Beschreibung
Es handelt sich um einen Zuschuss zur Umsetzung einer der folgenden Initiativen:
a) Studien, Forschungen, Versuche und Untersuchungen im Sportbereich;
b) Organisation von Tagungen und Fortbildungskursen für Führungskräfte, Trainer und sportmedizinisches Personal.
Förderfähig sind die folgenden Ausgaben, die sich auf Belege beziehen, die nach dem Datum der Einreichung des Förderantrags ausgestellt wurden:
a) Werbung für die Initiative;
b) Anschaffung von Materialien und Dienstleistungen zur Unterstützung der Initiative;
c) Vorbereitung und Nutzung der für die Aktivität vorgesehenen Räumlichkeiten;
d) Honorare und Spesenerstattungen für Referenten, Dozenten und Forscher.
Förderfähig sind Initiativen, deren Kosten mindestens 5.000 Euro und höchstens 8.000 Euro betragen.
Der Zuschuss wird in Höhe von 25 % der förderfähigen Ausgaben gewährt, jedoch im Rahmen des Haushaltsdefizits und der verfügbaren Mittel.
Der Zuschuss ist in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben c) und d) des Landesgesetzes Nr. 4 vom 21. April 2016 „Landesgesetz über den Sport 2016“ vorgesehen.
Beschränkungen
Förderfähig sind Initiativen, deren Kosten mindestens 5.000 Euro und höchstens 8.000 Euro betragen.
Jeder Antragsteller kann pro Jahr nur einen Antrag stellen, der sich jeweils auf Folgendes bezieht: a) Studien, Forschungen, Versuche und Untersuchungen im Sportbereich; b) die Organisation von Tagungen und Fortbildungskursen für Führungskräfte, Trainer und sportmedizinisches Personal.
Auf der Grundlage der jährlich von der Landesregierung festgelegten verfügbaren Mittel werden alle zulässigen Anträge gefördert. Reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, um alle zulässigen Anträge vollständig zu finanzieren, erfolgt eine proportionale Neufestsetzung des Zuschusses für alle Anträge.
| CUP |
| Rechnungen über den Erwerb von Gütern und Dienstleistungen, die Gegenstand öffentlicher Förderungen für produktive Tätigkeiten sind und aus welchem Grund und in welcher Form auch immer von einer öffentlichen Verwaltung gewährt werden, auch über andere öffentliche oder private Stellen oder in irgendeiner Weise auf diese zurückzuführen sind, müssen den einheitlichen Projektcode (CUP) enthalten, der in der Bewilligungsurkunde angegeben oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Förderung bzw. zum Zeitpunkt der Beantragung derselben mitgeteilt wurde. Diese Verpflichtung wurde in Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzesdekrets Nr. 13 vom 24. Februar 2023 eingeführt – umgewandelt durch das Gesetz Nr. 41 vom 21. April 2023 und geändert durch das Gesetz Nr. 213 vom 30. Dezember 2023. Falls die CUP nicht in der elektronischen Rechnung angegeben oder vom Veräußerer/Dienstleister falsch angegeben wurde und dieser keine korrekte Neuausstellung vorgenommen hat (= Gutschrift zur Stornierung der Rechnung und Ausstellung einer neuen Rechnung), kann der Abnehmer/Auftraggeber den CUP über den Webdienst im Portal „Fatture e Corrispettivi“ im Bereich „Fatture elettroniche ed altri dati IVA“ im Feld „Comunicazioni“ Link „CUP-Ergänzung“ der Steuerbehörde ergänzen. Weitere Informationen hierzu finden Sie im entsprechenden Leitfaden:https://www.agenziaentrate.gov.it/portale/documents/d/guest/guida-all-utilizzo-del-servizio-di-integrazione-del-cup-in-fattura. |