NFP (M1C3) Aufwertung der Architektur und des ländlichen Raums

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Die Frist für die Einreichung von Anträgen endete am 30. September 2022 um 12 Uhr. Mit Beschluss Nr. 12595 vom 22.11.2022 wurde die endgültige Liste der förderfähigen Anträge genehmigt.

Nationaler Plan für Wiederaufbau und Resilienz (PNRR),(M1C3), Maßnahme 2 "Regeneration kleiner Kulturstätten, kulturelles, religiöses und ländliches Erbe", Investition 2.2: "Schutz und Aufwertung der Architektur und der ländlichen Landschaft", finanziert von der Europäischen Union - NextGenerationEU

Beschreibung

Die Intervention zielt auf die Erhaltung ländlicher und historischer Landschaften durch den Schutz materieller und immaterieller Kulturgüter und die Förderung von Initiativen und Aktivitäten im Zusammenhang mit einer nachhaltigen touristisch-kulturellen Nutzung, die den lokalen Traditionen und der Kultur einen Wert verleihen.

Es sollen Projekte zur Restaurierung und Aufwertung des architektonischen und landschaftlichen Erbes im ländlichen Raum unterstützt werden, die sich im Besitz privater und dritter Einrichtungen oder in deren Eigentum befinden, um sicherzustellen, dass dieses Erbe erhalten und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Projekte sind auch dann förderfähig, wenn sie architektonisches und landschaftliches Erbe in öffentlichem Besitz betreffen, zu dem Privatpersonen und der dritte Sektor uneingeschränkt Zugang haben, wobei die Ansprüche mindestens fünf Jahre nach dem administrativen und buchhalterischen Abschluss der finanzierten Maßnahme bestehen.

Gebäude, die als "ländliche Architektur" definiert sind, müssen durch ein entsprechendes Ministerialdekret gemäß Gesetzesdekret Nr. 42/2004 als kulturell interessant erklärt worden sein oder sie müssen vor mehr als 70 Jahren erbaut worden sein und durch regionale und kommunale Instrumente der Raum- und Stadtplanung vermessen oder klassifiziert worden sein. (ex-Art. 1, Abs. 5).

Für eine Intervention im Rahmen dieser Bekanntmachung kommen in Frage

  1. Objekte, die als ländliche Wohnungen genutzt werden oder für landwirtschaftliche Tätigkeiten bestimmt sind (Bauernhäuser, "masi", "malghe" und "caselli", Mühlen, Pressen, Landschulen usw.), die in direktem Zusammenhang mit der umgebenden landwirtschaftlichen Tätigkeit stehen oder standen
  2. Artefakte, die den organischen Zusammenhang mit der entsprechenden landwirtschaftlichen Tätigkeit verdeutlichen (Scheunen, Unterstände, provisorische Unterstände auch in bewachsenen Strukturen oder in Höhlen, Schuppen und Lagerstätten, Ställe, "colombere" und "toresele", Trockner, Öfen, Brunnen, Pflasterung von Wohn- oder Produktionsflächen, Zäune und Zäsuren, historische Landstraßen, die die traditionelle Pflasterung bewahren, Terrassenbegrenzungssysteme und Trockenmauern, hydraulische Systeme zur Kanalisierung, Bewässerung und Wasserversorgung, Brunnen, Tränken, Brücken, Meilensteine, Sägewerke und Obstgärten mit seltenen historischen Sorten, usw.;
  3. Artefakte, die typisch für die volkstümlichen und religiösen Traditionen ländlicher Gemeinschaften sind (Kapellen, Landkirchen, Votivheiligtümer und Kreuze, Flächen mit Schildern und Graffiti zur Kennzeichnung von Weideflächen usw.), traditionelle Berufe, die mit dem Leben ländlicher Gemeinschaften verbunden sind, usw.
  4. Vorhaben, die Vermögenswerte in bebauten Gebieten betreffen, sind nicht förderfähig.

Vorhaben, die Vermögenswerte in bebauten Gebieten betreffen, sind nicht förderfähig.

Der Beitrag wird bis zu einem Höchstbetrag von 150.000,00 € als Kofinanzierung zu einem Satz von 80 % gewährt. Der Beitrag erhöht sich auf 100 %, wenn das Gut als von kulturellem Interesse eingestuft wird, wobei der Höchstbetrag bei 150.000,00 € liegt.

Die zu fördernden Güter müssen für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach Abschluss der finanzierten Maßnahme für die öffentliche Nutzung zur Verfügung gestellt werden, wobei die Auflagen für den Verwendungszweck für einen ähnlichen Zeitraum aufrechtzuerhalten sind.

An wen es sich richtet

Förderanträge können von natürlichen Personen und privaten Einrichtungen mit und ohne Erwerbszweck, einschließlich zivilrechtlich anerkannter kirchlicher Einrichtungen, Einrichtungen des dritten Sektors und sonstiger Vereinigungen, Stiftungen, Genossenschaften, Gesellschaften in individueller oder juristischer Form gestellt werden, die Eigentümer, Besitzer oder Inhaber in irgendeiner Eigenschaft von Gütern des ländlichen Kulturerbes im Sinne von Artikel 2 der vorliegenden Bekanntmachung sind. Bei Anträgen von Eigentümern oder Besitzern von Gütern des ländlichen Kulturerbes ist eine Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der Eigentümer zur Durchführung der Arbeiten, für die eine Finanzierung beantragt wird, berechtigt ist. Darüber hinaus können auch exponierte Einrichtungen, die Eigentümer von Gemeinden mit privatrechtlicher Rechtspersönlichkeit sind, einen Antrag stellen.

Die Einrichtungen müssen nachweisen, dass sie zu einem Zeitpunkt vor dem 31. Dezember 2020 Eigentümer, Besitzer oder Inhaber in irgendeiner Eigenschaft der Immobilie sind, in der sie die Interventionen durchführen wollen, und dass sie sich verpflichten, die Tätigkeit, die Gegenstand der Intervention ist, für eine Restlaufzeit von mindestens 5 Jahren ab dem administrativen und buchhalterischen Abschluss der finanzierten Maßnahme durchzuführen.

So geht es

Die Finanzierungsanträge wurden ausschließlich über die von der Cassa Deposi e Prestiti S.p.A. erstellte EDV-Anwendung eingereicht, die unter hps://portale-paesaggirurali.cdp.it zugänglich ist .

Zeiten und Fristen

Mit einem Schreiben des Landwirtschaftsdienstes wurden die Antragsteller, deren Projekte von der Kommission positiv bewertet und zur Finanzierung zugelassen wurden, über den Beschluss zur Gewährung des Zuschusses und die Aufforderung zur Unterzeichnung der Verpflichtungserklärungen informiert.

Den Antragstellern, deren Projekte finanziert wurden, wird ein Schreiben des Landwirtschaftsdienstes mit dem Bescheid über die Förderungswürdigkeit zugesandt, in dem angegeben ist, wo die Formulare zu finden sind, welcher Zeitrahmen für den Beginn der Arbeiten und die Berichterstattung darüber einzuhalten ist und welche Auflagen und Verpflichtungen bis zur Testphase bzw. nach der Testphase der bezuschussten Initiativen zu beachten sind.

Es wird insbesondere an folgende Punkte erinnert

  • Werbungspflichten (Baustellenschilder, Plakate oder Informationstafeln, ....), die ab Beginn der Durchführung der Maßnahme einzuhalten sind;
  • Änderungen an den Arbeiten und/oder Käufen dürfen nur nach den im Anhang beschriebenen Verfahren vorgenommen werden;
  • innerhalb von 60 Tagen nach der Mitteilung an die PEC-Adresse des Landwirtschaftsdienstes einen Bericht über den Projektfortschritt (unter Bezugnahme auf das Chronoprogramm), aus dem der Stand der Verwirklichung der Ziele und Meilensteine hervorgeht, sowie weitere ähnliche Berichte alle sechs Monate;
  • falls noch nicht geschehen, erinnern wir Sie (wie bereits mitgeteilt) daran, die entsprechenden Ex-ante-Formulare zum Nachweis der Einhaltung des DNSH vor Beginn der Arbeiten zu übermitteln.

Die vorgesehene Frist für den Beginn der Arbeiten (mittels der erforderlichen Mitteilungen über den Beginn der Arbeiten) ist der 30. Juni 2023

Die Frist für den Abschluss der Maßnahme ist der 31. Dezember 2025 mit der Bescheinigung der ordnungsgemäßen Durchführung, d. h. der Prüfung

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Codice dei beni culturali e del paesaggio, ai sensi dell'articolo 10 della L. 6 luglio 2002, n. 137. (Delega per la riforma dell'organizzazione del Governo e della Presidenza del Consiglio dei Ministri, nonché di en

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Approvazione dell'Avviso per la presentazione di proposte per il recupero, il restauro e la valorizzazione del patrimonio architettonico e paesaggistico rurale, ai sensi del Piano nazionale per la Ripresa e la Resilienza (PNRR), Missione 1 - Digitalizzazione, innovazione, competitività e cultura, Componente 3 - Cultura 4.0 (M1C3), Misura 2 'Rigenerazione di piccoli siti culturali, patrimonio culturale, religioso e rurale', Investimento 2.2: 'Protezione e valorizzazione dell'architettura e del paesaggio rurale' finanziato dall'Unione europea - NextGenerationEU.

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Riapertura dei termini per la presentazione delle domande di cui all'Avviso approvato con deliberazione n. 747 del 29 aprile 2022 (Piano Nazionale di Ripresa e Resilienza - Investimento 2.2 'Protezione e valorizzazione dell'architettura e del paesaggio rurale').

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Riapertura dei termini per la presentazione delle domande di cui all'Avviso approvato con deliberazione n. 747 del 29 aprile 2022 (Piano Nazionale di Ripresa e Resilienza - Investimento 2.2 'Protezione e valorizzazione dell'architettura e del paesaggio rurale').

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Disposizioni attuative della deliberazione n. 747 di data 29 aprile 2022 e s.m. avente per oggetto: 'Approvazione dell'Avviso per la presentazione di proposte per il recupero, il restauro e la valorizzazione del patrimonio architettonico e paesaggistico rurale, ai sensi del Piano nazionale per la Ripresa e la Resilienza (PNRR), Missione 1 - Digitalizzazione, innovazione, competitività e cultura, Componente 3 - Cultura 4.0 (M1C3), Misura 2 'Rigenerazione di piccoli siti culturali, patrimonio culturale, religioso e rurale', Investimento 2.2: 'Protezione e valorizzazione dell'architettura e del paesaggio rurale' finanziato dall'Unione europea - NextGenerationEU'.

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Assegnazione delle risorse alle Regioni e alle Province Autonome per la Missione 1 – Digitalizzazione, innovazione, competitività e cultura, Component 3 – Cultura 4.0 (M1C3), Misura 2 “Rigenerazione di piccoli siti culturali, patrimonio culturale, religioso e rurale”, Investimento 2.2: “Protezione e valorizzazione dell’architettura e del paesaggio rurale” del PNRR

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Ulteriore modifica della deliberazione n. 747 del 29 aprile 2022 di approvazione dell'Avviso per la presentazione delle domande ai sensi dell'Investimento 2.2 'Protezione e valorizzazione dell'architettura e del paesaggio rurale' nell'ambito del Piano Nazionale di Ripresa e Resilienza.

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Letzte Änderung: 10.06.2025 08:34

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