Es handelt sich um einen Zuschuss für den Kauf von Kraftfahrzeugen durch Sportvereine und -verbände, die für den sicheren Sammeltransport von Sportlern im Alter von höchstens 25 Jahren während der Sportsaison bestimmt sind.
Es handelt sich zudem um einen Zuschuss für den Kauf von Kraftfahrzeugen durch Ausschüsse, Delegationen oder Landesverbände der nationalen Sportverbände, die für den sicheren Sammeltransport der Athleten ihrer Jugendauswahl bestimmt sind.
Der Zuschuss für den Kauf wird in Höhe von 50 % der anrechenbaren Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro gewährt, wobei die zur Verfügung stehenden Mittel zu berücksichtigen sind. Die Mehrwertsteuer ist erstattungsfähig, sofern sie einen Kostenfaktor darstellt.
Der Zuschuss wird auch für etwaige zugelassene Umbauten für den Transport von Sportlern mit Behinderung in Höhe von 50 % der anerkannten Kosten und in jedem Fall bis zu einem Höchstbetrag von 8.000 Euro gewährt.
Der Zuschuss wird für den Kauf von Neufahrzeugen, halbjährigen Fahrzeugen und Fahrzeugen mit null Kilometern gewährt. Der Kauf von Gebrauchtfahrzeugen ist zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind:
- maximale Laufleistung von 50.000 km;
- die Erstzulassung darf nicht länger als vier Jahre vor dem Kaufdatum des Fahrzeugs zurückliegen;
- Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung, ausgestellt von einem autorisierten Autohaus oder einer autorisierten Werkstatt, aus der hervorgeht, dass die Wartung gemäß den Vorgaben des Herstellers durchgeführt wurde.
Der Kauf ist nur bei autorisierten Händlern oder Wiederverkäufern zulässig.
Die erworbenen Kraftfahrzeuge müssen den Klassen M1 oder M2 des Gesetzesdekrets Nr. 285 vom 30. April 1992 entsprechen und für mehr als 5 Personen zugelassen sein.
Der Zuschuss ist in Artikel 15a des Landesgesetzes Nr. 4 vom 21. April 2016 „Landesgesetz über den Sport 2016“ vorgesehen.
Jeder Antragsteller kann pro Jahr nur einen Förderantrag stellen.
Die Förderanträge werden in chronologischer Reihenfolge ihrer Einreichung in eine Rangliste aufgenommen, wobei erstmals eingereichte Anträge vorrangig gefördert werden.
Der Zuschussempfänger verpflichtet sich, die Nutzung der Sache ausschließlich zugunsten des Vereins oder Sportvereins oder des Ausschusses, der Delegation oder der Landesabteilung des nationalen Sportverbands zu beschränken.
Er verpflichtet sich ferner, diesen Gegenstand für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nicht zu veräußern; andernfalls wird der ausgezahlte Zuschuss zuzüglich Zinsen zum geltenden gesetzlichen Zinssatz zurückgefordert.
Schließlich verpflichtet er sich, beim Betreiber die Nutzung des territorialen Markenzeichens „Trentino“ zu beantragen und die individuelle Gestaltung der Marke abzustimmen, um deren Sichtbarkeit auf dem Fahrzeug, das Gegenstand des Zuschusses ist, zu fördern.
CUP
Rechnungen über den Erwerb von Gütern und Dienstleistungen, die Gegenstand öffentlicher Förderungen für Produktionstätigkeiten sind und aus welchem Grund und in welcher Form auch immer von einer öffentlichen Verwaltung gewährt werden, auch über andere öffentliche oder private Stellen oder in irgendeiner Weise auf diese zurückzuführen sind, müssen den einheitlichen Projektcode (CUP) enthalten, der in der Bewilligungsurkunde angegeben oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Förderung bzw. zum Zeitpunkt der Beantragung derselben mitgeteilt wurde. Diese Verpflichtung wurde in Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzesdekrets Nr. 13 vom 24. Februar 2023 – umgewandelt durch das Gesetz Nr. 41 vom 21. April 2023 und geändert durch das Gesetz Nr. 213 vom 30. Dezember 2023 – eingeführt.
Die operativen Vorgaben zur Anwendung des CUP sind in Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 728 vom 23. Mai 2024 festgelegt.
Falls die CUP nicht in der elektronischen Rechnung angegeben oder vom Veräußerer/Dienstleister falsch angegeben wurde und dieser keine korrekte Neuausstellung vorgenommen hat (= Gutschrift zur Stornierung der Rechnung und Ausstellung einer neuen Rechnung), kann der Empfänger/Auftraggeber den CUP mithilfe des Webdienstes im Portal „Fatture e Corrispettivi“ (Rechnungen und Zahlungen), Bereich „Fatture elettroniche ed altri dati IVA“ (Elektronische Rechnungen und sonstige Umsatzsteuerdaten), Feld „Comunicazioni“ (Mitteilungen), Link „CUP-Ergänzung“ der Steuerbehörde ergänzen. Weitere Informationen hierzu finden Sie im entsprechenden Leitfaden: https://www.agenziaentrate.gov.it/portale/documents/d/guest/guida-all-utilizzo-del-servizio-di-integrazione-del-cup-in-fattura.
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| ACHTUNG Ab dem 1. April 2026 ist der Zugang zu öffentlichen Zuschüssen und Vergünstigungen für Begünstigte , die im Handelsregister eingetragen sind und Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen sowie industrielle und gewerbliche Ausrüstungen gemäß Artikel 2424, Absatz 1, Abschnitt „Aktiva“, Posten B-II, Nummern 1), 2) und 3) des Bürgerlichen Gesetzbuchs,die im Rahmen der Geschäftstätigkeit genutzt werden, vom Abschluss einer Versicherungspolice zur Deckung von Schäden an diesen Vermögenswertendurch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse abhängig. Die Versicherungspolice muss zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses bestehen und während der gesamten Dauer der Maßnahmen aufrechterhalten bleiben. Bei Nichteinhaltung der Versicherungspflicht – die auf Landesebene durch den Beschluss der Landesregierung Nr. 2114 vom 19. Dezember 2025 – wird der Zuschuss verweigert. |