Beschreibung
Es handelt sich um den Antrag, den Sportvereine oder -verbände stellen, denen ein Zuschuss zur Deckung der Kosten gewährt wurde, die ihnen durch sportliche Aktivitäten außerhalb der Provinz im Zusammenhang mit der Teilnahme an Amateursportveranstaltungen entstanden sind, die von Sportverbänden, Sportförderungsorganisationen, angeschlossenen Sportdisziplinen oder verdienstvollen Vereinen organisiert und/oder geregelt werden.
Der Zuschuss ist in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe h) des Landesgesetzes Nr. 4 vom 21. April 2016 „Landesgesetz über den Sport 2016“ vorgesehen.
Der Zuschuss wird in Höhe von 30 % (bzw. 50 % zur Förderung der Geschlechtergleichstellung) der förderfähigen Ausgaben gewährt, jedoch höchstens bis zur Höhe des Defizits und des bewilligten Zuschusses.
Beschränkungen
Der Antragsteller muss zuvor einen Förderantrag gestellt haben, und die Förderung muss ihm durch einen Beschluss des Leiters der für Sport zuständigen Landesbehörde bewilligt worden sein.