Beschreibung
Das Provinzgesetz Nr. 13 vom 22. Juli 2015 "Interventionen zur Vorbeugung und Behandlung von Spielsucht" verbietet die Aufstellung von Glücksspielautomaten im Sinne von Artikel 110 Absatz 6 des T.U.L.P.S. in einer Entfernung von weniger als 300 Metern von den in Artikel 5 des Gesetzes genannten sensiblen Orten:
(a) Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen jeglicher Art und Stufe;
b) Gesundheits- und Krankenhauseinrichtungen, einschließlich solcher, die der Aufnahme, Pflege und Genesung von Personen gewidmet sind, die an irgendeiner Form von Sucht leiden oder sich in einer besonderen sozialen Notlage befinden oder die in jedem Fall geschützten Kategorien angehören;
c) Wohn- oder Halbwohneinrichtungen, die in den Bereichen Gesundheit, Schule oder Soziales tätig sind;
d) Freizeit- und Sporteinrichtungen und -bereiche, die hauptsächlich von jungen Menschen besucht werden, sowie Jugendzentren oder andere Einrichtungen, die hauptsächlich von jungen Menschen besucht werden und gemäß dem Landesgesetz Nr. 5 vom 14. Februar 2007 (Landesjugendgesetz 2007) vorgesehen sind oder finanziert werden
(e) Alten- und Seniorenclubs, die gemäß dem Landesgesetz Nr. 11 vom 25. Juli 2008 (Einrichtung des zivilen Freiwilligendienstes für ältere Menschen, Einrichtung des Landesrates für das dritte Lebensalter und andere Initiativen zu Gunsten älterer Menschen) vorgesehen sind oder finanziert werden
f) Gotteshäuser.
Gemeinden und andere Einrichtungen, Unternehmen, Freiberufler und Bürger können sich schriftlich oder telefonisch an den Dienst für Handwerk und Handel - Amt für Unterstützung und Förderung wirtschaftlicher Aktivitäten - wenden, um sich über die Anwendung der provinzialen Vorschriften beraten zu lassen.