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Sektorale Intervention Wein Investitionen "W002" - Kampagne 2025/2026

  • Aktiv

sind EU-Fördermittel für Unternehmen, die im Weinsektor tätig sind. Die Anträge müssen bis zum 13. Juni 2025 eingereicht werden. I.O. APPAG Jährlichkeit 2025/26 - Anhang zur APPAG-Bestimmung Nr. 9 vom 19. Februar 2025.

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Beschreibung

Mit der Intervention werden materielle und/oder immaterielle Investitionen in Weinverarbeitungsanlagen und Weinvermarktungsinfrastrukturen und -instrumente finanziert, die darauf abzielen, die Gesamtleistung des Unternehmens im Hinblick auf die Anpassung an die Marktnachfrage und die Steigerung seiner Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Die Investitionen betreffen die Herstellung und/oder Vermarktung von Erzeugnissen, die in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in ihrer geänderten und ergänzten Fassung aufgeführt sind, auch im Hinblick auf die Verbesserung der Energieeinsparungen, der Gesamteffizienz und der nachhaltigen Behandlungen.

Investitionen im Zusammenhang mit der Herstellung/Vermarktung von Weinessig (gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen.).

Im Folgenden finden Sie einige Erläuterungen zur Art der Beihilfe:

Förderungswürdige Vorhaben - Förderungswürdige Ausgaben

Prioritätskriterien

Prozentsatz der Beihilfe

Die Beihilfe wird bis zu einem Höchstsatz von 40 % der veranschlagten und zuschussfähigen Ausgaben (ohne MwSt.) gewährt, wenn die Investition von einem Unternehmen getätigt wird, das als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen eingestuft werden kann.

Der Höchstsatz wird auf 20 % der veranschlagten und zuschussfähigen Ausgaben (ohne MwSt.) gesenkt, wenn die Investition von einem Unternehmen getätigt wird, das als mittleres Unternehmen eingestuft werden kann oder weniger als 750 Mitarbeiter beschäftigt oder dessen Jahresumsatz weniger als 200 Mio. EUR beträgt.

Die Obergrenze wird auf 19 % der veranschlagten und zuschussfähigen Ausgaben (ohne MwSt.) gesenkt, wenn die Investition von einem Unternehmen getätigt wird, das als Großunternehmen eingestuft werden kann oder mehr als 750 Beschäftigte hat oder einen Jahresumsatz von mehr als 200 Mio. EUR erzielt.

Mindest- und Höchstbetrag des Beihilfeantrags.

Mindestbetrag der beihilfefähigen Ausgaben

Der Mindestbetrag für den Beihilfeantrag beträgt 15.000,00 EUR.

Der Beihilfeantrag kann als förderfähig angesehen werden, wenn die förderfähigen Ausgaben nicht weniger als 15.000,00 EUR betragen.

Projekte werden nicht als förderfähig angesehen, wenn der Betrag des Antrags auf Abschlusszahlung weniger als 15.000,00 € beträgt.

Der Höchstbetrag des Antrags auf Beihilfe beträgt 700.000,00 EUR. Dieser Betrag erhöht sich auf 2.000.000 Euro, wenn der Antrag von mittleren und großen Unternehmen gestellt wird. Im letztgenannten Fall muss das Unternehmen einen zweijährigen Antrag mit einer obligatorischen Vorauszahlungsanforderung stellen. Um die verfügbaren Mittel auch auf nationaler Ebene optimal zu nutzen, behält sich die PAT im Einvernehmen mit dem Antragsteller das Recht vor, alternative Lösungen in Bezug auf die Dauer der Investition und die Auszahlungsmodalitäten der Beihilfe zu finden.

Beschränkungen

Die oben genannten materiellen und/oder immateriellen Investitionen müssen während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren ab dem Antrag auf Abschlusszahlung im Betrieb verbleiben. Gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126, Absatz 1, erster Unterabsatz, Buchst. b) muss die Investition, die Gegenstand der Beihilfe ist, während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren im Betrieb verbleiben, wobei die Nutzung, die Art und der spezifische Zweck, für den sie getätigt wurde, sowie das Verbot der Veräußerung, der Abtretung und der Übertragung, aus welchem Grund auch immer, gelten, außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags und/oder des Antrags auf Abschlusszahlung gemäß Artikel 3) - Absatz 1) der Verordnung (EU) 2021/2116 nicht vorhersehbar waren.

Die ordnungsgemäß begründeten Umstände, die nur und ausschließlich auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind, müssen vom Begünstigten unverzüglich dem zuständigen Landesamt und dem OP APPAG mitgeteilt werden, damit die Vorprüfungen zur Anerkennung der vom Begünstigten geltend gemachten Gründe höherer Gewalt durchgeführt werden können und die anschließende Mitteilung über die Genehmigung oder Ablehnung des Änderungsantrags erfolgen kann.

Daher ist es in den fünf Jahren nach dem Datum des Antrags auf Abschlusszahlung für die Vermögenswerte, die dank des erhaltenen öffentlichen Beitrags realisiert oder erworben wurden, zwingend erforderlich, die in Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegte Einschränkung einzuhalten.

Der Vermögenswert muss seinen Verwendungszweck, seine Art und den spezifischen Zweck, für den er geschaffen wurde, beibehalten. Im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gelten Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie die Bestimmungen der Betriebsanleitung der APPAG.

An wen es sich richtet

Gemäß den Artikeln 3 (Begünstigte) und 5 (Definition der Förderung) des Ministerialerlasses Nr. 635212 vom 2. Dezember 2024 sind folgende Einrichtungen berechtigt, einen Antrag auf Gemeinschaftsförderung für Investitionen zu stellen

1. MIKROUNTERNEHMEN, KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN im Sinne von Artikel 2, Absatz 1 des Titels I des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06. Mai 2003, deren Tätigkeit mindestens eine der folgenden ist

(a) die Herstellung von Traubenmost, der durch die Verarbeitung frischer Trauben gewonnen wird, die sie selbst gewonnen, gekauft oder von ihren Mitgliedern beigesteuert haben, auch zum Zweck der Vermarktung

(b) die Herstellung von Wein, der durch die Verarbeitung frischer Weintrauben oder Traubenmost gewonnen wird, die sie selbst gewonnen, erworben oder von ihren Mitgliedern beigesteuert haben, auch zum Zwecke der Vermarktung

(c) die Verarbeitung, der Ausbau und/oder die Abfüllung von Wein, der von den Mitgliedern gestellt und/oder gekauft wird, auch im Hinblick auf seine Vermarktung. Unternehmen, die nur die Vermarktung der geförderten Erzeugnisse betreiben, sind von dem Beitrag ausgeschlossen;

(d) die Erzeugung von Wein durch die Verarbeitung eigener Trauben durch dritte Winzer, wenn der Antrag die Neuerrichtung einer Verarbeitungsanlage oder einer Weininfrastruktur, auch zum Zwecke der Vermarktung, betrifft.

2. INTERMEDIATE UNTERNEHMEN , die weniger als 750 Beschäftigte haben oder deren Jahresumsatz 200 Mio. EUR nicht übersteigt und deren Einstufung nicht in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06. Mai 2003 angegeben ist, sondern auch in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Artikel 50 Absatz 2 vorgesehen ist. Dessen beabsichtigte Tätigkeit mindestens eine der folgenden ist:

(a) die Herstellung von Traubenmost, der aus der Verarbeitung der von ihnen gewonnenen, gekauften oder von ihren Mitgliedern beigesteuerten frischen Weintrauben gewonnen wird, auch zum Zwecke der Vermarktung;

(b) die Herstellung von Wein, der durch die Verarbeitung frischer Trauben oder Traubenmost gewonnen wird, die sie selbst gewonnen, gekauft oder von ihren Mitgliedern beigesteuert haben, auch zum Zwecke der Vermarktung

(c) die Verarbeitung, der Ausbau und/oder die Abfüllung von Wein, der von den Mitgliedern gestellt und/oder gekauft wird, auch im Hinblick auf seine Vermarktung. Unternehmen, die nur die Vermarktung der geförderten Erzeugnisse betreiben, sind von dem Beitrag ausgeschlossen;

(d) die Erzeugung von Wein durch die Verarbeitung eigener Trauben durch dritte Winzer, wenn der Antrag die Neuerrichtung einer Verarbeitungsanlage oder einer Weininfrastruktur, auch zum Zwecke der Vermarktung, betrifft.

3. GROSSUNTERNEHMEN mit mehr als 750 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz von über 200 Millionen Euro. Deren geplante Tätigkeit mindestens eine der folgenden ist

(a) Herstellung von Traubenmost aus der Verarbeitung frischer Trauben, die sie selbst gewonnen, gekauft oder von ihren Mitgliedern beigesteuert haben, auch zum Zwecke der Vermarktung;

(b) die Herstellung von Wein, der durch die Verarbeitung frischer Trauben oder Traubenmost gewonnen wird, die sie selbst gewonnen, gekauft oder von ihren Mitgliedern beigesteuert haben, auch zum Zwecke der Vermarktung

(c) die Verarbeitung, der Ausbau und/oder die Abfüllung von Wein, der von den Mitgliedern gestellt und/oder gekauft wird, auch im Hinblick auf seine Vermarktung. Unternehmen, die nur die Vermarktung der geförderten Erzeugnisse betreiben, sind von dem Beitrag ausgeschlossen;

(d) die Erzeugung von Wein durch die Verarbeitung eigener Trauben durch dritte Winzer, wenn der Antrag die Neuerrichtung einer Verarbeitungsanlage oder einer Weininfrastruktur, auch zum Zwecke der Vermarktung, betrifft.

Der Antragsteller/Begünstigte muss den Beihilfeantrag ausschließlich in telematischer Form und unter Androhung der Unzulässigkeit über die vom OP APPAG auf dem Portal SRTrento(https://Srt.infotn.it/) zur Verfügung gestellten Online-Funktionen stellen, die auch über das Portal https://a4g.provincia.tn.it/ erreichbar sind, und zwar auf eine der folgenden Arten

a) selbständig durch den Begünstigten;
b) durch ein vom OP APPAG zugelassenes Zentrum für landwirtschaftliche Hilfe (CAA), nachdem es eine Vollmacht erteilt hat;
c) über einen zugelassenen Freiberufler, nachdem er eine Vollmacht erteilt hat.

So geht es

Um in den Genuss einer Finanzierung zu kommen, müssen die Anträge bei der zuständigen Zahlstelle - APPAG - gemäß den von dieser in ihren eigenen Rundschreiben/Betriebsanweisungen festgelegten Verfahren eingereicht werden.

Die Beihilfeanträge sind ausschließlich elektronisch über den entsprechenden Dienst des Portals SRTrento(https://srt.infotn.it/) unter Verwendung des vorgeschriebenen IT-Verfahrens einzureichen.

Der Antragsteller darf nur einen einzigen Beihilfeantrag stellen.

Die Frist für die Einreichung von Beihilfeanträgen für das Wirtschaftsjahr 2025/2026 wurde bis zum 13. Juni 2025 verlängert.

Dem Beihilfeantrag sind die von der APPAG in ihren Rundschreiben/Betriebsanweisungen geforderten Unterlagen beizufügen.

Um zu überprüfen, dass es sich nicht um einen einfachen Ersatz handelt, müssen dem Beihilfeantrag folgende Unterlagen beigefügt werden

  • das Vermögensverzeichnis des Unternehmens, für Unternehmen, die zivil- und steuerrechtlich zur Führung eines solchen verpflichtet sind
  • das Unternehmenslayout in Form einer grafischen Darstellung mit der genauen Lage jedes einzelnen gekauften Tanks in der Zielumgebung. Durch eine spezielle Funktion des Telematikregisters (Sian) kann das Unternehmen die grafische Darstellung der Anlage zusammen mit der Registrierung der Tanks erwerben. Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Dezember 2016, Nr. 238, Art. 9 Abs. 2 und 3: "Die Eigentümer von Weinkellern oder Weinbetrieben mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 100 Hektolitern, die von der Verpflichtung befreit sind, der Agentur für Zölle und Monopole den Lageplan des Betriebsgeländes vorzulegen, übermitteln dem Bezirksamt den Lageplan des Betriebsgeländes und der dazugehörigen Anlagen, in dem der Standort der einzelnen Behälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10 Hektolitern angegeben sein muss; dem Plan ist eine Legende beizufügen, die für jedes Gefäß mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10 Hektolitern den alphanumerischen Identifizierungscode und das Fassungsvermögen angibt." Eine Kopie des Plans ist der Zollbehörde vorzulegen. Mobile Ausrüstungen sind nicht grafisch, sondern nur mit dem Anlagenbuch darzustellen.
  • Erforderlichenfalls kann der Beamte die Datenbank der Provinz - bis zu den letzten fünf Jahren - überprüfen, um sicherzustellen, dass es sich bei dem Wirtschaftsgut, für das die Beihilfe beantragt wird, nicht nur um einen Ersatz handelt.

Gegebenenfalls kann der Beamte eine Ex-ante-Kontrolle der Beihilfefähigkeit des Vorhabens im Betrieb vorsehen.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Zu den Neuerungen, die in der APPAG-Betriebsanweisung Nr. 1/2025 aufgeführt sind, gehört Folgendes:

Der Antragsteller/Begünstigte muss den Beihilfeantrag ausschließlich in telematischer Form einreichen, unter Androhung der Unzulässigkeit, unter Verwendung der Online-Funktionen, die von

Der Antragsteller/Begünstigte muss den Beihilfeantrag ausschließlich in telematischer Form einreichen, unter Androhung der Unzulässigkeit, unter Verwendung der von OP APPAG auf dem Portal SRTrento(https://Srt.infotn.it/) zur Verfügung gestellten Online-Funktionen, die auch über das Portal https://a4g.provincia.tn.it/ zugänglich sind.

A Benutzerhandbuch für die Einreichung des Antrags auf Unterstützung.

Einige wichtige Aspekte, die in den Betriebsanweisungen von APPAG vorgesehen sind, betreffen:

Die Bescheinigung der Handelskammer (C.C.I.A.A.) des Lieferanten, datiert nach DM 635212 vom 2. Dezember 2024, muss jedem Angebot beigefügt werden.

Kostenvoranschläge:

  • drei miteinander vergleichbare Angebote von spezialisierten und unabhängigen Bietern (es müssen nicht mehr 3 Hersteller oder 3 Händler sein)
  • Preis der einzelnen Ware getrennt von den Transportkosten. (Transportkosten sind nicht förderfähig);
  • Stempel und digitale Unterschrift des Bieterunternehmens (gesetzlicher Vertreter oder beauftragte Person). Bei fehlender digitaler Unterschrift, d.h. handschriftlicher Unterschrift, ist dem Antrag eine Kopie des Ausweises des Unterzeichners beizufügen.

Formulare

Zeiten und Fristen

Die Frist für die Einreichung der Anträge endet am 13. Juni 2025.

Die Frist für die Festlegung der Rangliste der Förderfähigkeit/Finanzierbarkeit ist der 30. November 2025.

Innerhalb von 15 Tagen nach Erstellung der Rangliste muss der Dienst für ländliche Entwicklung die Antragsteller über das PEC über das vorläufige Ergebnis informieren:

1. die Beihilfefähigkeit und die Finanzierungsfähigkeit des Antrags und die damit verbundenen Anforderungen;

2. die Förderfähigkeit des Antrags, aber die Nichtfinanzierbarkeit aufgrund fehlender Mittel

3. die teilweise oder vollständige Nicht-Förderfähigkeit des Antrags mit Angabe der Gründe für den Ausschluss.

Die Maßnahme wird: - auf dem Portal https://www.provincia.tn.it/ unter der Rubrik "Maßnahmen" veröffentlicht; - von der PEC den Antragstellern an die in der Betriebsakte angegebene Adresse mitgeteilt.

Betrieb);

2. Kopie der Seite des MwSt.-Registers, auf der die Rechnung für den Kauf der finanzierten Waren eingetragen wurde, mit Datum, Stempel und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters am unteren Rand (oder digitale Unterschrift);

3. Kopie der Seite des Registers für abschreibungsfähige Güter, in das die finanzierten Güter eingetragen wurden, mit Datum, Stempel und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters am unteren Rand (Anlagenregister) (oder digitale Signatur);

4. Kopie des Lieferantenbuchs, Datum, Stempel und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters am Ende (oder digitale Unterschrift);

5. Einkaufsübersicht gemäß der vom Amt für den Schutz der landwirtschaftlichen Erzeugung zur Verfügung gestellten Vorlage, mit Seriennummern der Waren, Datum, Stempel und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters am Ende (oder digitale Unterschrift);

6. Fotodokumentation, aus der das Vorhandensein des finanzierten Wirtschaftsguts hervorgeht, des Etiketts mit der Angabe "Intervention finanziert im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 Art. 58 Absatz 1 Bst. b) - Lager für Investitionen. 2025/2026" und das Typenschild mit den Identifikationsdaten;

7. Grafische Gestaltung im Falle von Einrichtungsgegenständen.

Die in den Punkten 3 und 4 vorgesehenen Buchhaltungsunterlagen werden gemäß der vom Begünstigten angenommenen Buchhaltungsregelung erstellt.

Die Spesenbelege (Rechnungen), die zusätzlich zu den von APPAG in ihren Betriebsanweisungen vorgesehenen Formulierungen auf den Eingangsrechnungen anzubringen sind "Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 Art. 58 Absatz 1 lit. b) - Investitionen Lager. 2025/2026" muss den einmaligen Projektcode (CUP) enthalten, den die Provinzverwaltung jedem Antragsteller mitteilt, sowie eine detaillierte Beschreibung der zu unterstützenden Güter mit Marke, Modell und Identifikationsnummer (Seriennummer oder Seriennummer, sofern von den geltenden Vorschriften gefordert).

Kopien elektronischer Rechnungen, die nicht mit dem Eingangsdatum (Benachrichtigung) und der SDI-Kennung versehen sind, die im reservierten Bereich der Agenzia delle Entrate verfügbar ist (durch Ausdrucken der Bildschirmkopie des der Rechnung beizufügenden Stylesheets des Begünstigten), sowie Gefälligkeitskopien sind nicht förderfähig.

Die Ausgabenbelege (Subventionen und Riba) müssen neben der Referenzrechnungsnummer und dem Datum auch den Unique Project Code (CUP) enthalten.

Zweijährige Projekte.

Sie können nur mit einem Antrag auf eine Vorschusszahlung zugelassen werden.

Der Prozentsatz der Vorauszahlung, der an die Antragsteller gezahlt werden kann, beträgt 80 % des förderfähigen Beitrags, und ein Restbetrag von 20 % wird nach Abschluss der Arbeiten im folgenden Jahr gezahlt, vorbehaltlich der Überprüfung der finanziellen Verfügbarkeit.

Anträge auf Vorschusszahlungen

Die Anträge auf Vorschusszahlungen müssen bis spätestens 29. Mai 2029 auf elektronischem Wege über den speziellen Dienst auf dem Portal SRTrento eingereicht werden. Bei der Einreichung des Antrags auf Vorschusszahlung muss dem Antrag in SRTrento auch die Bankgarantie in digitaler Form beigefügt werden. Die Bürgschaft in Papierform muss stattdessen im Original beim Amt für den Schutz der landwirtschaftlichen Erzeugung des Dienstes für die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums eingereicht werden.

Die Bürgschaft und das entsprechende Formblatt für eine eventuelle Gültigkeitsbestätigung müssen dem mit dem Beschluss Nr. 7 des Direktors der APPAG vom 18. Februar 2025 genehmigten Schema entsprechen.

Die Anträge auf Vorschusszahlungen müssen spätestens im Bezugsjahr des Beihilfeantrags eingereicht werden.

Abschluss der Interventionen - Fristen

Die Anträge können eingereicht werden für:

- jährliche Projekte die abgeschlossen werden müssen bis 29. Mai 2026;

- zweijährige Projekte müssen abgeschlossen sein bis 28. Mai 2027;

Bis zu denselben Terminen müssen die entsprechenden Anträge auf Zahlung des Restbetrags über den auf dem SRTrento-Portal https://srt.infotn.it/ zur Verfügung gestellten Dienst unter Verwendung des vorgesehenen IT-Verfahrens eingereicht werden.

Siehe das Benutzerhandbuch - Zahlungsanträge.

Anträge auf Restzahlung - Jährliche und zweijährliche Projekte

Dem Antrag auf Restzahlung müssen die von APPAG in ihren Rundschreiben/Betriebsanweisungen geforderten Unterlagen beigefügt werden.

Zur Durchführung der Voruntersuchung, die in denselben Betriebsanweisungen vorgeschrieben ist, müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden

1. eine Kopie des Kontoauszugs über alle Zahlungen von Rechnungen im Zusammenhang mit Einkäufen (der Kontoauszug muss den Kontoinhaber, die IBAN, das Datum, die Nummer und den Grund sowie den Betrag der Transaktion enthalten)

2. Kopie der Seite des Mehrwertsteuerregisters, auf der die Rechnung über den Kauf der zu finanzierenden Waren eingetragen wurde, mit Datum, Stempel und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters am unteren Rand (oder digitale Signatur)

3. Kopie der Seite des Registers für abschreibungsfähige Güter, in das die finanzierten Güter eingetragen wurden, mit Datum, Stempel und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters am unteren Rand (Anlagenregister) (oder digitale Signatur);

4. Kopie des Lieferantenbuchs, Datum, Stempel und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters am Ende (oder digitale Unterschrift);

5. Einkaufsübersicht gemäß der vom Amt für den Schutz der landwirtschaftlichen Erzeugung zur Verfügung gestellten Vorlage, mit Seriennummern der Waren, Datum, Stempel und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters am Ende (oder digitale Unterschrift);

6. Fotodokumentation, die das Vorhandensein des zu finanzierenden Wirtschaftsguts belegt, mit dem Vermerk "Im Rahmen des Programms finanzierte Intervention Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 Art. 58 Absatz 1 Buchstabe b) - Lager für Investitionen. 2025/2026" und Typenschild mit Identifikationsdaten;

7. Grafische Gestaltung im Falle von Einrichtungsgegenständen.

Die unter den Nummern 3 und 4 vorgesehenen Buchungsbelege sind gemäß der vom Begünstigten gewählten Buchführungsregelung zu erstellen.

Ausgabenbelege (Rechnungen), die zusätzlich zu den von der APPAG in ihren eigenen Betriebsanweisungen vorgesehenen Formulierungen auf den Eingangsrechnungen anzubringen sind "Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 Art. 58 Absatz 1 lit. b) - Investitionen Lager. 2025/2026" muss den einmaligen Projektcode (CUP) enthalten, den die Provinzverwaltung jedem Antragsteller mitteilt, sowie eine detaillierte Beschreibung der zu bezuschussenden Güter mit Marke, Modell und Identifikationsnummer (Seriennummer oder Seriennummer, sofern von den geltenden Vorschriften gefordert).

Kopien elektronischer Rechnungen, die nicht mit dem Eingangsdatum (Benachrichtigung) und der SDI-Kennung versehen sind, die im reservierten Bereich der Agenzia delle Entrate verfügbar ist (durch Ausdrucken der Bildschirmkopie des der Rechnung beizufügenden Stylesheets des Begünstigten), sowie Gefälligkeitskopien sind nicht förderfähig.

Die Ausgabenbelege (Subventionen und Riba) müssen neben der Referenzrechnungsnummer und dem Datum auch den Unique Project Code (CUP) enthalten.

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Modifica al decreto ministeriale 2 dicembre 2024 n. 635212 recante “Disposizioni nazionali di attuazione dell’articolo 58, paragrafo 1, lettera b) del regolamento (UE) 2021/2115 del Parlamento europeo e del Consiglio e ss. mm. e ii. per quanto riguarda l'applicazione dell’intervento settoriale vitivinicolo investimenti.”: proroga date di presentazione delle domande e di definizione della graduatoria.

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Modifica al decreto ministeriale 2 dicembre 2024 n. 635212 recante 'Disposizioni nazionali di attuazione dell'articolo 58, paragrafo 1, lettera b) del regolamento (UE) 2021/2115 del Parlamento europeo e del Consiglio e ss. mm. e ii. per quanto riguarda l'applicazione dell'intervento settoriale vitivinicolo investimenti.': proroga date di presentazione delle domande e di definizione della graduatoria - giugno 2025.

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PSP 2023-2027 - Intervento settoriale vino w002 'Investimenti' della Provincia Autonoma di Trento, campagna 2025/2026 - Reg. (UE) n. 2021/2115 - DM n. 635212 del 2 dicembre 2024. Deliberazione della Giunta provinciale n. 233 di data 21 febbraio 2025. Ammissibilità e finanziabilità delle domande di contributo presentate e approvazione della graduatoria.

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Kontakt

Contatti di Ufficio tutela delle produzioni agricole

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Letzte Änderung: 23.03.2026 18:15

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