Beschreibung
Es handelt sich um den Antrag, den Sportvereine oder -verbände stellen, die einen Zuschuss für die Einrichtung einer neuen, auf Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Sektion oder für die Gründung eines neuen, ausschließlich auf Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Sportvereins oder -verbands erhalten haben.
Der Zuschuss wird in Höhe von 90 % der förderfähigen Ausgaben und in jedem Fall im Rahmen des Defizits, des Höchstbetrags von 2.000 Euro (bei einer neuen Abteilung) bzw. 3.000 Euro (bei einem neuen Verein) sowie des bewilligten Zuschusses ausgezahlt.
Der Zuschuss ist in Artikel 26 Absatz 4 des Landesgesetzes Nr. 4 vom 21. April 2016 „Landesgesetz über den Sport 2016“ vorgesehen.
Beschränkungen
Der Antragsteller muss zuvor einen Förderantrag gestellt haben, und die Förderung muss ihm durch einen Beschluss des Leiters der für Sport zuständigen Landesbehörde bewilligt worden sein.