Beschreibung
Die Beiträge sind für die Durchführung von Initiativen und Veranstaltungen, auch sportlicher Art, auf dem Gebiet der Provinz bestimmt, die für die touristische Aufwertung der gesamten Provinz oder eines Teils davon von besonderer Bedeutung sind, und zwar auch im Laufe der Jahre.
Beschränkungen
Die Steuermarke ist nicht fällig für Onlus und vom CONI anerkannte gemeinnützige Amateursportvereine, die gemäß Artikel 27 bis des Präsidialdekrets Nr. 642 vom 26. Oktober 1972 von der Steuer befreit sind.
Jede Einrichtung kann maximal drei Anträge pro Jahr einreichen.
Initiativen mit förderfähigen Ausgaben von weniger als 20.000,00 € sind nicht förderfähig.
Der Höchstbetrag der förderfähigen Ausgaben für Anträge ist auf 1.000.000,00 € festgelegt.
ANTRAGSFRIST
Der Antrag muss eingegangen sein
- zwischen dem 01. Juni und dem 31. Oktober des Jahres, das dem Jahr der Durchführung der Initiativen vorausgeht;
- vom 01. Mai bis zum 31. Mai für Initiativen, die in der zweiten Hälfte des Jahres der Durchführung der Initiativen geplant sind, mit einer Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben von 200.000,00 Euro.
TERRITORIALES BRANDING
- Die Begünstigten sind verpflichtet, das Trentino in angemessener Weise zu fördern, auch durch seine territoriale Marke.
- Der Begünstigte muss bei der Gesellschaft für territoriale Förderung und Tourismusmarketing des Trentino eine befristete Lizenz für die Nutzung der Marke beantragen. Die befristete Nutzungslizenz muss vor dem Beginn jeder Initiative und Veranstaltung für jede einzelne geförderte Initiative beantragt werden. Wenn der Begünstigte bereits über eine Nutzungslizenz für die Trentiner Gebietsmarke verfügt, ist es nicht erforderlich, die vorübergehende Nutzungslizenz für die geförderte Initiative zu beantragen.
- Bei Initiativen mit Ausgaben in Höhe von 500.000 Euro oder mehr muss der Begünstigte außerdem mit der Gesellschaft für territoriale Förderung und Tourismusmarketing des Trentino die Nutzungsbedingungen und die Bedingungen für die Sichtbarkeit der territorialen Marke vereinbaren und das Vereinbarte dem Antrag auf Erleichterung beifügen.
ZEITRAUM MIT GERINGER BESUCHERZAHL
Mit Beschluss Nr. 9949 vom 9. September 2025 wurden für die verschiedenen Gebiete die folgenden Daten der Schwachlastzeit festgelegt:
- Seegebiet: vom 2. November bis 10. Mai
- Berggebiet: vom 9. März bis 5. Juli und vom 31. August bis 20. Dezember
- Stadtgebiet: vom 7. Januar bis zum 10. Mai und vom 19. Oktober bis zum 22. November