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Zuschüsse für den Kauf von Ausrüstung für Sportler*innen mit Behinderung (ausgezahlt)

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Informationen, Anleitungen, Rechtsvorschriften und Formulare für die Einreichung des Antrags auf Auszahlung des bewilligten Zuschusses.

Beschreibung

Es handelt sich um den Antrag, den Sportvereine oder -verbände stellen, die den Zuschuss für den Erwerb von ortsfesten und mobilen sporttechnischen Ausrüstungsgegenständen erhalten haben, die für die Ausübung einer Sportart erforderlich sind und der sportlichen Heranführung von Menschen mit körperlicher, geistiger oder sensorischer Behinderung dienen (Absatz 2).

Das heißt, sie haben den Zuschuss für den Kauf spezifischer individueller, ortsfester und mobiler sporttechnischer Ausrüstung erhalten, die für die Ausübung einer Sportart durch bereits registrierte Sportler*innen mit körperlicher, geistiger oder sensorischer Behinderung erforderlich ist (Absatz 3).

Für den Kauf von technischer Sportausrüstung, die für die sportliche Heranführung von Sportler*innen mit Behinderungen bestimmt ist, wird der Zuschuss in Höhe von 100 % der anrechenbaren Kosten und in jedem Fall bis zur Höhe des bewilligten Zuschusses ausgezahlt.

Für den Kauf oder Ersatz von sporttechnischer Ausrüstung, die für die Ausübung einer Sportart durch Sportlerinnen und Sportler mit Behinderungen bestimmt ist, wird der Zuschuss in Höhe von 95 % der anerkannten Kosten und in jedem Fall bis zur Höhe des bewilligten Zuschusses ausgezahlt.

Der Zuschuss ist in Artikel 26 Absätze 2 und 3 des Landesgesetzes Nr. 4 vom 21. April 2016 „Landesgesetz über den Sport 2016“ vorgesehen.

Beschränkungen

Der Antragsteller muss zuvor einen Förderantrag gestellt haben, und die Förderung muss ihm durch einen Beschluss des Leiters der für Sport zuständigen Landesbehörde bewilligt worden sein.

CUP

Rechnungen über den Erwerb von Gütern und Dienstleistungen, die Gegenstand öffentlicher Fördermittel für produktive Tätigkeiten sind und aus welchem Grund und in welcher Form auch immer von einer öffentlichen Verwaltung gewährt werden, auch über andere öffentliche oder private Stellen oder in irgendeiner Weise auf diese zurückzuführen sind, müssen den einheitlichen Projektcode (CUP) enthalten, der in der Bewilligungsurkunde angegeben oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Förderung bzw. zum Zeitpunkt der Beantragung derselben mitgeteilt wurde. Diese Verpflichtung wurde in Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzesdekrets Nr. 13 vom 24. Februar 2023 – umgewandelt durch das Gesetz Nr. 41 vom 21. April 2023 und geändert durch das Gesetz Nr. 213 vom 30. Dezember 2023 – eingeführt.
Die operativen Vorgaben zur Anwendung des CUP sind in Anhang A zumBeschluss der Landesregierung Nr. 728 vom 23. Mai 2024 festgelegt.

Falls die CUP nicht in der elektronischen Rechnung angegeben oder vom Veräußerer/Dienstleister falsch angegeben wurde und dieser keine korrekte Neuausstellung vorgenommen hat (= Gutschrift zur Stornierung der Rechnung und Ausstellung einer neuen Rechnung), kann der Erwerber/Auftraggeber den CUP mithilfe des Webdienstes im Portal „Fatture e Corrispettivi“ im Bereich „Fatture elettroniche ed altri dati IVA“ im Feld „Comunicazioni“ Link „CUP-Ergänzung“ der Steuerbehörde ergänzen. Weitere Informationen hierzu finden Sie im entsprechenden Leitfaden:https://www.agenziaentrate.gov.it/portale/documents/d/guest/guida-all-utilizzo-del-servizio-di-integrazione-del-cup-in-fattura.

An wen es sich richtet

Sportverbände und -vereine, denen der beantragte Zuschuss durch einen Beschluss des für Sport zuständigen Leiters der zuständigen Landesbehörde bewilligt wurde.

Der Antrag muss vom gesetzlichen Vertreter der Sportorganisation unterzeichnet werden.

So geht es

Der Förderantrag muss auf dem von der Verwaltung bereitgestellten ausfüllbaren Formular eingereicht und im statischen PDF- oder JPG-Format an die zertifizierte E-Mail-Adresseserv.sport@pec.provincia.tn.it gesendet werden.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

1. Vollständig ausgefüllter, datierter und unterschriebener Antrag.
2. Abschlussbericht über die durchgeführte Initiative.
3. Liste der Ausgabenbelege im offenen Tabellenformat und als PDF.
4. Quittierte Kopien der Rechnungen oder anderer Unterlagen mit gleichwertiger Beweiskraft, die sich auf die erworbene und förderfähige Ausrüstung beziehen.
5. Datierte und unterzeichnete Datenschutzerklärung gemäß Art. 13 und 14 der EU-Verordnung Nr. 679 von 2016.
6. Fotokopie eines Ausweisdokuments des Antragstellers, sofern der Antrag mit eigenhändiger Unterschrift auf einem gescannten Dokument und nicht in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters unterzeichnet wurde.

Formulare

Zeiten und Fristen

Der Antrag auf Auszahlung muss – sofern in dem Bescheid über die Gewährung des Zuschusses nichts anderes angegeben ist – bis zum 31. Dezember des Jahres eingereicht werden, das auf das Jahr der Einreichung des Zuschussantrags folgt.

30 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die Auszahlung des bewilligten Zuschusses erfolgt nach Abschluss der Prüfung des eingereichten Abrechnungsberichts durch Überweisung auf das im Antrag angegebene Bankkonto. Werden ergänzende Unterlagen angefordert, wird das Verfahren bis zum Eingang dieser Unterlagen ausgesetzt.

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Modifica della deliberazione n. 1897 del 22 novembre 2024, già modificata con la n. 2215 del 23 dicembre 2024, "Approvazione dei nuovi criteri attuativi della legge provinciale 21 aprile 2016, n. 4 ''Legge provinciale sullo sport 2016''.".

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Articolo 5 del D.L. 24 febbraio 2023, n. 13 convertito con L. 21 aprile 2023, n. 41: approvazione prime indicazioni operative riguardanti l'apposizione del Codice unico di progetto (CUP) e modifica dell'Avviso Nuova Impresa 2023 (approvato con deliberazione di Giunta provinciale n. 2015/2023).

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Promozione dello sport e dell'associazionismo sportivo trentino

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