Beschreibung
Der in Artikel 7 des Provinzgesetzes Nr. 6 von 2010 vorgesehene Beitrag zielt darauf ab, Frauen auf dem Weg aus der Gewalt zu unterstützen, und zwar durch solidarische Unterstützung bei rechtlichen Schritten und in der Phase vor deren Einleitung sowie bei der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, indem ein Beitrag zu den Kosten des Rechtsbeistands sowohl in Straf- als auch in Zivilsachen geleistet wird.
Dieser Beitrag, der einmalig und nicht rückzahlbar ist, ist auf einen Höchstbetrag von 5.000,00 Euro festgelegt.