Beschreibung
Mit Artikel 23 des Provinzialgesetzes Nr. 9 vom 14. Juli 2000 wurde den Bürgermeistern die Befugnis übertragen, Genehmigungsmaßnahmen und damit zusammenhängende Rechtsakte in Bezug auf die in die Zuständigkeit der Provinz fallenden öffentlichen Ausschankbetriebe zu erlassen. Gegen die von den Bürgermeistern erlassenen Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gaststätten können beim Präsidenten des Provinzialrats Einsprüche eingelegt werden. Die Beschwerde muss innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe oder Kenntnisnahme des anzufechtenden Rechtsakts beim Präsidenten des Provinzialrats eingereicht werden.
Gegen die von den Bürgermeistern erlassenen Maßnahmen betreffend öffentliche Gaststätten ist jedoch alternativ zulässig
- der gerichtliche Einspruch beim Landesverwaltungsgericht (innerhalb von 60 Tagen nach Bekanntgabe der Maßnahme innerhalb der Fristen und auf die Art und Weise, die in den Artikeln 7 und 55 des Decreto Legislativo Nr. 104/2010 vorgesehen sind
- die außerordentliche Verwaltungsbeschwerde beim Präsidenten der Republik (innerhalb von 120 Tagen nach der Zustellung an den Präsidenten der Republik unter den Bedingungen und in der Art und Weise, die in den Artikeln 8 ff. des Präsidialdekrets Nr. 1199 vom 24. November 1971 vorgesehen sind).