Der Förderantrag kann auf zwei Arten gestellt werden:
- automatisches Verfahren: bei Ausgaben, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits getätigt wurden, sofern sie innerhalb der vorangegangenen 18 Monate angefallen sind, bei einer maximal förderfähigen Ausgabe von 300.000 Euro;
- Bewertungsverfahren: Die Investitionen dürfen frühestens am Tag nach der Antragstellung beginnen. Die Obergrenze der förderfähigen Ausgaben pro Antrag ist auf 15 Millionen Euro festgelegt.
Bei Anträgen im automatischen Verfahren werden die Beihilfen ausschließlich im Rahmen der De-minimis-Regelung gewährt.
Bei Anträgen im Bewertungsverfahren werden die Beihilfen wahlweise im Rahmen der Freistellungsregelung oder im Rahmen der De-minimis-Regelung gewährt.
Die Beihilfe wird als Kapitalzuschuss gewährt, wenn die förderfähigen Ausgaben 300.000 Euro übersteigen; bei Ausgaben unter 300.000 Euro erfolgt die Auszahlung in einer einzigen Rate.
Die Mindestgrenze der förderfähigen Ausgaben für die Gewährung und Auszahlung jeder Maßnahme beträgt 25.000,00 Euro, mit Ausnahme von Nebenarbeiten und Maßnahmen im Bereich des Skilanglaufs, für die die Mindestschwelle auf 10.000,00 Euro gesenkt ist.
Die maximal förderfähigen Ausgaben für die Errichtung multifunktionaler Stauseen betragen 2,5 Millionen Euro.
Wird die Beihilfe im Rahmen einer Freistellungsregelung beantragt, muss der Antrag den Bestimmungen der Artikel 6 und 17 der EU-Verordnung 651/2014 entsprechen:
- Der Beihilfeantrag muss vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden, wobei unter „Beginn der Arbeiten“ entweder der Zeitpunkt des Baubeginns im Zusammenhang mit der Investition oder der Zeitpunkt der ersten rechtsverbindlichen Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder einer sonstigen Verpflichtung zu verstehen ist, die die Investition unwiderruflich macht;
- Ausgaben für Modernisierungen, Verbesserungen und Anschaffungen, die lediglich eine Ersatzinvestition darstellen, sind nicht förderfähig.
Im Gegenzug für die erhaltene Beihilfe ist das Unternehmen verpflichtet, die in Art. 8 des Landesgesetzes 35/88 und in Punkt 12 der entsprechenden Durchführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen einzuhalten.