Beschreibung
Mit der Intervention werden materielle und/oder immaterielle Investitionen in Weinverarbeitungsanlagen sowie in Infrastrukturen und Instrumente für die Weinvermarktung finanziert, die darauf abzielen, die Gesamtleistung des Unternehmens im Hinblick auf die Anpassung an die Marktnachfrage und die Steigerung seiner Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Die Investitionen betreffen die Herstellung und/oder Vermarktung von Erzeugnissen, die in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in ihrer geänderten und ergänzten Fassung aufgeführt sind, auch im Hinblick auf die Verbesserung der Energieeinsparungen, der Gesamteffizienz und der nachhaltigen Behandlungen.
Investitionen im Zusammenhang mit der Herstellung/Vermarktung von Weinessig (gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen.).
Im Folgenden finden Sie einige Erläuterungen zur Art der Beihilfe:
Förderungswürdige Vorhaben - Förderungswürdige Ausgaben
| Prozentsatz der Beihilfe |
Die Beihilfe wird bis zu einem Höchstsatz von 40 % der veranschlagten und zuschussfähigen Ausgaben (ohne MwSt.) gewährt, wenn die Investition von einem Unternehmen getätigt wird, das als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen eingestuft werden kann.
Der Höchstsatz wird auf 20 % der veranschlagten und zuschussfähigen Ausgaben (ohne MwSt.) gesenkt, wenn die Investition von einem Unternehmen getätigt wird, das als mittleres Unternehmen eingestuft werden kann oder weniger als 750 Mitarbeiter beschäftigt oder dessen Jahresumsatz weniger als 200 Mio. EUR beträgt.
Die Obergrenze wird auf 19 % der veranschlagten und zuschussfähigen Ausgaben (ohne MwSt.) gesenkt, wenn die Investition von einem Unternehmen getätigt wird, das als Großunternehmen eingestuft werden kann oder mehr als 750 Beschäftigte hat oder einen Jahresumsatz von mehr als 200 Mio. EUR erzielt.
| Mindest- und Höchstbetrag des Beihilfeantrags. Mindestbetrag der beihilfefähigen Ausgaben |
Der Mindestbetrag für den Beihilfeantrag beträgt 15.000,00 EUR.
Der Beihilfeantrag kann als förderfähig angesehen werden, wenn die förderfähigen Ausgaben nicht weniger als 15.000,00 EUR betragen.
Projekte werden nicht als förderfähig angesehen, wenn der Betrag des Antrags auf Abschlusszahlung weniger als 15.000,00 € beträgt.
Der Höchstbetrag des Beihilfeantrags beträgt 700.000,00 EUR. Dieser Betrag erhöht sich auf 2.000.000 Euro, wenn der Antrag von mittleren und großen Unternehmen gestellt wird. In letzterem Fall muss das Unternehmen einen zweijährigen Antrag mit einer obligatorischen Vorauszahlungsanforderung stellen. Um die verfügbaren Mittel auch auf nationaler Ebene optimal zu nutzen, behält sich die PAT im Einvernehmen mit dem Antragsteller das Recht vor, alternative Lösungen in Bezug auf die Dauer der Investition und die Auszahlungsmodalitäten der Beihilfe zu finden.
Beschränkungen
Die oben genannten materiellen und/oder immateriellen Investitionen müssen während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren ab dem Antrag auf Abschlusszahlung im Betrieb verbleiben. Gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126, Absatz 1, erster Unterabsatz, Buchst. b) muss die Investition, die Gegenstand der Beihilfe ist, während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren im Betrieb verbleiben, wobei die Nutzung, die Art und der spezifische Zweck, für den sie getätigt wurde, sowie das Verbot der Veräußerung, der Abtretung und der Übertragung, aus welchem Grund auch immer, gelten, außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags und/oder des Antrags auf Abschlusszahlung gemäß Artikel 3) - Absatz 1) der Verordnung (EU) 2021/2116 nicht vorhersehbar waren.
Die ordnungsgemäß begründeten Umstände, die nur und ausschließlich auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind, müssen vom Begünstigten unverzüglich dem zuständigen Landesamt und dem OP APPAG mitgeteilt werden, damit die Vorprüfungen zur Anerkennung der vom Begünstigten geltend gemachten Gründe höherer Gewalt durchgeführt werden können und die anschließende Mitteilung über die Genehmigung oder Ablehnung des Änderungsantrags erfolgen kann.
Daher ist es in den fünf Jahren nach dem Datum des Antrags auf Abschlusszahlung für die Vermögenswerte, die dank des erhaltenen öffentlichen Beitrags realisiert oder erworben wurden, zwingend erforderlich, die in Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegte Einschränkung einzuhalten.
Der Vermögenswert muss seinen Verwendungszweck, seine Art und den spezifischen Zweck, für den er geschaffen wurde, beibehalten. Im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gelten Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie die Bestimmungen der Betriebsanleitung der APPAG.