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Zuschuss für Rechtsbeistand für Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind

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Nicht rückzahlbarer Solidaritätszuschuss für Rechtsbeistand zugunsten von Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind.

Beschreibung

Der in Art. 7 des Gesetzes Nr. 6 von 2010, dient dem Ziel, Frauen auf ihrem Weg aus der Gewalt durch solidarische Unterstützung im Rahmen gerichtlicher Verfahren und in der Phase vor deren Einleitung sowie bei der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zu unterstützen, und trägt zu den Kosten für den Rechtsbeistand sowohl im Straf- als auch im Zivilrecht bei.

Dieser einmalige, nicht rückzahlbare Zuschuss ist auf einen Höchstbetrag von 5.000,00 Euro festgelegt.

An wen es sich richtet

Anspruch auf die Beihilfe haben Frauen, auch Minderjährige, die Opfer von Gewalt geworden sind und zum Zeitpunkt der Antragstellung die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Wohnsitz in der Provinz Trient;
  • ICEF-Indikator für Einkommensunterstützungsmaßnahmen von höchstens 0,30, wobei als Referenzhaushalt der Haushalt der Frau einschließlich ihrer steuerlich unterhaltsberechtigten Kinder gilt;
  • Betreuung der Frau, die vom örtlichen Sozialdienst oder einer anerkannten Anti-Gewalt-Einrichtung bestätigt wurde;
  • keine Berechtigung zum Prozesskostenhilfe.

So geht es

Um den Zuschuss zu erhalten, muss der Antrag von der betroffenen Frau oder, im Falle einer minderjährigen Person, von der Person gestellt werden, die die elterliche Sorge oder die gesetzliche Vertretung ausübt.

Mit dem Antrag wird die Gewährung des Zuschusses in Höhe von maximal 5.000,00 Euro beantragt. Der Antrag kann auch gestellt werden:

  • als Anzahlung auf die anfänglichen Anwaltskosten, die bis zu einem Höchstbetrag von 1.500,00 Euro anerkannt werden;
  • als Restzahlung für die zusätzlich entstandenen Anwaltskosten bis zu einem Gesamtbetrag von maximal 5.000,00 Euro einschließlich der Anzahlung; der Antrag auf Restzahlung muss innerhalb von 24 Monaten nach Einreichung des Antrags auf Anzahlung gestellt werden.

Der Antrag wird auf eine der folgenden Weisen gestellt:

  1. auf elektronischem Wege durch Ausfüllen und Online-Übermittlung des Antrags über die „Stanza del Cittadino“, die über die Schaltfläche auf dieser Seite (Abschnitt „Zugang zum Dienst“) erreichbar ist, nach vorheriger Identifizierung mittels SPID (Öffentliches System für digitale Identität), CIE (Elektronischer Personalausweis), CNS (Nationale Dienstleistungskarte) oder CPS (Provinzielle Dienstleistungskarte);
  2. durch Ausfüllen des von der Verwaltung bereitgestellten Formulars, das auf dieser Seite verfügbar ist, und dessen Übermittlung:
    • per E-Mail oder PEC;
    • per Einschreiben mit Rückschein;
    • durch persönliche Abgabe, auch unter Inanspruchnahme der gemäß Art. 34 des Provinzgesetzes Nr. 23 von 1992 vorgesehenen Informations- und Service-Schalter der Provinz.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Dem Antrag sind beigefügt:

  • die Bescheinigung über die Übernahme durch den örtlichen Sozialdienst oder die anerkannte Anti-Gewalt-Einrichtung (gilt nicht für Anträge auf Restzahlung);
  • die Rechnung oder, im Falle eines Antrags auf Vorauszahlung, die vom Rechtsanwalt ausgestellte und von der Rechtsanwaltskammer beglaubigte Proforma-Rechnung, in der der Vermerk „Rechtsbeistand gemäß Art. 7 des Gesetzes Nr. 6 von 2010“ enthalten ist und die einzelnen Phasen der Tätigkeit aufgeführt sind;
  • der Beschluss der Rechtsanwaltskammer über die Ablehnung des Antrags auf Gewährung der Prozesskostenhilfe, auch auf vorläufiger Basis.

Formulare

Zeiten und Fristen

Es sind keine Fristen vorgesehen.

60 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Ab dem Tag nach Eingang des Antrags

Kosten

KOSTENLOS

Zugang zum Service

Einreichung von Vorschlägen für öffentlich-private Partnerschaften (PPP) - Ihre Praktiken

Authentifizierung

Elektronischer Personalausweis (CIE)
Bürgerkarte (CNS)
Gesundheitskarte des Landes (CPS)
SPID Stufe 2

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Interventi per la prevenzione della violenza di genere e per la tutela delle donne che ne sono vittime

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Legge provinciale n. 6 del 2010, articolo 7. Criteri e modalità di accesso al contributo di solidarietà per il patrocinio legale a favore di donne vittime di violenza. Prenotazione fondi di Euro 300.000,00.

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Begleitdokumente

Criteri e modalità di accesso al contributo di solidarietà per il patrocinio legale a sostegno delle donne vittime di violenza
ai sensi dell’articolo 7 della legge provinciale n. 6 del 2010

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Contributo di solidarietà per il patrocinio legale a sostegno delle donne vittime di violenza, ai sensi dell'articolo 7 della legge provinciale n. 6 del 2010 e della deliberazione della Giunta provinciale n. 2018 del 2025

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Informativa privacy allegata alla Domanda di contributo di solidarietà per il patrocinio legale

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 23.07.2026 12:04

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