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Solidaritätsbeitrag für Prozesskostenhilfe

  • Aktiv

Solidaritätszuschuss für Rechtsbeistand zur Unterstützung von Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind.

Beschreibung

Der in Artikel 7 des Provinzgesetzes Nr. 6 von 2010 vorgesehene Beitrag zielt darauf ab, Frauen auf dem Weg aus der Gewalt zu unterstützen, und zwar durch solidarische Unterstützung bei rechtlichen Schritten und in der Phase vor deren Einleitung sowie bei der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, indem ein Beitrag zu den Kosten des Rechtsbeistands sowohl in Straf- als auch in Zivilsachen geleistet wird.

Dieser Beitrag, der einmalig und nicht rückzahlbar ist, ist auf einen Höchstbetrag von 5.000,00 Euro festgelegt.

An wen es sich richtet

Das Stipendium steht Frauen, auch Minderjährigen, zur Verfügung, die Opfer von Gewalt geworden sind und die zum Zeitpunkt der Antragstellung folgende Voraussetzungen erfüllen

  • Wohnsitz in der Provinz Trient
  • ICEF-Indikator für Einkommensunterstützungsmaßnahmen gleich oder niedriger als 0,30, wobei als Referenzhaushalt derjenige gilt, der aus der Frau einschließlich ihrer steuerlich abhängigen Kinder besteht;
  • Inobhutnahme der Frau, bescheinigt durch den territorialen Sozialdienst oder den anerkannten Dienst zur Bekämpfung von Gewalttätigkeit;
  • Nicht-Zulassung zur Prozesskostenhilfe.

So geht es

Um Zugang zu dem Beitrag zu erhalten, wird der Antrag von der betroffenen Frau oder, im Falle eines Minderjährigen, von der Person gestellt, die die elterliche Verantwortung oder die gesetzliche Vertretung ausübt.

Mit dem Antrag wird der Zugang zum Beitrag für einen Höchstbetrag von 5.000,00 Euro beantragt. Der Antrag kann auch eingereicht werden

  • als Vorschuss auf die ersten Gerichtskosten, der bis zu einem Höchstbetrag von 1.500,00 Euro anerkannt wird
  • im Wege des Restbetrags unter Bezugnahme auf die weiteren entstandenen Rechtskosten bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 5.000,00 Euro einschließlich des Vorschusses; der Antrag auf Restbetrag ist innerhalb von 24 Monaten nach Einreichung des Antrags auf Vorschusszahlung zu stellen.

Der Antrag ist auf eine der folgenden Arten einzureichen

  • elektronisch, auch per E-Mail oder PEC
  • per Einschreiben mit Rückschein
  • durch persönliche Übergabe, auch mit Unterstützung der Informations- und Beratungsstellen der Provinz gemäß Art. 34 des Provinzialgesetzes Nr. 23 von 1992.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Dem Antrag ist Folgendes beizufügen

  • die Bescheinigung über die Aufnahme durch den territorialen Sozialdienst oder den anerkannten Dienst zur Bekämpfung von Gewalt (nicht für den Antrag, der als Saldo eingereicht wird)
  • die Rechnung oder, im Falle eines als Vorschuss eingereichten Antrags, das vom Rechtsanwalt ausgestellte und von der Anwaltskammer bestätigte Formblatt, in dem der Vermerk "Rechtsbeistand gemäß Art. 7 des Gesetzes Nr. 6 aus dem Jahr 2010" und die Etappen der Tätigkeiten angegeben sind
  • die Entscheidung der Anwaltskammer, mit der der Antrag auf Zulassung zur Prozesskostenhilfe, auch vorläufig, abgelehnt wird.

Formulare

Zeiten und Fristen

60 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Ab dem Tag nach Eingang des Antrags

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Interventi per la prevenzione della violenza di genere e per la tutela delle donne che ne sono vittime

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Legge provinciale n. 6 del 2010, articolo 7. Criteri e modalità di accesso al contributo di solidarietà per il patrocinio legale a favore di donne vittime di violenza. Prenotazione fondi di Euro 300.000,00.

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Begleitdokumente

Criteri e modalità di accesso al contributo di solidarietà per il patrocinio legale a sostegno delle donne vittime di violenza
ai sensi dell’articolo 7 della legge provinciale n. 6 del 2010

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Contributo di solidarietà per il patrocinio legale a sostegno delle donne vittime di violenza, ai sensi dell'articolo 7 della legge provinciale n. 6 del 2010 e della deliberazione della Giunta provinciale n. 2018 del 2025

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 19.01.2026 18:19

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