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Obligatorische Erklärungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

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Die Erstabnehmer von Milch und andere Beteiligte (Kleinerzeuger und Hersteller von Milcherzeugnissen) sind verpflichtet, den Mitgliedstaaten regelmäßig bestimmte Informationen zu übermitteln.

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Beschreibung

Die Erstabnehmer von Milch und die anderen beteiligten Akteure (Kleinerzeuger und Hersteller von Milcherzeugnissen) sind verpflichtet, den Mitgliedstaaten regelmäßig bestimmte Informationen zu übermitteln.

Diese Verpflichtungen sollen es der Europäischen Kommission ermöglichen, die Marktentwicklung durch rechtzeitige Informationen über die gelieferten Rohmilchmengen zu überwachen

An wen es sich richtet

Wer sind die Akteure auf dem Milchmarkt?

ERSTE KÄUFER

Dies sind Unternehmen oder Verbände, die Milch direkt von den Erzeugern kaufen, um sie zu verarbeiten, zu kühlen, zu lagern und weiterzuverarbeiten oder sie an andere Unternehmen weiterzuverkaufen, die sie verarbeiten oder weiterverarbeiten.

Was müssen sie tun?

Sie müssen zuvor von der Region oder Autonomen Provinz, in der sie ihren Sitz haben, anerkannt worden sein.

Sie müssen bis zum 20. eines jeden Monats die im Vormonat gesammelte Menge an Milch und Halbfertigerzeugnissen melden. Zu diesem Zweck müssen sie in der SIAN-Datenbank mit digitaler Unterschrift die Identifikationsdaten ihrer Lieferanten und die Anschriften der Herkunftsbetriebe bzw. der Produktionsunternehmen eintragen.

Ist der Erstkäufer auch Hersteller von Milcherzeugnissen, so muss er bis zum 20. der Monate Januar, April, Juli und Oktober in der SIAN-Datenbank die Meldung der Mengen jedes hergestellten und jedes im vorangegangenen Quartal verkauften Erzeugnisses sowie die entsprechenden, bis zum letzten Tag des Monats vor der Meldung aktualisierten Bestände registrieren und digital unterzeichnen.

Nachstehend finden Sie den Link zum Register der zugelassenen Erstkäufer:

https://www.sian.it/portale/servizi/catalogo-servizi/albo-degli-acquirenti-riconosciuti

HERSTELLER

Hierbei handelt es sich um (einzelne oder verbundene) Unternehmen, die Milcherzeugnisse herstellen.

Was müssen sie tun?

Sie müssen sich über die Region, in der sie ihren Sitz haben, im SIAN-Portal anmelden.

Bis zum 20. Tag der Monate Januar, April, Juli und Oktober müssen sie in der SIAN-Datenbank die Mengenangaben für jedes hergestellte und jedes verkaufte Produkt im vorangegangenen Quartal sowie die entsprechenden Lagerbestände bis zum letzten Tag des Monats vor der Anmeldung eintragen und digital unterzeichnen.

KLEINERZEUGER

Ein"Kleinerzeuger" ist ein Milcherzeuger, der die Verarbeitung und den anschließenden Direktverkauf seiner eigenen Milch, mit Ausnahme der an Erstkäufer gelieferten Milch, sowie von Milcherzeugnissen, die ausschließlich aus Milch aus dem eigenen Betrieb gewonnen wurden, durchführt.

Landwirte, die auch nur gelegentlich Milch von anderen Landwirten kaufen (in diesem Fall müssen sie eine Zulassung als Erstabnehmer beantragen) oder die auch nur gelegentlich Milch von anderen Lieferanten kaufen (in diesem Fall müssen sie sich als Hersteller registrieren lassen), gelten also nicht als "Kleinerzeuger".

Was müssen sie tun?

Sie müssen eine gültige Betriebsdatei in der SIAN-Datenbank angelegt haben, in der mindestens ein der Produktionsart entsprechender Bestand mit einer angemessenen Bestandsgröße und einer entsprechenden Position im BDN (Nationale Datenbank) mit einer zugehörigen Milchregistrierungsnummer vorhanden sein muss

Bis zum 20. Januar eines jeden Jahres müssen sie in der SIAN-Datenbank die Mengen jedes hergestellten und jedes verkauften Erzeugnisses des vorangegangenen Kalenderjahres sowie die verkauften Milchmengen, mit Ausnahme der an die Erstkäufer gelieferten, und die zur Herstellung der im Vorjahr verkauften Milcherzeugnisse verwendeten Milchmengen erfassen. Innerhalb derselben Frist müssen die Kleinerzeuger auch die bis zum 31. Dezember des Vorjahres aktualisierten Lagerbestände jedes hergestellten Erzeugnisses in die SIAN-Datenbank eintragen.

Bitte beachten Sie, dass die nationalen und gemeinschaftlichen Referenzverordnungen keine Mindestschwellen für die Befreiung von der Meldepflicht vorsehen.

Die gemeldeten Milchmengen müssen in Kilogramm angegeben werden, ebenso wie die Mengen der Folgeprodukte, für die die Verwendung der Anzahl der Räder als Maßeinheit nicht vorgesehen ist.

Alle in das SIAN eingegebenen Erklärungen müssen digital unterzeichnet werden.

So geht es

Wie werden die Erklärungen abgegeben und wer kontrolliert sie?

Alle Verpflichteten (Erstkäufer, Hersteller und Kleinerzeuger) müssen ihre Erklärungen über das von der AGEA verwaltete SIAN-Portal abgeben, in dem auch der Zugang und die Nutzung des Systems geregelt sind. Eine Anleitung finden Sie unter www.sian.it.

Der Landwirtschaftsdienst der Autonomen Provinz Trient ist zuständig für:

Anerkennung oder Entzug des Status des Erstkäufers von Milch (sowohl von Rindern als auch von Schafen und Ziegen),

die Eintragung der Milcherzeuger und der landwirtschaftlichen Betriebe in das SIAN,

Kontrolle der fristgerechten, korrekten und vollständigen Abgabe der Erklärungen

Zeiten und Fristen

Achten Sie auf die Sanktionen!

Wenn die obligatorischen Meldungen (die über SIAN abgegeben werden)

  • nicht übermittelt werden
  • verspätet eingereicht werden
  • fehlerhaft, wenn auch rechtzeitig, übermittelt werden,

riskieren Sie eine Verwaltungsstrafe, wie sie im Gesetz vorgesehen ist (Art. 3, Absatz 4 des Gesetzesdekrets 27/2019).

Die Verpflichtung gilt nur dann als erfüllt , wenn die in den SIAN eingetragene Erklärung:

  • rechtzeitig abgegeben wird,
  • richtig und vollständig ist.

Wenn die Meldung rechtzeitig erfolgt, aber Fehler oder unvollständige Daten enthält, gilt die Verpflichtung als nicht erfüllt und Sie können trotzdem sanktioniert werden.

Im Falle von Unregelmäßigkeiten (verspätete und/oder unrichtige und/oder unvollständige Erklärungen) übermitteln die Regionen oder autonomen Provinzen alle Unterlagen an die ICQRF (Abteilung der Zentralinspektion für den Schutz der Qualität und die Betrugsbekämpfung bei Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen), die territorial zuständig ist, mit dem Nachweis über die stattgefundenen Beanstandungen und Meldungen für die Verhängung der Sanktion, die zwischen mindestens 1.000,00 € und höchstens 6.000,00 € beträgt.

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Interventi per le filiere zootecniche ai sensi dell'articolo 1, comma 128, della legge 30 dicembre 2020, n. 178, che istituisce il «Fondo per lo sviluppo e il sostegno delle filiere agricole, della pesca e dell'acquacoltura».

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Modalita' di applicazione dell'articolo 3 del decreto-legge 29 marzo 2019, n. 27, convertito, con modificazioni, dalla legge 21 maggio 2019, n. 44, per quanto concerne le dichiarazioni obbligatorie nel settore del latte ovi-caprino. (21A05713) (GU Serie Generale n.235 del 01-10-2021)

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Circolare che sostituisce le Istruzioni Operative n. 16 prot. n. 10757 dell'11/02/2022 a fronte delle intervenute variazioni nella gestione del settore del latte e dei prodotti lattierocaseari

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Begleitdokumente

Modulistica Prodotti lattiero caseari

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 22.10.2025 07:36

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