Beschreibung
Es handelt sich um einen Zuschuss für die Einrichtung einer Abteilung für Menschen mit Behinderungen durch Sportvereine oder -verbände sowie für die Gründung eines neuen Sportvereins oder -verbands, der sich an Menschen mit Behinderungen richtet.
Förderfähig sind die folgenden Arten von Ausgaben, deren Belege nach dem Datum der Einreichung des Förderantrags ausgestellt wurden:
a) Beratungsleistungen;
b) Anmelde- und Registrierungsgebühren.
Der Zuschuss wird in Höhe von 90 % der förderfähigen Ausgaben gewährt, jedoch im Rahmen des Haushaltsdefizits, der verfügbaren Mittel und eines Höchstbetrags von 2.000 Euro im Falle einer neuen Abteilung sowie von 3.000 Euro im Falle eines neuen Vereins.
Der Zuschuss für die Einrichtung einer Vereinsabteilung für Menschen mit Behinderungen durch Sportvereine oder -verbände ist in Artikel 26 Absatz 4 des Landesgesetzes Nr. 4 vom 21. April 2016 „Landesgesetz über den Sport 2016“ vorgesehen.
Der Zuschuss für die Gründung eines neuen Vereins für Menschen mit Behinderungen ist in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe i) des Landesgesetzes Nr. 4 vom 21. April 2016 „Landesgesetz über den Sport 2016“ vorgesehen.
Beschränkungen
Für die Gründung einer Vereinsabteilung sowie eines neuen Vereins oder Sportvereins kann jeder Antragsteller nur einen einmaligen Antrag stellen.
Auf der Grundlage der verfügbaren Mittel, die jährlich von der Landesregierung festgelegt werden, werden alle zulässigen Anträge gefördert. Reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, um alle zulässigen Anträge vollständig zu finanzieren, erfolgt eine proportionale Neuberechnung des Zuschusses für alle Anträge.