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Zulassung von Packstellen für Eier

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Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 - Durchführungsbestimmungen für die Vermarktungsnormen für Eier

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Beschreibung

Die Delegierte Verordnung (EU) 2465/2023 der Kommission vom 17. August 2023 ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, indem sie die Vermarktungsnormen für Eier festlegt und die vorherige Verordnung (EG) Nr. 589/2008 aufhebt.

Zu den wichtigsten Bestimmungen gehört die Festlegung der Kriterien für die Einstufung von Eiern der Klasse A nach Gewicht:

XL - sehr groß: Gewicht von 73 g oder mehr.
L - groß: Gewicht gleich oder größer als 63 g und kleiner als 73 g.
M - mittel: Gewicht von 53 g oder mehr und weniger als 63 g.
S - klein: Gewicht weniger als 53 g.

DieDurchführungsverordnung (EU) 2023/2466 der Kommission vom 17. August 2023 enthält detaillierte Vorschriften über die Vermarktungsnormen für Eier.

Die wichtigsten Bestimmungen betreffen:

Packstellen: Nur zugelassene Packstellen dürfen das Sortieren, Verpacken, Umpacken und Etikettieren von Eiern vornehmen.

Führung von Aufzeichnungen: Erzeuger, Eiersammler und Packstellen sind verpflichtet, spezifische zusätzliche Aufzeichnungen zu führen, um die Einhaltung der Vorschriften zu kontrollieren.

Konformitätskontrollen: Hier werden die Parameter für die Kontrollen festgelegt, die die Mitgliedstaaten durchführen müssen, um sicherzustellen, dass die Eier den Vermarktungsnormen entsprechen.

Beide Verordnungen wurden am 8. November 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und traten am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

An wen es sich richtet

Die Hauptadressaten der Verordnungen (EU) 2023/2465 und (EU) 2023/2466 sind, wie im beiliegenden Antragsformular und im Rahmen der Diskussion angegeben, Unternehmen (Firmen oder Betreiber), die eine Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit des Sortierens und Verpackens von Eiern (sogenannte "Eierpackstellen") erhalten möchten.

So geht es

1. Das beigefügte Formular muss ausgefüllt werden:

"ANTRAG AUF GENEHMIGUNG FÜR EIERVERPACKUNGSZENTRUM" in allen Abschnitten mit den folgenden Angaben:

Daten des Antragstellers: Name, Vorname, Steuernummer und Qualifikation (Interessent, Beauftragter, gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person).
Anschriften: Wohnsitz/Sitz, PEC-Adresse (obligatorisch für Unternehmen/Kapitalgesellschaften) und gewöhnliche E-Mail-Adresse.
Erklärungen zum Recht: Erklärung gemäß Artikel 46 und 47 des Präsidialerlasses 445/2000 über die Wahrhaftigkeit der Angaben.
Hauptsitz des Verpackungszentrums: Anschrift und Standort.
Eigentumstitel: Geben Sie den Eigentumstitel der Immobilie an (Eigentum, Miete, Leihe zur Nutzung, Sonstiges).
Konformität und Zulassung: Erklären Sie, dass das Zentrum mit der EG-Verordnung Nr. 853/2004 übereinstimmt, und geben Sie die Einzelheiten des Zulassungsbeschlusses der ASL (lokale Gesundheitsbehörde) an (Nummer und Datum).
Anlagen und Ausrüstungen: Technische Angaben zu Sortiermaschinen, Durchleuchtungsanlagen, Verpackungsanlagen, Lagereinrichtungen und zugelassenen Waagen.
Betriebsorganisation und Beschaffung: Art des Betriebs, Anzahl der Beschäftigten, Bezugsquellen für Eier (eigene Betriebe/unter Kontrolle/andere) und Sammelgebiete/Verkaufsmärkte.
Bestimmung der Eier: Geben Sie an, ob Sie beabsichtigen, Eier zu verarbeiten, die für die Lebensmittelindustrie, die Nichtlebensmittelindustrie und/oder den Endverbraucher bestimmt sind, und ob Sie beabsichtigen, Eier als EXTRA FRISCH zu klassifizieren.

2. Stempelabgabe

In einem Abschnitt des Formulars ist anzugeben, ob Sie von der Stempelsteuer befreit sind (mit Angabe des Grundes) oder ob die Zahlung mittels eines Stempels oder einer elektronischen Marke erfolgt ist (mit Einzelheiten).

3. Erforderliche Anhänge

Fotokopie des Personalausweises des Antragstellers (erforderlich, wenn der Antrag handschriftlich unterzeichnet und per Post oder E-Mail übermittelt wird oder wenn der zuständige Mitarbeiter nicht anwesend ist).
Ggf. Vollmachtsformular, wenn der Antrag durch einen Bevollmächtigten eingereicht wird.

4. Unterzeichnung und Übermittlung
Der Antrag muss im Feld "UNTERSCHRIFT" unterzeichnet und datiert werden.

Das ausgefüllte Formular ist zu senden (oder zuzustellen) an:
AUTONOME PROVINZ TRENTO - Dienststelle Landwirtschaft
PEC-Adresse: serv.agricoltura@pec.provincia.tn.it

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Norma Foral 23/1992 beglaubigter Vordruck, genehmigt durch den Beschluss des Direktors des Landwirtschaftsamtes Nr. 1081 vom 5. Februar 2026

Zeiten und Fristen

Artikel 4 Absatz 7 des Ministerialdekrets 2009 besagt, dass die Regionen und autonomen Provinzen verpflichtet sind, Folgendes zu überprüfen

  • zu jeder Zeit
  • und in jedem Fall mindestens alle drei Jahre

dass die Verpackungszentren die für ihre Zulassung erforderlichen Anforderungen erfüllen.

Dokumente

Referenzgesetzgebung

della Commissione, del 17 agosto 2023, che integra il regolamento (UE) n. 1308/2013 del Parlamento europeo e del Consiglio per quanto riguarda le norme di commercializzazione applicabili alle uova e abroga il regolamento (CE) n. 589/2008 della Commissione

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Regolamento di esecuzione (UE) 2023/2466 della Commissione, del 17 agosto 2023, recante modalità di applicazione del regolamento (UE) n. 1308/2013 del Parlamento europeo e del Consiglio per quanto riguarda le norme di commercializzazione applicabili alle uova

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Modalita' per l'applicazione di disposizioni comunitarie in materia di commercializzazione delle uova, ai sensi dei regolamenti (CE) n. 1234/2007, del Consiglio e n. 589/2008, della Commissione e del decreto legislativo 29 luglio 2003, n. 267. (10A05620) (GU Serie Generale n.111 del 14-05-2010)

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Approvazione della modulistica relativa alla 'Domanda di autorizzazione per centro imballaggio uova'. Reg. (UE) n. 2465/2023 'Norme di commercializzazione applicabili alle uova'; Reg. esec. (UE) 2023/2466 'Modalità di applicazione'. D.M. MiPAAF 11 dicembre 2009 'Commercializzazione uova da consumo'.

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 26.03.2026 18:09

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