Beschreibung
Es handelt sich um einen Beitrag zur Durchführung von Kampagnen auf Provinzebene zur Förderung des Wissens und der Ausübung sportlicher Aktivitäten, die darauf abzielen, unter anderem Folgendes zu fördern:
a) den Einstieg von Jugendlichen bis zum Alter von 14 Jahren in den Sport;
b) Multisport-Programme mit mindestens drei Sportarten für Jugendliche bis zum Alter von 14 Jahren.
Die im vorstehenden Punkt genannten Förderkampagnen können auch außerhalb der Provinz durchgeführt werden, sofern sie von Sportvereinen und -verbänden mit satzungsmäßigem Sitz in der Provinz Trient organisiert werden, die jedoch aufgrund des nachgewiesenen Mangels oder der Nichtverfügbarkeit geeigneter Sportanlagen gezwungen sind, sportliche Aktivitäten außerhalb der Provinz durchzuführen.
Förderfähig sind Anträge, die mit Ausgaben von mindestens 8.000 Euro verbunden sind und sich auf Initiativen beziehen, die in der Sportsaison durchgeführt werden sollen, die im Jahr nach dem Jahr der Antragstellung endet. Erstreckt sich die Durchführung der Initiativen über zwei Kalenderjahre, so gelten diese als dem Jahr zugehörig, in dem sie abgeschlossen werden.
Anträge auf Zuschüsse im Rahmen eines Bewertungsverfahrens sind einzureichen:
a) in einfacher Form durch den einzelnen Sportverein oder -verband;
b) in gebündelter Form durch den einzelnen Sportverein oder -verband als federführender Partner, in Partnerschaft mit anderen Sportverbänden oder -vereinen oder anderen öffentlichen Einrichtungen oder privaten Trägern, die ihren satzungsmäßigen Sitz in der Provinz Trient haben und vom CONI oder vom CIP anerkannt oder im Register der Freiwilligenorganisationen eingetragen sind, das gemäß dem Landesgesetz Nr. 8 vom 13. Februar 1992 eingerichtet wurde. In diesem Fall werden alle administrativen und finanziellen Beziehungen mit dem federführenden Träger gepflegt, während die Partner erklären müssen, dass sie aktiv am Projekt beteiligt sind.
Zuschussfähig sind alle folgenden Ausgaben, die sich auf die Sportsaison beziehen, in der die förderungswürdige Aktivität stattfindet und die im Jahr nach dem Jahr der Antragstellung endet:
a) Werbung für die Initiative;
b) Anschaffung von Materialien und Dienstleistungen zur Unterstützung der Initiative;
c) Anmietung von Ausrüstung, Anlagen oder Sportstätten;
d) Aufwandsentschädigungen und Vergütungen für folgende Sportfachkräfte: Trainer, Ausbilder, Konditionstrainer;
e) Aufwandsentschädigungen und Vergütungen für in Berufsregistern eingetragene Sportfachkräfte;
f) Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Sporthelfer;
g) sportmedizinische Untersuchungen der Athleten;
h) Reisekosten der Sportler, sofern diese direkt vom Sportverein oder -verband getragen werden.
Für die sportliche Heranführung von Jugendlichen bis zum Alter von 14 Jahren wird der Zuschuss in Höhe von 15 % der anrechenbaren Ausgaben gewährt, bis zu einem Höchstbetrag von 40.000 Euro und in jedem Fall im Rahmen des Defizits und der verfügbaren Mittel.
Für Multisport-Programme mit mindestens drei Sportarten für Jugendliche bis 14 Jahre wird der Zuschuss in Höhe von 30 % der förderfähigen Ausgaben gewährt, bis zu einem Höchstbetrag von 40.000 Euro und in jedem Fall im Rahmen des Defizits und der verfügbaren Mittel.
Die Höhe des Zuschusses erhöht sich um 5 Prozentpunkte, wenn die Werbekampagnen die aktive Einbindung von Olympia-Botschaftern in Maßnahmen vorsehen, die auf das Erlernen, die Umsetzung und die Verbreitung der olympischen Werte (Fairplay, Teilhabe, Freundschaft, Loyalität, Solidarität, Engagement, Respekt, Mut, Selbstverbesserung, Frieden, Gleichheit, Internationalismus) und/oder der paralympischen Werte (Mut, Entschlossenheit, Inspiration, Gleichheit) zielen.
Unbeschadet der Höchstgrenze für den Zuschuss von 40.000 Euro kann die Höhe des Zuschusses um 10 % erhöht werden für Kampagnen, die von der Landesregierung als besonders bedeutsam für die Heranführung von Jugendlichen an den Sport und für Initiativen zur Förderung des sozialen Zusammenhalts eingestuft werden.
Der Zuschuss ist in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes Nr. 4 vom 21. April 2016 „Landesgesetz über den Sport 2016“ vorgesehen.
Beschränkungen
Förderfähig sind nur Initiativen, deren Kosten mindestens 8.000 Euro betragen.
Jeder Antragsteller kann pro Jahr für maximal eine Initiative eine Förderung beantragen.
Anträge, die weniger als 10 von 46 Punkten erzielen, kommen für eine Förderung nicht in Betracht.