Es handelt sich um einen Zuschuss für die gelegentliche Organisation von Sportveranstaltungen von provinziellem, regionalem, interregionalem, nationalem oder internationalem Interesse, die auf Provinzebene stattfinden und deren voraussichtliche Kosten zwischen 5.000 und 100.000 Euro liegen.
Die Veranstaltungen müssen von den zuständigen nationalen Sportverbänden, den angeschlossenen Sportdisziplinen, Sportförderungsorganisationen, verdienstvollen Vereinen oder militärischen Sportgruppen und staatlichen Einrichtungen, denen der Sportverein angehört, genehmigt oder in deren Veranstaltungskalender aufgenommen worden sein.
Förderfähig sind die folgenden Ausgaben, die sich sowohl auf die Vorbereitung als auch auf die Durchführung der förderungswürdigen Aktivität beziehen:
a) Werbung für die Initiative sowie Veröffentlichung und Verbreitung der Ergebnisse;
b) Anmietung von Sportanlagen oder -räumen und deren Einrichtung, auch im Freien;
c) Leistungen von Schiedsrichtern, Wettkampfrichtern, medizinischem und paramedizinischem Personal, qualifiziertem technischem Personal sowie Mitarbeitern, beschränkt auf die Durchführung der Veranstaltung oder die Einrichtung der Räumlichkeiten, sofern diese eindeutig der Veranstaltung selbst zuzuordnen sind;
d) Erstattungen für Transport, Verpflegung und Unterkunft im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit der unter Buchstabe c) genannten Personen;
e) Verbandsbeiträge;
f) Miete von Ausrüstung, Sportgeräten und Kraftfahrzeugen;
g) Rettungsdienst, öffentliche Sicherheit und Sicherheit im Sport;
h) Preise in Form von Sachleistungen mit einer Obergrenze von 3.000 Euro, wobei Geldpreise ausgeschlossen sind;
i) Verpflegung der Teilnehmer bis zu einer Höhe von 20 % der entsprechenden Ausgaben.
Der Zuschuss wird in folgender Höhe gewährt:
a) 30 % der anrechenbaren Ausgaben für den Teil bis zu 50.000 Euro, in jedem Fall jedoch im Rahmen des Defizits und der verfügbaren Mittel;
b) 20 % der förderfähigen Ausgaben für den Teil, der 50.000 Euro übersteigt, und in jedem Fall im Rahmen des Defizits und der verfügbaren Mittel.
Unbeschadet der im vorstehenden Absatz genannten Obergrenze kann die Höhe des Zuschusses um 10 % erhöht werden für Veranstaltungen, die von der Landesregierung als besonders bedeutsam für bestimmte Sportlergruppen und/oder als besonders relevant für den Sport und/oder den Tourismus in der Region oder aufgrund ihres historischen Wertes eingestuft werden, oder die der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und/oder des sozialen Zusammenhalts besondere Aufmerksamkeit widmen.
Jeder Antragsteller muss für jede organisierte Veranstaltung einen Förderantrag stellen, wobei die Anzahl auf maximal 5 Anträge pro Jahr begrenzt ist.
Zuschussfähig sind alle Ausgaben, die sich sowohl auf die Vorbereitung als auch auf die Durchführung der förderungswürdigen Maßnahme beziehen.
Auf der Grundlage der verfügbaren Mittel, die jährlich von der Landesregierung festgelegt werden, werden alle förderfähigen Anträge finanziert. Reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, um alle förderfähigen Anträge vollständig zu finanzieren, erfolgt eine proportionale Neuberechnung der Fördermittel für alle Anträge.
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| ACHTUNG Ab dem 1. April 2026 ist der Zugang zu öffentlichen Zuschüssen und Vergünstigungen für Begünstigte , die im Handelsregister eingetragen sind und Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen sowie industrielle und gewerbliche Ausrüstungen gemäß Artikel 2424, Absatz 1, Abschnitt „Aktiva“, Posten B-II, Nummern 1), 2) und 3) des Bürgerlichen Gesetzbuchs,die im Rahmen der Geschäftstätigkeit genutzt werden, vom Abschluss einer Versicherungspolice zur Deckung von Schäden an diesen Vermögenswertendurch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse abhängig. Die Versicherungspolice muss zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses bestehen und während der gesamten Dauer der Maßnahmen aufrechterhalten bleiben. Bei Nichteinhaltung der Versicherungspflicht – die auf Landesebene durch den Beschluss der Landesregierung Nr. 2114 vom 19. Dezember 2025 – wird der Zuschuss verweigert. |