Beschreibung
Es handelt sich um eine Finanzhilfe zur Deckung der Kosten für Rehabilitations- und Fachbehandlungen in Einrichtungen, die vom nationalen Gesundheitsdienst akkreditiert sind oder mit diesem einen Vertrag haben, auch im grenzüberschreitenden Bereich, sowie für den Erwerb von Hilfsmitteln, sofern diese nicht bereits durch die geltenden Gesundheits- oder Sozialvorschriften vorgesehen sind.
Jeder Begünstigte kann über mehrere Jahre hinweg mehrere Anträge stellen, bis der in Artikel 28 des Landesgesetzes Nr. 4/2016 festgelegte Betrag ausgeschöpft ist und im Rahmen der im Landeshaushalt verfügbaren Mittel.
Der erste Antrag muss innerhalb von drei Jahren ab dem Datum des Protokolls über die Feststellung des dauerhaften zivilrechtlichen Invaliditätsstatus durch die Abteilung für Rechtsmedizin der Landesgesundheitsbehörde der Autonomen Provinz Trient gestellt werden.
Förderfähig sind die Kosten, einschließlich Mehrwertsteuer, für:
a) Rehabilitationsmaßnahmen;
b) fachärztliche Leistungen;
c) stationäre Aufenthalte für Rehabilitations- und/oder fachärztliche Maßnahmen sowie für Entlastungsdienste;
d) den Erwerb direkter und indirekter Hilfsmittel.
Die oben beschriebenen Kosten müssen mit dem für den Patienten von der Landesgesundheitsbehörde der Autonomen Provinz Trient festgelegten Behandlungsplan im Einklang stehen und nach Einreichung des ersten Antrags entstanden sein; sie müssen eindeutig auf das invalidisierende Ereignis zurückzuführen sein und dürfen nicht bereits vom nationalen Gesundheitsdienst, vom Sozialdienst oder von Sportversicherungen abgedeckt sein.
Die Solidaritätsförderung wird in Höhe von 100 % der anerkannten Kosten gewährt, bis zur Höhe des in Artikel 28 des Landesgesetzes Nr. 4/2016 festgelegten Betrags von 50.000 Euro.
Der Zuschuss ist in Artikel 28 des Landesgesetzes Nr. 4 vom 21. April 2016 „Landesgesetz über den Sport 2016“ vorgesehen.