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Selbstbestimmungsbeihilfe für Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind

  • Aktiv

Die Selbstbestimmungsbeihilfe wird Frauen gewährt, die Opfer von Gewalt geworden sind, um sie beim Erreichen und Festigen ihrer persönlichen Selbstständigkeit zu unterstützen und ihnen den Weg aus der Gewalt zu erleichtern.

Beschreibung

Es handelt sich um eine finanzielle Unterstützung für Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind und vom örtlichen Sozialdienst betreut werden.

Nachdem der Sozialdienst die Betreuung bestätigt hat, erstellt er einen individuellen Interventionsplan und legt die Dauer der Beihilfe fest.

Der Antrag wird an die Landesagentur für Sozialhilfe und Zusatzversorgung weitergeleitet, die über die Gewährung entscheidet.

Der monatliche Betrag der Beihilfe beträgt 530,00 Euro, wobei er auf 265,00 Euro reduziert wird, wenn die Antragstellerin in einer sozialfürsorgerischen Wohneinrichtung untergebracht ist, die Kost und Logis gewährleistet.

Wird die Beihilfe für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten bewilligt, führen die örtlichen Sozialdienste nach Ablauf des sechsten Monats eine Überprüfung durch, um zu entscheiden, ob die Leistung für die bereits festgelegten folgenden Monate bestätigt oder eingestellt wird

Die Beihilfe wird für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu maximal zwölf Monaten gewährt, basierend auf den Vorgaben des individuellen Förderplans.

Die Beihilfe ist nicht verlängerbar.

Beschränkungen

Unterzeichnung des vom örtlichen Sozialdienst ausgearbeiteten individuellen Maßnahmenplans durch die Antragstellerin.

 

An wen es sich richtet

 Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind und die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. die Antragstellerin muss zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz in der Provinz Trient haben;
  2. die Betreuung der Antragstellerin durch die örtlichen Sozialdienste, die einen individuellen Interventionsplan erstellen;
  3. der Status als Opfer von Gewalt, der von den örtlichen Sozialdiensten durch die Überprüfung mindestens einer der folgenden Voraussetzungen festgestellt wurde:
  • Einreichung einer Anzeige/Klage wegen einer Tat, die unter die im Gesetz Nr. 69 von 2019 genannten Straftatbestände fällt;
  • Einstieg in einen Ausstiegsprozess aus der Gewalt bei einer oder mehreren der folgenden Stellen: a) örtlicher Sozialdienst; b) Beratungsstelle; c) klinisch-psychologischer Dienst des Gesundheitsamtes; d) Einrichtung des dritten Sektors, die zum Netzwerk der Anti-Gewalt-Dienste gehört.

                                                                    

 

So geht es

Der Antrag auf die Selbstbestimmungsbeihilfe muss beim örtlichen Sozialamt des Wohnorts gestellt werden (Gemeinden Trient und Rovereto; Talgemeinschaften).

Der Sozialdienst:

  1. prüft, ob der Antragsteller Opfer von Gewalt ist;
  2. erstellt einen individuellen Interventionsplan;
  3. legt die Dauer der Beihilfe fest;
  4. erstellt den Antrag und leitet ihn an die Landesagentur für Sozialhilfe und Zusatzversorgung weiter, die für die Bewilligung und Auszahlung der Beihilfe zuständig ist.

Zeiten und Fristen

.

30 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Ab dem Tag nach Eingang des Antrags.

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Interventi per la prevenzione della violenza di genere e per la tutela delle donne che ne sono vittime

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Legge provinciale n. 6 del 2010, articolo 7 bis. Incremento dell''importo dell''assegno di autodeterminazione per le donne che hanno subito violenza e assegnazione di ulteriori risorse all''Agenzia provinciale per l''assistenza e la previdenza integrativa sull''esercizio finanziario 2025.

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Legge provinciale n. 6 del 2010, articolo 7 bis. Incremento dell''importo dell''assegno di autodeterminazione per le donne che hanno subito violenza e assegnazione di ulteriori risorse all''Agenzia provinciale per l''assistenza e la previdenza integrativa sull''esercizio finanziario 2026.

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Kontakt

Servizi sociali territoriali - Comunità di Primiero

Telefono:
0439 64643

Fax:
0439 62372

E-mail:
sociale@primiero.tn.it

Servizi sociali territoriali - Comunità Valsugana e Tesino

Telefono:
0461 755565

Fax:
0461 755589

E-mail:
sociale@comunitavalsuganaetesino.it

Servizi sociali territoriali - Comunità Rotaliana Königsberg

Telefono:
0461 609062

Fax:
0461 609888

E-mail:
segreteria.sas@comunitarotaliana.tn.it

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Telefono:
0461 585230

Fax:
0461 589170

E-mail:
sociale@comunita.paganella.tn.it

Servizi sociali territoriali - Comunità delle Giudicarie

Servizi sociali territoriali - Comunità della Vallagarina

Servizi sociali territoriali - Comun General de Fascia

Telefono:
0462 764297 / 764500

Fax:
0462 762159

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sociale@comungeneraldefascia.tn.it

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0464 452135

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0464 452361

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servizisociali@comune.rovereto.tn.it

Servizi sociali territoriali - Comunità della Valle di Fiemme

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0462 241391

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0462 241322

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sociale@comunitavaldifiemme.tn.it

Servizi sociali territoriali - Comunità Alta Valsugana e Bersntol

Telefono:
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Fax:
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E-mail:
servizio.sociale@comunita.altavalsugana.tn.it

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