Beschreibung
Es handelt sich um den Antrag, den Sportverbände oder -vereine stellen, die einen Zuschuss für die Durchführung von Kampagnen auf Provinzebene erhalten haben, die darauf abzielen, das Wissen über und die Ausübung von sportlichen Aktivitäten zu fördern, um unter anderem Folgendes zu unterstützen:
a) die Gleichstellung der Geschlechter;
b) den sozialen Zusammenhalt und die soziale Inklusion mit dem Ziel, Situationen der Marginalisierung, Ausgrenzung oder sozialen Benachteiligung vorzubeugen;
c) die Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen.
Der Zuschuss wird in Höhe von 50 % der förderfähigen Ausgaben und in jedem Fall bis zur Höhe des bewilligten Zuschusses, des Betriebsverlusts oder des Verwaltungsdefizits ausgezahlt.
Die Höhe des Zuschusses erhöht sich um 5 Prozentpunkte, wenn an den Werbekampagnen olympische Botschafter aktiv an Maßnahmen zum Erlernen, zur Umsetzung und zur Verbreitung der olympischen und/oder paralympischen Werte beteiligt waren.
Der Zuschuss ist in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes Nr. 4 vom 21. April 2016 „Landesgesetz über den Sport 2016“ vorgesehen.
Beschränkungen
Der Antragsteller muss zuvor einen Förderantrag gestellt haben, und die Förderung muss ihm durch einen Beschluss des Leiters der für Sport zuständigen Landesbehörde bewilligt worden sein.
| CUP |
| Rechnungen über den Erwerb von Gütern und Dienstleistungen, die Gegenstand öffentlicher Fördermittel für produktive Tätigkeiten sind und aus welchem Grund und in welcher Form auch immer von einer öffentlichen Verwaltung gewährt werden, auch über andere öffentliche oder private Stellen oder in irgendeiner Weise auf diese zurückzuführen sind, müssen den einheitlichen Projektcode (CUP) enthalten, der in der Bewilligungsurkunde angegeben oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Förderung bzw. zum Zeitpunkt der Beantragung derselben mitgeteilt wurde. Diese Verpflichtung wurde in Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzesdekrets Nr. 13 vom 24. Februar 2023 – umgewandelt durch das Gesetz Nr. 41 vom 21. April 2023 und geändert durch das Gesetz Nr. 213 vom 30. Dezember 2023 – eingeführt. Falls die CUP nicht in der elektronischen Rechnung angegeben oder vom Veräußerer/Dienstleister falsch angegeben wurde und dieser keine korrekte Neuausstellung vorgenommen hat (= Gutschrift zur Stornierung der Rechnung und Ausstellung einer neuen Rechnung), kann der Erwerber/Auftraggeber den CUP über den Webdienst im Portal „Fatture e Corrispettivi“ im Bereich „Fatture elettroniche ed altri dati IVA“ im Feld „Comunicazioni“ Link „CUP-Ergänzung“ der Steuerbehörde ergänzen. Weitere Informationen hierzu finden Sie im entsprechenden Leitfaden:https://www.agenziaentrate.gov.it/portale/documents/d/guest/guida-all-utilizzo-del-servizio-di-integrazione-del-cup-in-fattura. |