Der Zuschuss kann von Personen beantragt werden, die im Besitz einer Reisebürogenehmigung sind, oder von Personen, die eine zur Vermittlung von Pauschalreisen befugte Person mit der Tätigkeit beauftragen.
Die Antragsteller müssen außerdem folgende Voraussetzungen erfüllen, die alternativ zueinander bestehen
- mindestens 100 Hotel-/Extra-Hotel-Betriebe und 10.000 Betten, wenn sie auf Provinzebene tätig sind
- mindestens 20 Hotel-/Extra-Hotel-Betriebe und 1.000 Betten, wenn sie auf der Ebene der Unterprovinz tätig sind und in Gebieten liegen, die nicht zu den in Artikel 8 des Provinzialgesetzes Nr. 8 vom 11. Juni 2002 vorgesehenen Fremdenverkehrsgebieten gehören
- mindestens 10 Hotel-/Extra-Hotel-Betriebe auf dem Gebiet der Provinz für Organisationen, die Produktmarken der Provinz oder der Subprovinzen vertreten. Es handelt sich dabei um die vom Provinzialrat gemäß Artikel 18 des Provinzialgesetzes Nr. 7 vom 15. Mai 2002 anerkannten Marken oder um andere Marken, die für Produkte stehen, die durch die Trentino S.p.A. hergestellt und gefördert werden (sofern nicht mehr als eine Marke auf einem Produkt vorhanden ist);
- Schaffung und Verkauf von touristischen Dienstleistungen auf Provinzebene durch die Vernetzung mit innovativen Angebotssystemen und in Partnerschaft mit Trentino S.p.A.