Sektorale Intervention Wein Investitionen "W002" - Kampagne 2025/2026

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Die Frist für die Einreichung von Beihilfeanträgen wird bis zum 13. Juni 2025 verlängert.APPAG Operative Anweisungen für das Jahr 2025/2026 - Anhang zur APPAG-Bestimmung Nr. 9 vom 19. Februar 2025.

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Beschreibung

Mit der Intervention werden materielle und/oder immaterielle Investitionen in Weinverarbeitungsanlagen sowie in Infrastrukturen und Instrumente für die Weinvermarktung finanziert, die darauf abzielen, die Gesamtleistung des Unternehmens im Hinblick auf die Anpassung an die Marktnachfrage und die Steigerung seiner Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Die Investitionen betreffen die Herstellung und/oder Vermarktung von Erzeugnissen, die in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in ihrer geänderten und ergänzten Fassung aufgeführt sind, auch im Hinblick auf die Verbesserung der Energieeinsparungen, der Gesamteffizienz und der nachhaltigen Behandlungen.

Investitionen im Zusammenhang mit der Herstellung/Vermarktung von Weinessig (gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen.).

Im Folgenden finden Sie einige Erläuterungen zur Art der Beihilfe:

Förderungswürdige Vorhaben - Förderungswürdige Ausgaben

Prioritätskriterien

Prozentsatz der Beihilfe

Die Beihilfe wird bis zu einem Höchstsatz von 40 % der veranschlagten und zuschussfähigen Ausgaben (ohne MwSt.) gewährt, wenn die Investition von einem Unternehmen getätigt wird, das als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen eingestuft werden kann.

Der Höchstsatz wird auf 20 % der veranschlagten und zuschussfähigen Ausgaben (ohne MwSt.) gesenkt, wenn die Investition von einem Unternehmen getätigt wird, das als mittleres Unternehmen eingestuft werden kann oder weniger als 750 Mitarbeiter beschäftigt oder dessen Jahresumsatz weniger als 200 Mio. EUR beträgt.

Die Obergrenze wird auf 19 % der veranschlagten und zuschussfähigen Ausgaben (ohne MwSt.) gesenkt, wenn die Investition von einem Unternehmen getätigt wird, das als Großunternehmen eingestuft werden kann oder mehr als 750 Beschäftigte hat oder einen Jahresumsatz von mehr als 200 Mio. EUR erzielt.

Mindest- und Höchstbetrag des Beihilfeantrags.

Mindestbetrag der beihilfefähigen Ausgaben

Der Mindestbetrag für den Beihilfeantrag beträgt 15.000,00 EUR.

Der Beihilfeantrag kann als förderfähig angesehen werden, wenn die förderfähigen Ausgaben nicht weniger als 15.000,00 EUR betragen.

Projekte werden nicht als förderfähig angesehen, wenn der Betrag des Antrags auf Abschlusszahlung weniger als 15.000,00 € beträgt.

Der Höchstbetrag des Beihilfeantrags beträgt 700.000,00 EUR. Dieser Betrag erhöht sich auf 2.000.000 Euro, wenn der Antrag von mittleren und großen Unternehmen gestellt wird. In letzterem Fall muss das Unternehmen einen zweijährigen Antrag mit einer obligatorischen Vorauszahlungsanforderung stellen. Um die verfügbaren Mittel auch auf nationaler Ebene optimal zu nutzen, behält sich die PAT im Einvernehmen mit dem Antragsteller das Recht vor, alternative Lösungen in Bezug auf die Dauer der Investition und die Auszahlungsmodalitäten der Beihilfe zu finden.

Beschränkungen

Die oben genannten materiellen und/oder immateriellen Investitionen müssen während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren ab dem Antrag auf Abschlusszahlung im Betrieb verbleiben. Gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126, Absatz 1, erster Unterabsatz, Buchst. b) muss die Investition, die Gegenstand der Beihilfe ist, während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren im Betrieb verbleiben, wobei die Nutzung, die Art und der spezifische Zweck, für den sie getätigt wurde, sowie das Verbot der Veräußerung, der Abtretung und der Übertragung, aus welchem Grund auch immer, gelten, außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags und/oder des Antrags auf Abschlusszahlung gemäß Artikel 3) - Absatz 1) der Verordnung (EU) 2021/2116 nicht vorhersehbar waren.

Die ordnungsgemäß begründeten Umstände, die nur und ausschließlich auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind, müssen vom Begünstigten unverzüglich dem zuständigen Landesamt und dem OP APPAG mitgeteilt werden, damit die Vorprüfungen zur Anerkennung der vom Begünstigten geltend gemachten Gründe höherer Gewalt durchgeführt werden können und die anschließende Mitteilung über die Genehmigung oder Ablehnung des Änderungsantrags erfolgen kann.

Daher ist es in den fünf Jahren nach dem Datum des Antrags auf Abschlusszahlung für die Vermögenswerte, die dank des erhaltenen öffentlichen Beitrags realisiert oder erworben wurden, zwingend erforderlich, die in Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegte Einschränkung einzuhalten.

Der Vermögenswert muss seinen Verwendungszweck, seine Art und den spezifischen Zweck, für den er geschaffen wurde, beibehalten. Im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gelten Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie die Bestimmungen der Betriebsanleitung der APPAG.

An wen es sich richtet

Gemäß den Artikeln 3 (Begünstigte) und 5 (Definition der Förderung) des Ministerialerlasses Nr. 635212 vom 2. Dezember 2024 sind folgende Einrichtungen berechtigt, einen Antrag auf Gemeinschaftsförderung für Investitionen zu stellen

1. MIKROUNTERNEHMEN, KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN im Sinne von Artikel 2, Absatz 1 des Titels I des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06. Mai 2003, deren Tätigkeit mindestens eine der folgenden ist

(a) die Herstellung von Traubenmost, der durch die Verarbeitung frischer Trauben gewonnen wird, die sie selbst gewonnen, gekauft oder von ihren Mitgliedern beigesteuert haben, auch zum Zweck der Vermarktung

(b) die Herstellung von Wein, der durch die Verarbeitung frischer Weintrauben oder Traubenmost gewonnen wird, die sie selbst gewonnen, erworben oder von ihren Mitgliedern beigesteuert haben, auch zum Zwecke der Vermarktung

(c) die Verarbeitung, der Ausbau und/oder die Abfüllung von Wein, den sie von ihren Mitgliedern erhalten und/oder erworben haben, auch zum Zwecke seiner Vermarktung. Unternehmen, die nur die Vermarktung der geförderten Erzeugnisse betreiben, sind von dem Beitrag ausgeschlossen;

(d) die Erzeugung von Wein durch die Verarbeitung eigener Trauben durch dritte Winzer, wenn der Antrag die Neuerrichtung einer Verarbeitungsanlage oder einer Weininfrastruktur, auch zum Zwecke der Vermarktung, betrifft.

2. INTERMEDIATE UNTERNEHMEN , die weniger als 750 Beschäftigte haben oder deren Jahresumsatz 200 Mio. EUR nicht übersteigt und deren Einstufung nicht in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06. Mai 2003 angegeben ist, sondern auch in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Artikel 50 Absatz 2 vorgesehen ist. Dessen beabsichtigte Tätigkeit mindestens eine der folgenden ist:

(a) die Herstellung von Traubenmost, der aus der Verarbeitung der von ihnen gewonnenen, gekauften oder von ihren Mitgliedern beigesteuerten frischen Weintrauben gewonnen wird, auch zum Zwecke der Vermarktung;

(b) die Herstellung von Wein, der durch die Verarbeitung frischer Trauben oder Traubenmost gewonnen wird, die sie selbst gewonnen, gekauft oder von ihren Mitgliedern beigesteuert haben, auch zum Zwecke der Vermarktung

(c) die Verarbeitung, der Ausbau und/oder die Abfüllung von Wein, den sie von ihren Mitgliedern erhalten und/oder erworben haben, auch zum Zwecke seiner Vermarktung. Unternehmen, die nur die Vermarktung der geförderten Erzeugnisse betreiben, sind von dem Beitrag ausgeschlossen;

(d) die Erzeugung von Wein durch die Verarbeitung eigener Trauben durch dritte Winzer, wenn der Antrag die Neuerrichtung einer Verarbeitungsanlage oder einer Weininfrastruktur, auch zum Zwecke der Vermarktung, betrifft.

3. GROSSUNTERNEHMEN mit mehr als 750 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz von über 200 Millionen Euro. Deren geplante Tätigkeit mindestens eine der folgenden ist

(a) Herstellung von Traubenmost aus der Verarbeitung frischer Trauben, die sie selbst gewonnen, gekauft oder von ihren Mitgliedern beigesteuert haben, auch zum Zwecke der Vermarktung;

(b) die Herstellung von Wein, der durch die Verarbeitung frischer Trauben oder Traubenmost gewonnen wird, die sie selbst gewonnen, gekauft oder von ihren Mitgliedern beigesteuert haben, auch zum Zwecke der Vermarktung

(c) die Verarbeitung, der Ausbau und/oder die Abfüllung von Wein, den sie von ihren Mitgliedern erhalten und/oder erworben haben, auch zum Zwecke seiner Vermarktung. Unternehmen, die nur die Vermarktung der geförderten Erzeugnisse betreiben, sind von dem Beitrag ausgeschlossen;

(d) die Erzeugung von Wein durch die Verarbeitung eigener Trauben durch dritte Winzer, wenn der Antrag die Neuerrichtung einer Verarbeitungsanlage oder einer Weininfrastruktur, auch zum Zwecke der Vermarktung, betrifft.

Der Antragsteller/Begünstigte muss den Beihilfeantrag ausschließlich in telematischer Form und unter Androhung der Unzulässigkeit über die vom OP APPAG auf dem Portal SRTrento(https://Srt.infotn.it/) zur Verfügung gestellten Online-Funktionen stellen, die auch über das Portal https://a4g.provincia.tn.it/ erreichbar sind, und zwar auf eine der folgenden Arten

a) selbständig durch den Begünstigten;
b) durch ein vom OP APPAG zugelassenes Zentrum für landwirtschaftliche Hilfe (CAA), nachdem es eine Vollmacht erteilt hat;
c) durch einen zugelassenen Freiberufler, nachdem er eine Vollmacht erteilt hat.

So geht es

Um in den Genuss einer Finanzierung zu kommen, müssen die Anträge bei der zuständigen Zahlstelle - APPAG - gemäß den von dieser in ihren eigenen Rundschreiben/Betriebsanweisungen festgelegten Verfahren eingereicht werden.

Die Beihilfeanträge sind ausschließlich elektronisch über den entsprechenden Dienst des Portals SRTrento(https://srt.infotn.it/) unter Verwendung des vorgeschriebenen IT-Verfahrens einzureichen.

Der Antragsteller darf nur einen einzigen Beihilfeantrag stellen.

Die Frist für die Einreichung von Beihilfeanträgen für das Wirtschaftsjahr 2025/2026 wurde bis zum 13. Juni 2025 verlängert.

Dem Beihilfeantrag sind die von der APPAG in ihren Rundschreiben/Betriebsanweisungen geforderten Unterlagen beizufügen.

Um nachzuweisen, dass es sich nicht um einen einfachen Ersatz handelt, ist dem Beihilfeantrag Folgendes beizufügen

  • das Vermögensverzeichnis des Unternehmens, für Unternehmen, die zivil- und steuerrechtlich zur Führung eines solchen verpflichtet sind
  • das Unternehmenslayout in Form einer grafischen Darstellung mit der genauen Lage jedes einzelnen gekauften Tanks in der Zielumgebung. Durch eine spezielle Funktion des Telematikregisters (Sian) kann das Unternehmen die grafische Darstellung der Anlage zusammen mit der Registrierung der Tanks erwerben. Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Dezember 2016, Nr. 238, Art. 9 Abs. 2 und 3: "Die Eigentümer von Weinkellern oder Weinbetrieben mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 100 Hektolitern, die von der Verpflichtung befreit sind, der Agentur für Zölle und Monopole die Planimetrie des Betriebsgeländes vorzulegen, übermitteln der Gebietskörperschaft die Planimetrie des Betriebsgeländes und der dazugehörigen Anlagen, in der der Standort der einzelnen Behälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10 Hektolitern angegeben werden muss; dem Lageplan ist eine Legende beizufügen, die für jedes Gefäß mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10 Hektolitern den alphanumerischen Identifizierungscode und das Fassungsvermögen angibt." Eine Kopie des Plans ist der Zollbehörde vorzulegen. Mobile Ausrüstungen sind nicht grafisch, sondern nur mit dem Anlagenbuch darzustellen.
  • Erforderlichenfalls kann der Beamte die Datenbank der Provinz - bis zu den letzten fünf Jahren - überprüfen, um sicherzustellen, dass es sich bei dem Wirtschaftsgut, für das der Zuschuss beantragt wurde, nicht nur um einen Ersatz handelt.

Gegebenenfalls kann der Beamte eine Ex-ante-Kontrolle der Beihilfefähigkeit des Vorhabens im Betrieb vorsehen.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Zu den Neuerungen, die in der APPAG-Betriebsanweisung Nr. 1/2025 aufgeführt sind, gehört Folgendes:

Der Antragsteller/Begünstigte muss den Beihilfeantrag ausschließlich in telematischer Form einreichen, unter Androhung der Unzulässigkeit, unter Verwendung der Online-Funktionen, die von

Der Antragsteller/Begünstigte muss den Beihilfeantrag ausschließlich in telematischer Form einreichen, unter Androhung der Unzulässigkeit, unter Verwendung der von OP APPAG auf dem Portal SRTrento(https://Srt.infotn.it/) zur Verfügung gestellten Online-Funktionen, die auch über das Portal https://a4g.provincia.tn.it/ zugänglich sind.

A Benutzerhandbuch für die Einreichung des Antrags auf Unterstützung.

Einige wichtige Aspekte, die in den Betriebsanweisungen von APPAG vorgesehen sind, betreffen:

Die Bescheinigung der Handelskammer (C.C.I.A.A.) des Lieferanten, datiert nach DM 635212 vom 2. Dezember 2024, muss jedem Angebot beigefügt werden.

Kostenvoranschläge:

  • drei miteinander vergleichbare Angebote von spezialisierten und unabhängigen Bietern (es müssen nicht mehr 3 Hersteller oder 3 Wiederverkäufer sein)
  • Preis der einzelnen Ware getrennt von den Transportkosten. (Transportkosten sind nicht förderfähig);
  • Stempel und digitale Unterschrift des Bieterunternehmens (gesetzlicher Vertreter oder beauftragte Person). Bei fehlender digitaler Unterschrift, d.h. handschriftlicher Unterschrift, ist dem Antrag eine Kopie des Ausweises des Unterzeichners beizufügen.

Formulare

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

recante organizzazione comune dei mercati dei prodotti agricoli e che abroga i regolamenti (CEE) n. 922/72, (CEE) n. 234/79, (CE) n. 1037/2001 e (CE) n. 1234/2007 del Consiglio

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che integra il regolamento (UE) n. 1308/2013 del Parlamento europeo e del Consiglio per quanto riguarda i programmi nazionali di sostegno al settore vitivinicolo e che modifica il regolamento (CE) n. 555/2008 della Commissione

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recante modalità di applicazione del regolamento (UE) n. 1308/2013 del Parlamento europeo e del Consiglio per quanto riguarda i programmi nazionali di sostegno al settore vitivinicolo

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che modifica i regolamenti (UE) n. 1308/2013 recante organizzazione comune dei mercati dei prodotti agricoli, (UE) n. 1151/2012 sui regimi di qualità dei prodotti agricoli e alimentari, (UE) n. 251/2014 concernente la definizione, la designazione, la presentazione, l'etichettatura e la protezione delle indicazioni geografiche dei prodotti vitivinicoli aromatizzati e (UE) n. 228/2013 recante misure specifiche nel settore dell'agricoltura a favore delle regioni ultraperiferiche dell'Unione

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recante norme sul sostegno ai piani strategici che gli Stati membri devono redigere nell’ambito della politica agricola comune (piani strategici della PAC) e finanziati dal Fondo europeo agricolo di garanzia (FEAGA) e dal Fondo europeo agricolo per lo sviluppo rurale (FEASR) e che abroga i regolamenti (UE) n. 1305/2013 e (UE) n. 1307/2013

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Regolamento delegato (UE) 2022/126 della Commissione del 7 dicembre 2021 che integra il regolamento (UE) 2021/2115 del Parlamento europeo e del Consiglio con requisiti aggiuntivi per taluni tipi di intervento specificati dagli Stati membri nei rispettivi piani strategici della PAC per il periodo dal 2023 al 2027 a norma di tale regolamento, nonché per le norme relative alla percentuale per la norma 1 in materia di buone condizioni agronomiche e ambientali (BCAA)

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Disposizioni nazionali di attuazione dell'articolo 58, paragrafo 1, lettera b) del regolamento (UE) 2021/2115 del Parlamento europeo e del Consiglio e successive modificazioni ed integrazioni, per quanto riguarda l'applicazione dell'intervento settoriale vitivinicolo investimenti. (25A00296)

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Attivazione in Provincia di Trento dell'intervento settoriale vitivinicolo W002 'Investimenti' del P.S.P. 2023-2027 per la campagna vitivinicola 2025/2026. Approvazione dei criteri di finanziamento secondo quanto previsto dal Decreto del Ministero dell'agricoltura, della sovranità alimentare e delle foreste n. 635212 di data 2 dicembre 2024.

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Approvazione delle 'istruzioni operative annualita' 2025/2026 - intervento settoriale vitivinicolo investimenti, regolamento (ue) 2021/2115 del parlamento europeo e del consiglio art. 58, paragrafo 1 lettera b)'.

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Sostituzione degli allegati 7 e 8 del manuale dell'ufficio di esecuzione pagamenti per la nuova programmazione della politica agricola comune (pac) 2023 - 2027 denominato 'istruzioni operative di funzionamento feasr - feaga, versione 2.0'.

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Kontakt

Contatti di Ufficio tutela delle produzioni agricole

Email - Segreteria:
serv.politichesvilupporurale@provincia.tn.it

Pec - Segreteria:
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Letzte Änderung: 21.10.2025 16:44

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