An wen es sich richtet
Der Eigentümer oder derjenige, der die Nutznießung an dem unter Landschaftsschutz stehenden Grundstück hat, der Gefahr läuft, Schaden zu erleiden oder eine Gefahr zu schaffen.
Wenn ein Ereignis eintritt, das Schäden oder eine unmittelbare Gefahr für eines der dem Landschaftsschutz unterliegenden Grundstücke mit sich bringt, müssen die Eigentümer die zuständige Struktur der Provinz benachrichtigen; in diesem Fall und im Falle der Trägheit der zuständigen Gemeinde erlässt die Provinz die Anordnungen und Verbote, die sie zum Schutz der Landschaft für angemessen hält.