Öffentliche Einrichtungen: Verwaltungsbeschwerde

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Gegen die Maßnahmen der Gemeinde in Bezug auf öffentliche Gaststätten kann beim Präsidenten der Provinz Beschwerde eingelegt werden.

Beschreibung

Mit Artikel 23 des Provinzialgesetzes Nr. 9 vom 14. Juli 2000 wurde den Bürgermeistern die Befugnis übertragen, Genehmigungsmaßnahmen und damit zusammenhängende Rechtsakte in Bezug auf die in die Zuständigkeit der Provinz fallenden öffentlichen Ausschankbetriebe zu erlassen. Gegen die von den Bürgermeistern erlassenen Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gaststätten können beim Präsidenten des Provinzialrats Einsprüche eingelegt werden. Die Beschwerde muss innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe oder Kenntnisnahme des anzufechtenden Rechtsakts beim Präsidenten des Provinzialrats eingereicht werden.

Gegen die von den Bürgermeistern erlassenen Maßnahmen betreffend öffentliche Gaststätten ist jedoch alternativ zulässig

  • der gerichtliche Einspruch beim Landesverwaltungsgericht (innerhalb von 60 Tagen nach Bekanntgabe der Maßnahme innerhalb der Fristen und auf die Art und Weise, die in den Artikeln 7 und 55 des Decreto Legislativo Nr. 104/2010 vorgesehen sind
  • die außerordentliche Verwaltungsbeschwerde beim Präsidenten der Republik (innerhalb von 120 Tagen nach der Zustellung an den Präsidenten der Republik unter den Bedingungen und in der Art und Weise, die in den Artikeln 8 ff. des Präsidialdekrets Nr. 1199 vom 24. November 1971 vorgesehen sind).

An wen es sich richtet

Personen, an die Genehmigungsmaßnahmen und damit zusammenhängende Handlungen gerichtet sind, die sich auf den Gegenstand der öffentlichen Einrichtungen gemäß dem Provinzialgesetz Nr. 9 vom 14. Juli 2000 beziehen, können sich an den Präsidenten der Provinz wenden.

So geht es

Die Beschwerde kann über den Dienst für Handwerk und Handel direkt beim Präsidenten der Provinz eingereicht werden, und zwar auf eine der folgenden Arten

  • per E-Mail an die PEC-Adresse
  • durch persönliche Übergabe direkt an die zuständige Provinzstruktur
  • per Einschreiben mit Rückschein.

Besondere Fälle

Es wird daran erinnert, dass gegen die Maßnahmen der Bürgermeister, die öffentliche Gaststätten betreffen, jedoch zulässig ist

  • die gerichtliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof innerhalb von 60 Tagen nach der Bekanntgabe der Maßnahme;
  • die außerordentliche Verwaltungsbeschwerde an den Präsidenten der Republik innerhalb von 120 Tagen nach Bekanntgabe der Maßnahme.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Der Verwaltungsbeschwerde sind beizufügen

  • die angefochtene Maßnahme;
  • die Unterlagen zur Begründung des Widerspruchs;
  • weitere Unterlagen, die den Widerspruch stützen;
  • eine ordnungsgemäß unterzeichnete Mitteilung gemäß Artikel 13 und 14 der EU-Verordnung Nr. 679 von 2016;
  • Kopie eines gültigen Ausweises (nur wenn die Beschwerde nicht in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters unterzeichnet wird)?

Zeiten und Fristen

Der Rechtsbehelf muss innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung oder Kenntnisnahme des anzufechtenden Rechtsakts eingelegt werden.

90 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

von der Einreichung der Beschwerde an. Teilt die Provinz dem Betreffenden ihre Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist mit, so gilt die Beschwerde in jeder Hinsicht als abgelehnt.

Informationen über den Stand des Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Kosten

Steuermarke

16,00 Euro

alle 4 Seiten der Beschwerde

Dokumente

Referenzgesetzgebung

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 19.06.2025 10:54

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