Reproduktion von Tieren

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Zulassung zur künstlichen Besamung für eigene und fremde Tiere, Zulassung zur Führung einer öffentlichen Taurin-/Pferdezuchtstation, Bullen/Züchterqualifikation, Bullen/Züchterantrag und Bullenpräsenzbericht.

Beschreibung

Die drei häufigsten Bereiche der Tiervermehrung in der Provinz Trient:

1) Anwendung der künstlichen Besamung auf eigene Rechnung/Drittperson.

  • Die Tiere können von Tierärzten und Praktikern befruchtet werden, wenn sie von der zuständigen Region zugelassen sind, die sie in spezielle Listen einträgt und ihnen einen spezifischen, eindeutigen Identifikationscode zuweist. Praktiker müssen für die Durchführung der künstlichen Besamung qualifiziert sein und einen speziellen Kurs absolvieren, der von zugelassenen Einrichtungen organisiert wird.
  • Tierärzte hingegen müssen in das Berufsregister eingetragen sein.
  • Die Befruchtungshandlungen müssen in einem Bulletin eingetragen werden, das für Rindersperma beim Landeszuchtverband und für Pferdesamen beim Landwirtschaftsdienst beantragt werden muss.

2) Taurin-Zuchtstationen - Stierreiterlizenz

  • Eine private Taurin-Zuchtstation ist definiert als ein Stall, in dem ein für die natürliche Paarung geeigneter Zuchtbulle gehalten wird, der nur für die Kühe im Stall oder auf dem Hof eingesetzt wird.
  • Diese Art von Gestüt ist nicht genehmigungspflichtig, aber der Betreiber muss die Anwesenheit des Bullen im Stall dem Landwirtschaftsdienst melden, sich vergewissern, dass der Bulle zugelassen ist, und die Aufstallung an einer Anschlagtafel bestätigen.
  • Der Stier muss im Zuchtbuch der Rasse, der er angehört, als Zuchttier eingetragen sein und in der Provinz Trient muss er außerdem im Besitz der vom Servizio Agricoltura ausgestellten Lizenz für die natürliche Paarung sein.
  • Eine öffentliche Taurin-Zuchtstation ist definiert als ein zugelassener Stall, in dem sich ein Zuchtbulle befindet, der für den Natursprung qualifiziert ist und der für die Kühe anderer Züchter (Dritter) eingesetzt wird. Diese Art von Station folgt den Regeln für Pferdegestüte, die im Folgenden aufgeführt sind und auf die verwiesen wird.

Die Vignette muss beim Landwirtschaftsdienst der Provinz unter Verwendung der unten stehenden Formulare beantragt werden. Die Vignette für das Privatgestüt besteht aus zwei Scheinen, einem für den Züchter und einem für den Landwirtschaftsdienst, während die Vignette für das öffentliche Gestüt aus drei Scheinen besteht, einem für den Züchter, einem für den Stationsleiter und einem für den Landwirtschaftsdienst. Der Schein dient der Eintragung des Kalbes in das Herdbuch. Er muss vom Stationsleiter aufbewahrt werden, bis er erschöpft ist; dann muss er einen neuen Schein anfordern und den alten zurückgeben.

3) Pferdezuchtstationen - Qualifikation der Hengste

  • Möchte ein Pferdezüchter reinrassige männliche Zuchttiere einsetzen, muss er die Zulassung zur Führung des Gestüts beantragen und überprüfen, ob der Hengst auch in der Provinz Trient zugelassen ist. Er muss die Reittiere in ein Register eintragen.
  • Für natürliche Privatgestüte gelten die gleichen Regeln wie für öffentliche Gestüte, d. h. sie müssen vom Landwirtschaftsamt genehmigt und von den Tierärzten der Region als geeignet eingestuft werden.
  • Die Genehmigung gilt für fünf Jahre und muss daher erneuert werden.
  • Der in der Provinz Trient eingesetzte Hengst muss vom Servizio Agricoltura für den Natursprung zugelassen sein, der bescheinigt, dass er als Zuchttier im Zuchtbuch eingetragen und für den Einsatz geeignet ist (vom Tierarzt bescheinigte Gesundheitsanforderungen). Die Provinzlizenz ist vom Hengsthalter zu beantragen und muss alle 5 Jahre erneuert werden.
  • Der Betreiber des Gestüts muss zu Beginn eines jeden Jahres die Meldung über die Beschäftigung von Hengsten (Formular unten) an den Landwirtschaftsdienst senden, in der er angibt, welche Hengste er einsetzt und eine Kopie der tierärztlichen Bescheinigung für das laufende Jahr sowie die im Vorjahr ausgestellten Rechnungen beifügt.

Die Vignette (natürliche Deckbescheinigung) besteht aus Rechnungen in jeweils 3 Exemplaren, eine für den Halter, eine für den Züchter, dem die Stute gehört, und eine für den Landwirtschaftsdienst. Der Schein dient zur Eintragung des Fohlens in das Zuchtbuch. Das Bulletin ist vom Halter aufzubewahren, bis es aufgebraucht ist, der dann ein neues anfordert und das alte zurückgibt.

Beschränkungen

TAURINE/EQUINE ÖFFENTLICHE AUFSTIEGSPLÄTZE

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Bestimmungen unter Androhung von Verwaltungssanktionen eingehalten werden müssen:

  • Die Genehmigung zur Führung des öffentlichen Gestüts Taurina/Equina ist fünf Jahre lang gültig;
  • Bei Erlöschen der Genehmigung muss diese an den Landwirtschaftsdienst zurückgegeben werden;
  • die im Gestüt verwendeten Zuchttiere müssen zugelassen sein;
  • alle vom zugelassenen Züchter durchgeführten Düngemaßnahmen müssen auf einem speziellen, vom Landwirtschaftsdienst ausgestellten Protokollblatt eingetragen werden;
  • eine Kopie der Befruchtungsbescheinigung muss an den Eigentümer der Zuchtstute und eine Kopie jährlich an den Landwirtschaftsdienst zurückgegeben werden;
  • das öffentliche Gestüt ist verpflichtet, dem Landwirtschaftsdienst die für die natürliche Dienstleistung erhobenen Gebühren mitzuteilen;
  • Die Erneuerung der Bescheinigung bei Verlust oder Zerstörung ist von der Vorlage des erforderlichen Gesundheitszeugnisses abhängig.

TAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNGEN FÜR BULLEN UND HENGSTE

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Bestimmungen unter Androhung von Verwaltungssanktionen eingehalten werden müssen:

  • Der Befähigungsnachweis für Rinderzuchttiere ist unbefristet, der für Pferdezuchttiere ist fünf Jahre gültig, und beide sind nur innerhalb der Provinz gültig;
  • die Bescheinigung kann dauerhaft oder vorübergehend entzogen werden, wenn der Züchter nicht nach den guten hygienischen und tierzüchterischen Standards gehalten wird
  • im Falle der Schlachtung oder des Todes des Zuchttieres muss die Bescheinigung an den Landwirtschaftsdienst zurückgegeben werden
  • im Falle des Verkaufs zu Zuchtzwecken muss die Bescheinigung dem Käufer ausgehändigt werden, der das Vorhandensein der Bescheinigung in seiner Station dem Landwirtschaftsdienst melden muss
  • Die Erneuerung der Bescheinigung bei Verlust/Zerstörung und Ablauf der Gültigkeitsdauer ist von der Vorlage des erforderlichen Gesundheitszeugnisses abhängig.

An wen es sich richtet

GENEHMIGUNG ZUR AUSÜBUNG DER KÜNSTLICHEN FÜTTERUNG VON TIEREN c/eigene und fremde Tiere

  • Anträge können von Tierärzten oder Praktikern gestellt werden, die an einem entsprechenden Kurs teilgenommen, die Eignungsprüfung bestanden und die von der Schule oder Einrichtung, die den Kurs organisiert hat, ausgestellte Bescheinigung über die Eignung zur Ausübung der künstlichen Fütterung erhalten haben.

Bitte beachten: In der Provinz Trient darf die künstliche Besamung von Pferden nur von Tierärzten durchgeführt werden.

ÖFFENTLICHE TAURINISCHE ZUCHTSTATIONEN

  • Der Antrag auf Genehmigung muss vom Leiter der Station eingereicht werden, in der der zugelassene Stier eingesetzt wird.

PRIVATE TAURINISCHE ZUCHTSTATION - BULLENANWESENHEITSBERICHT

  • Für die private Station ist keine Genehmigung erforderlich;
  • Stattdessen muss ein Bericht über die Anwesenheit des Stiers im Stall erstellt werden
  • Das Bulletin über die natürliche Aufzucht muss angefordert werden.

STIERE/STALLLIZENZ

  • Die Genehmigung muss vom Eigentümer des Stiers/Mounts mit dem unten stehenden Formular beantragt werden.

Bitte beachten Sie:

  1. Die Lizenz für Rinderzuchttiere ist zeitlich nicht begrenzt, während die Lizenz für Pferdezuchttiere 5 Jahre lang gültig ist. Danach muss eine Erneuerung beantragt werden.
  2. Wird der Antrag vom Eigentümer des Hengstes gestellt, der nicht Halter einer Deckstation ist, muss der Eigentümer mitteilen, welche Station er zu nutzen beabsichtigt.

ÖFFENTLICHE PFERDEZUCHTSTATIONEN

  • Der Antrag auf Genehmigung ist vom Pferdezüchter zu stellen, der reinrassige männliche Zuchttiere einsetzen möchte.
  • Es wird das gleiche Antragsformular wie für die öffentliche Taurin-Gestütstation verwendet.

Bitte beachten SieDie Zulassungsbescheinigung für das öffentliche Gestüt ist 5 Jahre lang gültig und muss daher erneuert werden.

BOLLETARISCHER ANTRAG FÜR NATÜRLICHE STIER-/PFERDEHALTER

  • Der Antrag muss vom Leiter des privaten/öffentlichen Gestüts, der auch der Geschäftsführer ist, unter Verwendung des entsprechenden Formulars gestellt werden.

So geht es

Die ausgefüllten und unterschriebenen Formulare können per E-Mail(serv.agricoltura@pec.provincia.tn.it) mit einer Kopie des Personalausweises an den Landwirtschaftsdienst geschickt oder persönlich am Hauptsitz des Dienstes (Via Trener, 3 - Trento) oder in den Außenstellen abgegeben werden.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Zum Antragsformular fürErlaubnis zur Durchführung der künstlichen Besamung für Rechnung Dritter müssen folgende Unterlagen beigefügt werden

  • für Tierärzte (im Antrag ist die Nummer anzugeben, unter der sie im Berufsregister eingetragen sind)
  • für Praktiker: Bescheinigung über die Eignung zur Durchführung der künstlichen Befruchtung, ausgestellt von der Schule oder Einrichtung, die den Kurs organisiert hat;
  • Vertrag über die Lieferung von Samenmaterial, der mit einer zugelassenen Saatgutproduktionsstätte abgeschlossen wurde;
  • 1 Steuerstempel (zusätzlich zu dem auf dem Antragsformular angebrachten) für die Zulassungsbescheinigung;
  • Kopie eines Ausweises.

Zum Antragsformular für die Zulassung des öffentlichen Taurin-Gestüts müssen folgende Unterlagen beigefügt werden

  • eine tierärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Station über die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine wirksame Abwehr von infektiösen und diffusen Krankheiten des Fortpflanzungsbereichs und über eine geeignete Ausrüstung verfügt
  • eine Steuermarke (zusätzlich zu der auf dem Antragsformular) für die Zulassungsbescheinigung;
  • Kopie eines Ausweises

Die Stempelblatt für die Registrierung des Reittieres.

Für das Tauriner Privatgestüt muss der Verwalter

  • innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf auf dem entsprechenden Formular den Bericht über die Anwesenheit des Stiers im Stall einreichen;

Zum Antragsformular zur Beantragung derFreigabe von Stieren muss der Eigentümer des Bullen folgende Unterlagen beifügen

  • Bescheinigung über die Eintragung des Zuchtbullen in das Zuchtbuch der Rasse, der er angehört, aus der hervorgeht, dass er für die Zucht geeignet ist, sowie die korrekte Abstammung;
  • das Vorhandensein der gesundheitlichen Voraussetzungen, die durch eine tierärztliche Bescheinigung bestätigt werden;
  • eine Steuermarke (zusätzlich zu der auf dem Antragsformular aufgebrachten) für den Befähigungsnachweis;
  • Kopie eines Ausweises.

Zum Antragsformular für die Zulassung zum Betrieb öffentlichen Pferdezuchtbetrieben müssen folgende Unterlagen beigefügt werden

  • eine tierärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Station über die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine wirksame Abwehr von Infektions- und Verbreitungskrankheiten des Fortpflanzungsbereichs und über eine geeignete Ausrüstung verfügt
  • eine Steuermarke (zusätzlich zu der auf dem Antragsformular angebrachten) für die Zulassungsbescheinigung;
  • eine Kopie eines Ausweises.

Auf Antragsformular für natürliche Reittiere muss nicht abgestempelt werden.

Zum Antragsformular für dieEinstallen von Hengsten sind folgende Unterlagen beizufügen

  • Bescheinigung über die Eintragung des Zuchttieres in das Zuchtbuch, aus der hervorgeht, dass es für die Zucht geeignet ist, sowie die korrekte Abstammung;
  • das Vorhandensein der obligatorischen Gesundheitsanforderungen, die durch eine tierärztliche Bescheinigung bestätigt werden;
  • eine Steuermarke (zusätzlich zu der auf dem Antragsformular aufgebrachten) für den Befähigungsnachweis;
  • Kopie eines Ausweises.

Formulare

Kosten

Steuermarke
16 Euro

Antragsformulare für Genehmigungen und Lizenzen

KOSTENLOS

Antragsformulare für Stempel und Bullenanwesenheitsmeldung

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Approvazione del nuovo regolamento di esecuzione della legge 15 gennaio 1991, n. 30, concernente disciplina della riproduzione animale.

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Disciplina della riproduzione animale in attuazione dell'articolo 15 della legge 28 luglio 2016, n. 154.

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Disciplina della riproduzione animale e modifiche di leggi provinciali in materia di agricoltura

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Testo unico delle disposizioni di cui alla legge provinciale 28 dicembre 1984, n. 16, e successive modificazioni ed integrazioni. Art. 41, III comma, della legge provinciale 20 novembre 1987, n. 27

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 10.06.2025 14:35

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