Zuschüsse für Seilbahnen und Skipisten

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L.P. 35/88: Beihilfen für Investitionen in Seilbahnen, Abfahrts- und Langlaufpisten, Beschneiungsanlagen und multifunktionale Speicherteiche.

Hervorgehobenes

Hervorgehobenes

Mit der DGP Nr. 728 vom 23. Mai 2024 wurden die ersten operationellen Hinweise zur Anbringung des Unique Project Code (CUP) auf Rechnungen, die ab dem 1. Juni 2023 ausgestellt wurden und sich auf Anträge beziehen, die ab dem 22. April 2023 eingereicht wurden, genehmigt. Weitere Informationen finden Sie unter "Was wird benötigt".

Beschreibung

Der Zuschussantrag kann auf zwei Arten eingereicht werden

  • Automatisches Verfahren: bei Ausgaben, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits getätigt wurden, sofern sie innerhalb der letzten 18 Monate getätigt wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 300.000 €;
  • Prüfungsverfahren: Die Investitionen dürfen frühestens am Tag nach der Antragstellung begonnen werden. Der Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben je Antrag ist auf 15 Mio. EUR festgelegt.

Im Falle eines Antrags im automatischen Verfahren werden Beihilfen nur im Rahmen der De-minimis-Regelung gewährt.

Bei Beantragung im Rahmen des Prüfverfahrens wird die Beihilfe wahlweise im Rahmen der Freistellung oder der De-minimis-Regelung gewährt.

Die Beihilfe wird als Kapitalzuschuss gewährt, wenn die förderfähigen Ausgaben 300.000 EUR übersteigen, als Einmalzahlung, wenn sie unter 300.000 EUR liegen.

Die Mindestgrenze der zuschussfähigen Ausgaben für die Gewährung und Abrechnung jeder Initiative beträgt 25.000,00 Euro, mit Ausnahme von Nebenarbeiten und Initiativen im Zusammenhang mit dem Skilanglauf, deren Mindestgrenze auf 10.000,00 Euro reduziert ist.

Der Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben für den Bau von multifunktionalen Stauseen liegt bei 2,5 Millionen Euro.

Wenn die Beihilfe im Rahmen der Freistellungsregelung beantragt wird, muss der Antrag den Bestimmungen der Artikel 6 und 17 der EU-Verordnung 651/2014 entsprechen:

  1. Der Beihilfeantrag muss vor Beginn der Arbeiten gestellt werden, d. h. vor dem Datum des Beginns der Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Investition oder vor dem Datum der ersten rechtsverbindlichen Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstungen oder einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht;
  2. Ausgaben für Modernisierungen, Verbesserungen und Käufe, die reine Ersatzinvestitionen darstellen, sind nicht förderfähig.

Beschränkungen

Als Gegenleistung für die erhaltene Beihilfe ist das Unternehmen verpflichtet, die Verpflichtungen gemäß Artikel 8 der Norma Foral 35/88 und Punkt 12 der entsprechenden Durchführungskriterien einzuhalten.

An wen es sich richtet

Unternehmen und andere Einrichtungen (mit Ausnahme von öffentlichen Einrichtungen), die Konzessionäre von Seilbahnen sind, Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb von Skipisten.

Der Antrag kann vom Eigentümer/gesetzlichen Vertreter des Unternehmens eingereicht werden

So geht es

Der Beihilfeantrag ist ausschließlich per zertifizierter elektronischer Post an die in den Kontaktadressen dieses Dienstes angegebene PEC-Adresse zu senden.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Im Falle des automatischen Verfahrens muss der Antrag vollständig sein und die in Punkt 5.1 der Durchführungskriterien der Norma Foral 35/88 genannten Unterlagen enthalten.

Im Falle des Prüfungsverfahrens sind die beizufügenden Unterlagen in den Punkten 5.2 und 5.3 der Durchführungskriterien der Norma Foral 35/88 aufgeführt. Gemäß Punkt 5.3bis müssen die Unterlagen zur Unterstützung des Antrags innerhalb von 3 Monaten nach dem Datum der Einreichung eingereicht werden.

ATTENZIONE!!! Inviare pdf statici NON compilabili

Wenn die von Ihnen erstellten Erklärungen im ausfüllbaren PDF-Format vorliegen, denken Sie daran, dass Sie die Datei in statischer Form (PDF/A) an die Plattform übermitteln/anhängen MÜSSEN. Denn das ausfüllbare PDF garantiert nicht die Unveränderbarkeit des computergestützten Verwaltungsdokuments.
Die digitale Signatur darf nur auf die statische Dateiversion aufgebracht werden.


Weitere Informationen finden Sie unter
https://www.provincia.tn.it/News/Approfondimenti/Comunicazioni-telematiche.

Attenzione! CUP per le domande presentate dal 22 aprile 2023 con fatture emesse dal 1° giugno 2023

Wie bereits in den Bescheiden über die Gewährung von Beihilfen erwähnt, ist es insbesondere für alle Rechnungen, die sich auf Anträge beziehen , die ab dem 22. April 2023 eingereicht und ab dem 1. Juni 2023 ausgestellt wurden, obligatorisch, die Ausgaben zurückzuverfolgen (Anbringung des eindeutigen Projektcodes - CUP), und zwar in Übereinstimmung mit den im Beschluss des Provinzialrats Nr. 728 vom 23. Mai 2024 vorgesehenen operativen Angaben . Die Regularisierung ist nur in der dort vorgesehenen Weise zulässig (insbesondere elektronische Integration in das AdE-Austauschsystem).

 

Für den Fall der Nichteinhaltung der vorgenannten Arbeitsanweisungen sind besondere Konsequenzen vorgesehen: Wenn bei den Kontrollen/Überprüfungen im Rahmen der Aufsicht festgestellt wird, dass die Rechnungen/Zahlungsbelege ohne den CUP (auch wenn dieser nicht korrekt angebracht ist) oder ohne die Erklärung anstelle der eidesstattlichen Versicherung oder die Prüfbescheinigung vorliegen oder nicht gemäß dem vorgenannten Beschluss regularisiert wurden, werden sie gelten sie als nicht förderfähig und haben den Verfall des entsprechenden Teils der Subvention und die Rückforderung bereits gezahlter Beträge zur Folge.

Formulare

Kosten

Steuermarke
16 Euro

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Provvidenze per gli impianti a fune e le piste da sci

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Articolo 5 del D.L. 24 febbraio 2023, n. 13 convertito con L. 21 aprile 2023, n. 41: approvazione prime indicazioni operative riguardanti l'apposizione del Codice unico di progetto (CUP) e modifica dell'Avviso Nuova Impresa 2023 (approvato con deliberazione di Giunta provinciale n. 2015/2023).

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L.P. 35/88 - Impianti a fune e piste da sci

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Attuazione del punto 1.6 III, IV, V capoverso, come introdotti dalla deliberazione della Giunta provinciale n. 2065 del 20 ottobre 2023. Definizione delle casistiche specifiche di spesa ammissibili ai sensi del Reg. UE n. 651/2014 (art. 17, co. 3).

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 17.11.2025 12:43

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