Beschreibung
Es handelt sich um einen Beitrag zur Durchführung von Kampagnen auf Provinzebene zur Förderung des Bewusstseins und der Ausübung sportlicher Aktivitäten, die darauf abzielen, unter anderem:
a) die Gleichstellung der Geschlechter;
b) den sozialen Zusammenhalt und die soziale Inklusion, um Situationen der Marginalisierung, Ausgrenzung oder sozialen Benachteiligung vorzubeugen;
c) die Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen.
Die im vorstehenden Punkt genannten Förderkampagnen können auch außerhalb der Provinz durchgeführt werden, sofern sie von Sportvereinen und -verbänden mit satzungsmäßigem Sitz in der Provinz Trient durchgeführt werden, die jedoch aufgrund des nachgewiesenen Mangels oder der Nichtverfügbarkeit geeigneter Sportanlagen gezwungen sind, sportliche Aktivitäten außerhalb der Provinz auszuüben.
Förderfähig sind Anträge, die mit Ausgaben von mindestens 8.000 Euro verbunden sind und sich auf Initiativen beziehen, die in der Sportsaison durchgeführt werden sollen, die im Jahr nach dem Jahr der Antragstellung endet. Erstreckt sich die Durchführung der Initiativen über zwei Kalenderjahre, so gelten diese als dem Jahr zugehörig, in dem sie abgeschlossen werden.
Anträge auf Zuschüsse im Rahmen des Bewertungsverfahrens sind einzureichen:
a) in einfacher Form durch den einzelnen Sportverein oder -verband;
b) in gebündelter Form durch den einzelnen Sportverein oder -verband als federführender Partner, in Partnerschaft mit anderen Sportverbänden oder -vereinen oder anderen öffentlichen Einrichtungen oder privaten Trägern, die ihren Sitz in der Provinz Trient haben und vom CONI oder vom CIP anerkannt oder im Register der Freiwilligenorganisationen gemäß dem Landesgesetz Nr. 8 vom 13. Februar 1992 eingetragen sind. In diesem Fall werden alle administrativen und finanziellen Beziehungen mit dem federführenden Träger gepflegt, während die Partner erklären müssen, dass sie aktiv am Projekt beteiligt sind.
Zuschussfähig sind alle folgenden Ausgaben, die sich auf die Sportsaison beziehen, in der die förderungswürdige Aktivität stattfindet und die im Jahr nach dem Jahr der Antragstellung endet:
a) Werbung für die Initiative;
b) Anschaffung von Materialien und Dienstleistungen zur Unterstützung der Initiative;
c) Anmietung von Ausrüstung, Anlagen oder Sportstätten;
d) Aufwandsentschädigungen und Vergütungen für folgende Sportfachkräfte: Trainer, Ausbilder, Konditionstrainer;
e) Aufwandsentschädigungen und Vergütungen für in Berufsregistern eingetragene Sportfachkräfte;
f) Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Sporthelfer;
g) sportmedizinische Untersuchungen der Athleten;
h) Reisekosten der Sportler, sofern diese direkt vom Sportverein oder -verband getragen werden.
Der Zuschuss wird in Höhe von 50 % der förderfähigen Ausgaben gewährt, bis zu einem Höchstbetrag von 40.000 Euro und in jedem Fall im Rahmen des Defizits und der verfügbaren Mittel.
Die Höhe des Zuschusses erhöht sich um 5 Prozentpunkte, wenn die Werbekampagnen die aktive Einbindung von Olympia-Botschaftern in Maßnahmen vorsehen, die auf das Erlernen, die Umsetzung und die Verbreitung der olympischen Werte (Fairplay, Teilhabe, Freundschaft, Loyalität, Solidarität, Engagement, Respekt, Mut, Selbstverbesserung, Frieden, Gleichheit, Internationalismus) und/oder der paralympischen Werte (Mut, Entschlossenheit, Inspiration, Gleichheit) zielen.
Unbeschadet der Höchstgrenze für den Zuschuss von 40.000 Euro kann die Höhe des Zuschusses um 10 % erhöht werden für Kampagnen, die von der Landesregierung als besonders bedeutsam für die Heranführung von Jugendlichen an den Sport und für Initiativen zur Förderung des sozialen Zusammenhalts eingestuft werden.
Der Zuschuss ist in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes Nr. 4 vom 21. April 2016 „Landesgesetz über den Sport 2016“ vorgesehen.
Beschränkungen
Förderfähig sind nur Initiativen, deren Kosten mindestens 8.000 Euro betragen.
Jeder Antragsteller kann pro Jahr für maximal eine Initiative eine Förderung beantragen.
Anträge, die weniger als 18 von 51 Punkten erzielen, kommen für eine Förderung nicht in Betracht.
| CUP |
| Rechnungen über den Erwerb von Gütern und Dienstleistungen, die Gegenstand öffentlicher Fördermaßnahmen für produktive Tätigkeiten sind und aus welchem Grund und in welcher Form auch immer von einer öffentlichen Verwaltung gewährt werden, auch über andere öffentliche oder private Stellen oder in irgendeiner Weise auf diese zurückzuführen sind, müssen den einheitlichen Projektcode (CUP) enthalten, der in der Bewilligungsurkunde angegeben oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Förderung bzw. zum Zeitpunkt der Beantragung derselben mitgeteilt wurde. Diese Verpflichtung wurde in Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzesdekrets Nr. 13 vom 24. Februar 2023 – umgewandelt durch das Gesetz Nr. 41 vom 21. April 2023 und geändert durch das Gesetz Nr. 213 vom 30. Dezember 2023. Falls die CUP nicht in der elektronischen Rechnung angegeben oder vom Veräußerer/Dienstleister falsch angegeben wurde und dieser keine korrekte Neuausstellung vorgenommen hat (= Gutschrift zur Stornierung der Rechnung und Ausstellung einer neuen Rechnung), kann der Erwerber/Auftraggeber den CUP über den Webdienst im Portal „Fatture e Corrispettivi“ im Bereich „Fatture elettroniche ed altri dati IVA“ im Feld „Comunicazioni“ Link „CUP-Ergänzung“ der Steuerbehörde ergänzen. Weitere Informationen hierzu finden Sie im entsprechenden Leitfaden:https://www.agenziaentrate.gov.it/portale/documents/d/guest/guida-all-utilizzo-del-servizio-di-integrazione-del-cup-in-fattura. |