Beschreibung
Es handelt sich um den Antrag, den die Begünstigten stellen, die eine Finanzierung zur Deckung der Kosten für Rehabilitations- und Fachbehandlungen in Einrichtungen erhalten haben, die vom nationalen Gesundheitsdienst akkreditiert sind oder mit diesem einen Vertrag haben, auch im grenzüberschreitenden Bereich, sowie für den Erwerb von Hilfsmitteln, sofern diese nicht bereits durch die geltenden Gesundheits- oder Sozialvorschriften vorgesehen sind.
Die Solidaritätsförderung wird in Höhe von 100 % der förderfähigen Kosten gewährt, bis zur Höhe des in Artikel 28 des Landesgesetzes Nr. 4/2016 festgelegten Betrags von 50.000 Euro und in jedem Fall im Rahmen des Defizits und des bewilligten Zuschusses.
Der Zuschuss ist in Artikel 28 des Landesgesetzes Nr. 4 vom 21. April 2016 „Landesgesetz über den Sport 2016“ vorgesehen.