Beschreibung
Es handelt sich um einen Zuschuss zur Deckung der Kosten, die im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten außerhalb der Provinz entstehen und sich auf die Teilnahme an Meisterschaften oder ähnlichen Veranstaltungen beziehen, die von Sportverbänden, Sportförderungsorganisationen, von den Sportverbänden oder von verdienstvollen Vereinen organisiert und/oder geregelt werden, wobei die voraussichtlichen Kosten mindestens 8.000 Euro betragen müssen.
Förderfähig sind die folgenden Ausgaben im Zusammenhang mit der außerhalb der Provinz ausgeübten sportlichen Tätigkeit, die sich auf die Sportsaison beziehen, in der die förderungsfähige Aktivität stattfindet und die im Jahr nach dem Jahr der Antragstellung endet, für:
a) Transportkosten; für die Kilometerpauschale gelten die von der Provinz verwendeten Tabellen, die im Monat der Reise gültig sind;
b) Verpflegung und Unterkunft von Sportlern, Begleitpersonen und Trainern;
c) Startgebühren für Wettkämpfe;
d) Trainingseinheiten und Trainingslager vor Saisonbeginn;
e) medizinische Ausrüstung;
f) Erstattungen und Vergütungen für folgende Sportfachkräfte: Trainer, Ausbilder, Konditionstrainer;
g) Aufwandsentschädigungen und Vergütungen für in Berufsregistern eingetragene Sporttrainer;
h) Kostenerstattungen für ehrenamtliche Sporthelfer.
Der Zuschuss wird in Höhe von 30 % der förderfähigen Ausgaben gewährt, jedoch höchstens bis zur Höhe des Defizits, der verfügbaren Mittel und eines Höchstbetrags von 25.000 Euro.
Unbeschadet der Höchstgrenze kann der Zuschuss auf 50 % der förderfähigen Ausgaben erhöht werden, um die Gleichstellung der Geschlechter in den Sportarten zu fördern, in denen der Anteil der weniger vertretenen Geschlechtsgruppe an der Gesamtzahl der Sportler*innen undund der beim jeweiligen Sportverband auf Landesebene gemeldeten Sportler*innen, bezogen auf die zuletzt abgeschlossene Sportsaison. Die Erhöhung gilt nur für die förderfähigen Ausgaben, die sich auf das unterrepräsentierte Geschlecht beziehen.
Der Zuschuss ist in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe h) des Landesgesetzes Nr. 4 vom 21. April 2016 „Landesgesetz über den Sport 2016“ vorgesehen.
Beschränkungen
Jeder Antragsteller kann pro Sportsaison nur einen Antrag stellen.
Auf der Grundlage der jährlich von der Landesregierung festgelegten verfügbaren Mittel werden alle zulässigen Anträge gefördert. Reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, um alle zulässigen Anträge vollständig zu finanzieren, erfolgt eine proportionale Neuberechnung der Förderbeträge für alle Anträge.