Beschreibung
Die drei häufigsten Bereiche der Tiervermehrung in der Provinz Trient:
1) Anwendung der künstlichen Besamung auf eigene Rechnung/Drittperson.
- Die Tiere können von Tierärzten und Praktikern befruchtet werden, wenn sie von der zuständigen Region zugelassen sind, die sie in spezielle Listen einträgt und ihnen einen spezifischen, eindeutigen Identifikationscode zuweist. Praktiker müssen für die Durchführung der künstlichen Besamung qualifiziert sein und einen speziellen Kurs absolvieren, der von zugelassenen Einrichtungen organisiert wird.
- Tierärzte hingegen müssen in das Berufsregister eingetragen sein.
- Die Befruchtungshandlungen müssen in einem Bulletin eingetragen werden, das für Rindersperma beim Landeszuchtverband und für Pferdesamen beim Landwirtschaftsdienst beantragt werden muss.
2) Taurin-Zuchtstationen - Stierreiterlizenz
- Eine private Taurin-Zuchtstation ist definiert als ein Stall, in dem ein für die natürliche Paarung geeigneter Zuchtbulle gehalten wird, der nur für die Kühe im Stall oder auf dem Hof eingesetzt wird.
- Diese Art von Gestüt ist nicht genehmigungspflichtig, aber der Betreiber muss die Anwesenheit des Bullen im Stall dem Landwirtschaftsdienst melden, sich vergewissern, dass der Bulle zugelassen ist, und die Aufstallung an einer Anschlagtafel bestätigen.
- Der Stier muss im Zuchtbuch der Rasse, der er angehört, als Zuchttier eingetragen sein und in der Provinz Trient muss er außerdem im Besitz der vom Servizio Agricoltura ausgestellten Lizenz für die natürliche Paarung sein.
- Eine öffentliche Taurin-Zuchtstation ist definiert als ein zugelassener Stall, in dem sich ein Zuchtbulle befindet, der für den Natursprung qualifiziert ist und der für die Kühe anderer Züchter (Dritter) eingesetzt wird. Diese Art von Station folgt den Regeln für Pferdegestüte, die im Folgenden aufgeführt sind und auf die verwiesen wird.
Die Vignette muss beim Landwirtschaftsdienst der Provinz unter Verwendung der unten stehenden Formulare beantragt werden. Die Vignette für das Privatgestüt besteht aus zwei Scheinen, einem für den Züchter und einem für den Landwirtschaftsdienst, während die Vignette für das öffentliche Gestüt aus drei Scheinen besteht, einem für den Züchter, einem für den Stationsleiter und einem für den Landwirtschaftsdienst. Der Schein dient der Eintragung des Kalbes in das Herdbuch. Er muss vom Stationsleiter aufbewahrt werden, bis er erschöpft ist; dann muss er einen neuen Schein anfordern und den alten zurückgeben.
3) Pferdezuchtstationen - Qualifikation der Hengste
- Möchte ein Pferdezüchter reinrassige männliche Zuchttiere einsetzen, muss er die Zulassung zur Führung des Gestüts beantragen und überprüfen, ob der Hengst auch in der Provinz Trient zugelassen ist. Er muss die Reittiere in ein Register eintragen.
- Für natürliche Privatgestüte gelten die gleichen Regeln wie für öffentliche Gestüte, d. h. sie müssen vom Landwirtschaftsamt genehmigt und von den Tierärzten der Region als geeignet eingestuft werden.
- Die Genehmigung gilt für fünf Jahre und muss daher erneuert werden.
- Der in der Provinz Trient eingesetzte Hengst muss vom Servizio Agricoltura für den Natursprung zugelassen sein, der bescheinigt, dass er als Zuchttier im Zuchtbuch eingetragen und für den Einsatz geeignet ist (vom Tierarzt bescheinigte Gesundheitsanforderungen). Die Provinzlizenz ist vom Hengsthalter zu beantragen und muss alle 5 Jahre erneuert werden.
- Der Betreiber des Gestüts muss zu Beginn eines jeden Jahres die Meldung über die Beschäftigung von Hengsten (Formular unten) an den Landwirtschaftsdienst senden, in der er angibt, welche Hengste er einsetzt und eine Kopie der tierärztlichen Bescheinigung für das laufende Jahr sowie die im Vorjahr ausgestellten Rechnungen beifügt.
Die Vignette (natürliche Deckbescheinigung) besteht aus Rechnungen in jeweils 3 Exemplaren, eine für den Halter, eine für den Züchter, dem die Stute gehört, und eine für den Landwirtschaftsdienst. Der Schein dient zur Eintragung des Fohlens in das Zuchtbuch. Das Bulletin ist vom Halter aufzubewahren, bis es aufgebraucht ist, der dann ein neues anfordert und das alte zurückgibt.
Beschränkungen
TAURINE/EQUINE ÖFFENTLICHE AUFSTIEGSPLÄTZE
Bitte beachten Sie, dass die folgenden Bestimmungen unter Androhung von Verwaltungssanktionen eingehalten werden müssen:
- Die Genehmigung zur Führung des öffentlichen Gestüts Taurina/Equina ist fünf Jahre lang gültig;
- Bei Erlöschen der Genehmigung muss diese an den Landwirtschaftsdienst zurückgegeben werden;
- die im Gestüt verwendeten Zuchttiere müssen zugelassen sein;
- alle vom zugelassenen Züchter durchgeführten Düngemaßnahmen müssen auf einem speziellen, vom Landwirtschaftsdienst ausgestellten Protokollblatt eingetragen werden;
- eine Kopie der Befruchtungsbescheinigung muss an den Eigentümer der Zuchtstute und eine Kopie jährlich an den Landwirtschaftsdienst zurückgegeben werden;
- das öffentliche Gestüt ist verpflichtet, dem Landwirtschaftsdienst die für die natürliche Dienstleistung erhobenen Gebühren mitzuteilen;
- Die Erneuerung der Bescheinigung bei Verlust oder Zerstörung ist von der Vorlage des erforderlichen Gesundheitszeugnisses abhängig.
TAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNGEN FÜR BULLEN UND HENGSTE
Bitte beachten Sie, dass die folgenden Bestimmungen unter Androhung von Verwaltungssanktionen eingehalten werden müssen:
- Der Befähigungsnachweis für Rinderzuchttiere ist unbefristet, der für Pferdezuchttiere ist fünf Jahre gültig, und beide sind nur innerhalb der Provinz gültig;
- die Bescheinigung kann dauerhaft oder vorübergehend entzogen werden, wenn der Züchter nicht nach den guten hygienischen und tierzüchterischen Standards gehalten wird
- im Falle der Schlachtung oder des Todes des Zuchttieres muss die Bescheinigung an den Landwirtschaftsdienst zurückgegeben werden
- im Falle des Verkaufs zu Zuchtzwecken muss die Bescheinigung dem Käufer ausgehändigt werden, der das Vorhandensein der Bescheinigung in seiner Station dem Landwirtschaftsdienst melden muss
- Die Erneuerung der Bescheinigung bei Verlust/Zerstörung und Ablauf der Gültigkeitsdauer ist von der Vorlage des erforderlichen Gesundheitszeugnisses abhängig.