die vor der Mitteilung des CUP ausgestellt wurden, muss eine entsprechende Erklärung zur Zuordnung der Ausgabenbelege und Zahlungen ausgefüllt werden.

An wen es sich richtet

Anspruch auf den Zuschuss haben natürliche Personen, die Immobilien sanieren, die sie nutzen oder innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des Antrags nutzen werden, über ein dingliches Recht verfügen, um diese innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Maßnahmen als Hauptwohnsitz des Antragstellers oder zur Vermietung zu moderaten Mieten zu nutzen, und zwar für mindestens zehn Jahre ab Abschluss der geförderten Arbeiten.

Wird die förderfähige Wohneinheit als Erstwohnsitz genutzt, darf der Antragsteller am 6. August 2024 nicht in der Gemeinde gemeldet sein, in der sich die Immobilie befindet; Diese Voraussetzung gilt nicht, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

So geht es

Die Förderanträge müssen über die dafür vorgesehene Online-Plattform („Stanza del cittadino“) eingereicht werden . Die Anleitung zum Ausfüllen des Antrags findest du in den zugehörigen Dokumenten.

Der Antrag wird vom Antragsteller nach vorheriger Authentifizierung mittels digitaler Identität (SPID, CIE, CPS/CNS) eingereicht.

Beim Ausfüllen des Antrags müssen Erklärungen auf den dafür vorgesehenen Formularen beigefügt werden (siehe Abschnitt „Formulare“).

Für das Jahr 2025 gelten folgende Fristen für die Einreichung des Antrags:

I.vom 19. Mai 2025 , 9:00:00Uhr ,bis zum 30. Juni 2025 , 12:00:00Uhr
II.vom 14. November 2025 , 9:00:00Uhr ,bis zum 31. Dezember 2025 , 12:00:00Uhr

Anträge, die vor oder nach den vorgesehenen Fristen eingereicht werden, sind unzulässig.

Gibt es mehrere Antragsteller für dieselbe Immobilie, für dieselbe Wohneinheit (Wohnung) und/oder für dieselbe Gebäudeeinheit (Immobilie/Gebäude), so reicht nur ein Antragsteller mit seiner digitalen Identität den Antrag für sich selbst sowie im Namen und im Auftrag der anderen ein.

Um den Antrag auszufüllen und einzureichen, gehen Sie bitte in den entsprechenden Bereich „Zum Dienst“.

Besondere Fälle

Sollte die Nutzung der IT-Plattform aus nachgewiesenen objektiven Gründen nicht möglich sein, kann der Antrag an die PEC-Adressedip.urbanistica@pec.provincia.tn.it gesendet werden.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Bei der Eingabe auf der Online-Plattform beizufügende Unterlagen (im PDF- oder P7M-Format):

ZUSCHUSSANTRAG

  • Erklärung jedes Antragstellers für Sanierungsmaßnahmen für jede Immobilieneinheit, einschließlich – falls es mehrere Antragsteller gibt – einer Vollmacht und einer Erklärung derselben bezüglich ihres jeweiligen Förderantrags
  • digital signierter Bericht eines zugelassenen Sachverständigen (im Format .p7m), der die Maßnahmen beschreibt, deren Übereinstimmung mit den städtebaulichen Vorschriften und die Übereinstimmung mit den Förderkriterien bestätigt
  • Fotodokumentation im PDF-Format
  • Kostenvoranschläge und/oder Aufmaßberechnungen für die geplanten Maßnahmen
  • Einverständniserklärung zu den Arbeiten im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen (für jeden Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Rechts an der Immobilie, der keinen Zuschuss beantragt)

Formulare

Zeiten und Fristen

2025 30 Jun

Prima finestra di presentazione domande 19.05.2025 ⇢ 30.06.2025

2025 31 Dez

Seconda finestra di presentazione delle domande 14.11.2025 ⇢ 31.12.2025

Die maximale Wartezeit beträgt 60 Tage ab dem Ablaufdatum des jeweiligen Zeitfensters für die Einreichung der Anträge. Für das erste Zeitfenster (Anträge, die vom 19. Mai 2025 bis zum 30. Juni 2025 eingereicht wurden) wurden die Verfahrensfristen durch den Beschluss der Landesregierung Nr. 1324 vom 5. September 2025 ausgesetzt. Außerdem wurden sie unter Berücksichtigung der erfolgten Aussetzung auf 90 Tage ab Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge neu festgelegt.

Um die Auszahlung des bewilligten Zuschusses zu erhalten, muss der Rechenschaftsbericht gemäß den in den Kriterien festgelegten Modalitäten innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Monaten ab dem Datum des Bewilligungsbescheids vorgelegt werden, vorbehaltlich eines begründeten Antrags auf Fristverlängerung.

Kosten

Stempelmarke
16,00 Euro

Zugang zum Service

Einreichung einer Bewerbung

Einreichung von Vorschlägen für öffentlich-private Partnerschaften (PPP) - Ihre Praktiken

Authentifizierung

Elektronischer Personalausweis (CIE)
SPID Stufe 2
Bürgerkarte (CNS)
Gesundheitskarte des Landes (CPS)

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Progetto sperimentale per la rivitalizzazione delle aree geografiche a rischio di abbandono (articolo 24 quinquies della legge provinciale 16 giugno 2006, n. 3 "Norme in materia di governo dell''autonomia del Trentino"). Ulteriore prenotazione di spesa.

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Legge provinciale 16 giugno 2006, n. 3, art. 24 quinquies, progetto per la rivitalizzazione delle aree geografiche a rischio di abbandono (delibera n. 592 del 2025). Sospensione e rideterminazione dei termini di procedimento e modifica dei termini di apertura della finestra temporale per la presentazione di nuove domande.

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Attuazione del progetto sperimentale per la rivitalizzazione delle aree geografiche a rischio di abbandono (articolo 24 quinquies della legge provinciale 16 giugno 2006, n. 3 'Norme in materia di governo dell'autonomia del Trentino'): approvazione dei criteri per la presentazione di domande di contributo per il recupero e la riqualificazione degli immobili e delle relative pertinenze e individuazione dei comuni nei quali detti immobili sono situati

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Begleitdokumente

Elenco determinazioni del Dirigente generale dei Dipartimento urbanistica, energia, catasto, tavolare e coesione territoriale che dispongono la concessione dei contributi ai soggetti ammissibili a finanziamento "Progetto sperimentale per la rivitalizzazione delle aree geografiche a rischio di abbandono (art. 24 quinquies l.p. 3/2006)"

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Determinazione del Dirigente generale dei Dipartimento urbanistica, energia, catasto, tavolare e coesione territoriale avente per oggetto "Progetto sperimentale per la rivitalizzazione delle aree geografiche a rischio di abbandono (art. 24 quinquies l.p. 3/2006): individuazione dell'elenco delle domande ammesse a finanziamento CUP C18J25000290001".

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Guida alla compilazione per la presentazione della domanda di contributo per recupero e acquisto di immobili privati in aree a rischio di abbandono tramite la piattaforma online Stanza del Cittadino

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Informativa privacy ai sensi del Regolamento UE n. 679/2016 relativa al contributo per la rivitalizzazione delle aree geografiche a rischio di abbandono e sostegno finanziario ai privati per interventi sugli immobili

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Kontakt

Contatti di Ufficio politiche di incentivazione per la valorizzaz. paesaggistica

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Mo.
09.00, 12.00
Di.
09.00, 12.00
Mi.
09.00, 12.00
Do.
09.00, 12.00
Fr.
09.00, 12.00
Erster Gültigkeitstag 01.01.2024

Contatti di Dipartimento urbanistica,energia,catasto,tavolare e coes.territoriale

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