Die zur Prüfung im Oktober 2025 zugelassenen Kandidatinnen werden darauf hingewiesen, dass die Berufszulassungsbescheinigungen nun zur Abholung bereitstehen. Die Abholung ist ausschließlich nach vorherigerTerminvereinbarung möglich. Um diese Bescheinigung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu beglaubigen, wird darauf hingewiesen, dass eineStempelmarke im Wert von 16,00 €erforderlich ist, die sichvon der für den Antrag auf Zulassung zur Prüfung verwendetenunterscheidet.
Beschreibung
Um den Beruf der Kosmetikerin ausüben zu können, muss man nach Bestehen einer entsprechenden Prüfung eine entsprechende berufliche Qualifikation erwerben.
Terminplan für die Prüfungstermine im Jahr 2026
7. bis 25. September 2026: Beginn der Ausschreibung für die Einreichung der Bewerbungen durch die Bewerberinnen und Bewerber
5., 6. und 7. Oktober 2026: Praktische Prüfung, je nach Anzahl der angemeldeten Kandidaten und Kandidatinnen, an der gleichgestellten Bildungseinrichtung „Opera Armida Barelli“ in Rovereto (der detaillierte Zeitplan wird entsprechend der Anzahl der angemeldeten Kandidaten und Kandidatinnen festgelegt)
12.–13. Oktober 2026: Gespräch in den Räumlichkeiten der Abteilung für Bildung und Kultur der Autonomen Provinz Trient
Ablauf der Prüfung
Die berufliche Eignungsprüfung wird von der Kommission durchgeführt und besteht aus einer theoretischen Prüfung sowie einer praktischen Prüfung, die erst nach Bestehen der ersten Prüfung abgelegt werden kann.
Theoretische Prüfung Die theoretische Prüfung kann nach Ermessen der Kommission entweder in Form eines Einzelgesprächs oder durch schriftliche Prüfungen in Form von Fragen mit offener und/oder geschlossener Antwort zu folgenden Themen durchgeführt werden: Betriebswirtschaft, Chemie und Kosmetologie, Elektrologie, Diätetik, Dermatologie, Anatomie und Physiologie, Hygiene und Sicherheit, elektromechanische Geräte für ästhetische Zwecke. Mindestpunktzahl für das Bestehen und die Zulassung zur praktischen Prüfung: 6/10.
Praktische Prüfung Die praktische Prüfung ist leistungsorientiert und dauert 3 Stunden, in denen der/die Kandidat/in eine Gesichtsbehandlung und eine Körperbehandlung an einem Model seiner/ihrer Wahl durchführt. Die Mindestpunktzahl zum Bestehen beträgt 6/10.
Der/die Kandidat/in erhält die Zulassung, wenn er/sie beide Prüfungen besteht. Kandidatinnen und Kandidaten, die in der ersten Prüfung eine positive Bewertung erhalten, jedoch aufgrund von Abwesenheit oder einer negativen Bewertung in der zweiten Prüfung die Zulassung nicht erlangen, können beantragen, nur die negativ bewertete Prüfung ein zweites Mal in einer der folgenden Prüfungsrunden wiederholen, nachdem sie einen formlosen Antrag von ihrer eigenen E-Mail-Adresse an die PEC-Adresse des Dienstes für berufliche Bildung, tertiäre Bildung und Systemfunktionen (serv.formazione@pec.provincia.tn.it) gesendet und dabei ihren Ausweis beigefügt haben. Dieser Antrag muss zeitgleich mit den nächsten Fristen für die Einreichung der Anträge auf Teilnahme an der Zulassungsprüfung und innerhalb eines Jahres nach Erhalt des negativen Ergebnisses gestellt werden und kann nur einmal gestellt werden.
Beschränkungen
Um an der Prüfung teilzunehmen,müssen Siedas Online-Anmeldeformular innerhalb der angegebenen Anmeldefristen ausfüllen unddie Anmeldegebühr in Höhe von 75,00 Euro (die nicht erstattet wird) über„PagoPA “ unter Angabe des Verwendungszwecks „Prüfung zur Zulassung zum selbstständigen Beruf der Kosmetikerin“ zu entrichten.
An wen es sich richtet
Der Antrag kann von volljährigen Bewerber*innen und – im Falle minderjähriger Kinder – von den Eltern gestellt werden.
Zur Zulassung zur Berufsprüfung sind Personen berechtigt, die einen der folgenden Ausbildungswege abgeschlossen haben:
eine berufliche Qualifikation als Kosmetikerin bzw. Kosmetiker nach Abschluss einer dreijährigen beruflichen Aus- und Weiterbildung, gefolgt von einem 400-stündigen Berufsqualifizierungskurs;
Berufsabschluss als Kosmetikerin/Kosmetiker nach Abschluss einer dreijährigen beruflichen Aus- und Weiterbildung, gefolgt von einem Berufsabschluss im Bereich Kosmetik;
Berufsabschluss als Kosmetikerin nach Abschluss einer zweijährigen beruflichen Aus- und Weiterbildung, gefolgt von einem 900-stündigen Qualifizierungskurs;
eine dreijährige Berufserfahrung in qualifizierter Tätigkeit als Angestellter, geschäftsführender Gesellschafter oder mitarbeitendes Familienmitglied in einem Kosmetikbetrieb, gefolgt von einem 480-stündigen Berufszulassungskurs. Die Berufserfahrung muss innerhalb der fünf Jahre vor der Anmeldung zum Berufszulassungskurs erworben worden sein;
Abschluss einer Lehrzeit in einem Kosmetikbetrieb gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und in der in den Branchentarifverträgen vorgesehenen Dauer, gefolgt von einer einjährigen Berufserfahrung als qualifizierter Angestellter, aktiver Gesellschafter oder mitarbeitender Familienangehöriger sowie einem 480-stündigen Qualifizierungskurs
Berufsqualifikation als Kosmetikerin nach einem zwei- oder dreijährigen Berufsbildungsgang, gefolgt von einer einjährigen Berufstätigkeit als qualifizierte Angestellte, aktive Gesellschafterin oder mitarbeitende Familienangehörige in einem Kosmetikbetrieb
So geht es
Anträge auf Teilnahme an der Zulassungsprüfung müssen ausschließlich ONLINE eingereicht werden
Apertura domande per l'esame di abilitazione professionale di estetista sessione settembre 2026 07.09.2026
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25.09.2026
BERUFSZULASSUNGSZERTIFIKATE
Für die Kandidaten, die die Zulassung in der Prüfungsrunde im April 2025 erworben haben, stehen die Berufszulassungsbescheinigungen zur Verfügung.
Die Abholung ist ausschließlich nach vorherigerTerminvereinbarung und unter Vorlage einer Steuermarke im Wert von 16,00 € möglich, um die Bescheinigung gemäß den geltenden Vorschriften zu beglaubigen.
Kosten
Anmeldegebühr über PagoPA
75 Euro
Verwendungszweck „Prüfung zur Zulassung zum selbstständigen Beruf der Kosmetikerin“
Stempelmarke
16 Euro
Abholung der Zulassungsbescheinigung
Zugang zum Service
Zugang zur Anmeldung für die Prüfung zur professionellen Kosmetikerin
Nomina della Commissione provinciale per l''abilitazione professionale all''attività autonoma di estetista ai sensi dell''art. 18 bis comma 2, della legge provinciale 1 agosto 2002, n. 11 e s.m.i.. "Disciplina dell''impresa artigiana nella provincia autonoma di Trento" e contestuale modifica dell''allegato A) della deliberazione 2127 del 20 dicembre 2019, riapprovazione degli allegati B), C) della deliberazione 1002 del 23 giugno 2014 e modifica dell''allegato D) della deliberazione 716 del 6 maggio 2016.
L.P. 1 agosto 2002, n. 11 'Disciplina dell'impresa artigiana nella Provincia autonoma di Trento'. Commissione provinciale per l'abilitazione professionale di estetista, sostituzione componenti e assunzione dell'impegno di spesa per il funzionamento per l'anno 2025.