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Zuschüsse für Seilbahnen und Skipisten

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Gesetz Nr. 35/88: Beihilfen für Investitionen in Seilbahnen, Abfahrts- und Langlaufloipen, Beschneiungsanlagen und multifunktionale Wasserreservoirs.

Hervorgehobenes

Hervorgehobenes

Mit dem DGP Nr. 728 vom 23. Mai 2024 wurden dieersten operativen Vorgabenzur Angabe deseinheitlichen Projektcodes (CUP) auf Rechnungen, die ab dem 1. Juni 2023 ausgestellt werden und sich auf Anträge beziehen, die ab dem 22. April 2023 eingereicht wurden. Weitere Informationen finden Sie unter dem Punkt „Was Sie benötigen“.

Beschreibung

Der Förderantrag kann auf zwei Arten gestellt werden:

  • automatisches Verfahren: bei Ausgaben, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits getätigt wurden, sofern sie innerhalb der vorangegangenen 18 Monate angefallen sind, bei einer maximal förderfähigen Ausgabe von 300.000 Euro;
  • Bewertungsverfahren: Die Investitionen dürfen frühestens am Tag nach der Antragstellung beginnen. Die Obergrenze der förderfähigen Ausgaben pro Antrag ist auf 15 Millionen Euro festgelegt.

Bei Anträgen im automatischen Verfahren werden die Beihilfen ausschließlich im Rahmen der De-minimis-Regelung gewährt.

Bei Anträgen im Bewertungsverfahren werden die Beihilfen wahlweise im Rahmen der Freistellungsregelung oder im Rahmen der De-minimis-Regelung gewährt.

Die Beihilfe wird als Kapitalzuschuss gewährt, wenn die förderfähigen Ausgaben 300.000 Euro übersteigen; bei Ausgaben unter 300.000 Euro erfolgt die Auszahlung in einer einzigen Rate.

Die Mindestgrenze der förderfähigen Ausgaben für die Gewährung und Auszahlung jeder Maßnahme beträgt 25.000,00 Euro, mit Ausnahme von Nebenarbeiten und Maßnahmen im Bereich des Skilanglaufs, für die die Mindestschwelle auf 10.000,00 Euro gesenkt ist.

Die maximal förderfähigen Ausgaben für die Errichtung multifunktionaler Stauseen betragen 2,5 Millionen Euro.

Wird die Beihilfe im Rahmen einer Freistellungsregelung beantragt, muss der Antrag den Bestimmungen der Artikel 6 und 17 der EU-Verordnung 651/2014 entsprechen:

  1. Der Beihilfeantrag muss vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden, wobei unter „Beginn der Arbeiten“ entweder der Zeitpunkt des Baubeginns im Zusammenhang mit der Investition oder der Zeitpunkt der ersten rechtsverbindlichen Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder einer sonstigen Verpflichtung zu verstehen ist, die die Investition unwiderruflich macht;
  2. Ausgaben für Modernisierungen, Verbesserungen und Anschaffungen, die lediglich eine Ersatzinvestition darstellen, sind nicht förderfähig.

Beschränkungen

Im Gegenzug für die erhaltene Beihilfe ist das Unternehmen verpflichtet, die in Art. 8 des Landesgesetzes 35/88 und in Punkt 12 der entsprechenden Durchführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen einzuhalten.

An wen es sich richtet

Unternehmen und andere Einrichtungen (mit Ausnahme öffentlicher Einrichtungen), die Konzessionen für Seilbahnlinien besitzen oder über eine Betriebsgenehmigung für Skipisten verfügen.

Der Antrag kann vom Inhaber/gesetzlichen Vertreter des Unternehmens gestellt werden.

So geht es

Der Antrag auf Unterstützung muss ausschließlich per zertifizierter E-Mail an die in den Kontaktdaten dieses Dienstes angegebene PEC-Adresse eingereicht werden.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Im Falle eines automatischen Verfahrens muss der Antrag die in Punkt 5.1 der Durchführungsbestimmungen zum Landesgesetz 35/88 aufgeführten Unterlagen enthalten.

Im Falle eines Bewertungsverfahrens sind die beizufügenden Unterlagen in den Punkten 5.2 und 5.3 der Durchführungsbestimmungen zum Landesgesetz 35/88 aufgeführt. Gemäß Punkt 5.3bis müssen die Unterlagen zur Untermauerung des Antrags innerhalb von 3 Monaten nach dessen Einreichung eingereicht werden.

ATTENZIONE!!! Inviare pdf statici NON compilabili

Wenn die von Ihnen ausgefüllten Erklärungen im ausfüllbaren PDF-Format vorliegen, beachten Sie bitte, dass Sie die Datei in statischer Form (PDF/A) auf der Plattform übermitteln/beifügen MÜSSEN. Der Grund dafür ist, dass das ausfüllbare PDF-Format die Unveränderbarkeit des elektronischen Verwaltungsdokuments nicht gewährleistet.
Die digitale Signatur darf ausschließlich auf der Version der Datei im statischen Format angebracht werden.

   
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite
https://www.provincia.tn.it/News/Approfondimenti/Comunicazioni-telematiche

Attenzione! CUP per le domande presentate dal 22 aprile 2023 con fatture emesse dal 1° giugno 2023

Wie bereits in den Mitteilungen zur Bewilligung der Beihilfen hervorgehoben, ist insbesondere für alle Rechnungen im Zusammenhang mit Anträgen, die ab dem 22. April 2023 eingereicht und ab dem 1. Juni 2023 ausgestellt wurden,die Nachverfolgung der Ausgaben (Anbringung des einheitlichen Projektcodes – CUP) gemäß den operativen Vorgaben des Beschlusses des Provinzrats Nr. 728 vom 23. Mai 2024zu erfassen. Eine Nachholung ist ausschließlich nach den dort vorgesehenen Modalitäten zulässig (insbesondere durch elektronische Übermittlung an das Datenaustauschsystem der Steuerbehörde AdE).

 

Bei Nichteinhaltung der oben genannten operativen Vorgaben sindspezifische Konsequenzen vorgesehen: Sollten bei Kontrollen/Überprüfungen im Rahmen der Aufsicht die Rechnungen/Zahlungsbelege keine CUP aufweisen (auch wenn diese nicht korrekt angebracht ist) oder die Ersatzerklärung anstelle einer notariellen Urkunde oder die Prüfbescheinigung fehlen bzw. nicht gemäß den oben genannten Bestimmungen des genannten Beschlusses regularisiert wurden, gelten diese als nicht zulässig angesehen und führen zum Wegfall des entsprechenden Förderanteils sowie zur Rückforderung etwaiger bereits ausgezahlter Beträge.

Formulare

Zeiten und Fristen

Es sind keine Fristen vorgesehen.

Kosten

Stempelmarke
16 Euro

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Provvidenze per gli impianti a fune e le piste da sci

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Articolo 5 del D.L. 24 febbraio 2023, n. 13 convertito con L. 21 aprile 2023, n. 41: approvazione prime indicazioni operative riguardanti l'apposizione del Codice unico di progetto (CUP) e modifica dell'Avviso Nuova Impresa 2023 (approvato con deliberazione di Giunta provinciale n. 2015/2023).

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L.P. 35/88 - Impianti a fune e piste da sci

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Attuazione del punto 1.6 III, IV, V capoverso, come introdotti dalla deliberazione della Giunta provinciale n. 2065 del 20 ottobre 2023. Definizione delle casistiche specifiche di spesa ammissibili ai sensi del Reg. UE n. 651/2014 (art. 17, co. 3).

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 07.09.2026 12:04

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