Beschreibung
Es handelt sich um den Antrag, den Sportvereine oder -verbände stellen, die den Zuschuss für den Erwerb von ortsfesten und mobilen sporttechnischen Ausrüstungsgegenständen erhalten haben, die für die Ausübung einer Sportart erforderlich sind und der sportlichen Heranführung von Menschen mit körperlicher, geistiger oder sensorischer Behinderung dienen (Absatz 2).
Das heißt, sie haben den Zuschuss für den Kauf spezifischer individueller, ortsfester und mobiler sporttechnischer Ausrüstung erhalten, die für die Ausübung einer Sportart durch bereits registrierte Sportler*innen mit körperlicher, geistiger oder sensorischer Behinderung erforderlich ist (Absatz 3).
Für den Kauf von technischer Sportausrüstung, die für die sportliche Heranführung von Sportler*innen mit Behinderungen bestimmt ist, wird der Zuschuss in Höhe von 100 % der anrechenbaren Kosten und in jedem Fall bis zur Höhe des bewilligten Zuschusses ausgezahlt.
Für den Kauf oder Ersatz von sporttechnischer Ausrüstung, die für die Ausübung einer Sportart durch Sportlerinnen und Sportler mit Behinderungen bestimmt ist, wird der Zuschuss in Höhe von 95 % der anerkannten Kosten und in jedem Fall bis zur Höhe des bewilligten Zuschusses ausgezahlt.
Der Zuschuss ist in Artikel 26 Absätze 2 und 3 des Landesgesetzes Nr. 4 vom 21. April 2016 „Landesgesetz über den Sport 2016“ vorgesehen.
Beschränkungen
Der Antragsteller muss zuvor einen Förderantrag gestellt haben, und die Förderung muss ihm durch einen Beschluss des Leiters der für Sport zuständigen Landesbehörde bewilligt worden sein.
| CUP |
| Rechnungen über den Erwerb von Gütern und Dienstleistungen, die Gegenstand öffentlicher Fördermittel für produktive Tätigkeiten sind und aus welchem Grund und in welcher Form auch immer von einer öffentlichen Verwaltung gewährt werden, auch über andere öffentliche oder private Stellen oder in irgendeiner Weise auf diese zurückzuführen sind, müssen den einheitlichen Projektcode (CUP) enthalten, der in der Bewilligungsurkunde angegeben oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Förderung bzw. zum Zeitpunkt der Beantragung derselben mitgeteilt wurde. Diese Verpflichtung wurde in Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzesdekrets Nr. 13 vom 24. Februar 2023 – umgewandelt durch das Gesetz Nr. 41 vom 21. April 2023 und geändert durch das Gesetz Nr. 213 vom 30. Dezember 2023 – eingeführt. Falls die CUP nicht in der elektronischen Rechnung angegeben oder vom Veräußerer/Dienstleister falsch angegeben wurde und dieser keine korrekte Neuausstellung vorgenommen hat (= Gutschrift zur Stornierung der Rechnung und Ausstellung einer neuen Rechnung), kann der Erwerber/Auftraggeber den CUP mithilfe des Webdienstes im Portal „Fatture e Corrispettivi“ im Bereich „Fatture elettroniche ed altri dati IVA“ im Feld „Comunicazioni“ Link „CUP-Ergänzung“ der Steuerbehörde ergänzen. Weitere Informationen hierzu finden Sie im entsprechenden Leitfaden:https://www.agenziaentrate.gov.it/portale/documents/d/guest/guida-all-utilizzo-del-servizio-di-integrazione-del-cup-in-fattura. |