Beschreibung
Der Vorschuss wird in Höhe von bis zu 70 % des gewährten Beitrags gezahlt, sobald die Bewilligungsmaßnahme vollstreckbar geworden ist, vorbehaltlich der Anforderung und Vorlage einer Bankbürgschaft in gleicher Höhe zugunsten der Provinzverwaltung oder einer Versicherungspolice eines führenden Versicherungsinstituts.
Der Beitrag ist in Artikel 17 des Provinzialgesetzes Nr. 4 vom 21. April 2016 "Provinzialgesetz über Sport 2016" vorgesehen.
Beschränkungen
Der Antrag auf Zahlung des Vorschusses kann erst nach der Registrierung der Maßnahme zur Gewährung des Beitrags gestellt werden.