Beschreibung
Die Mitteilung und die Eintragung in das Verzeichnis haben die Funktion, die qualifiziertesten Akteure im Bereich der sozialen Landwirtschaft anzuerkennen, indem sie vor allem die Sichtbarkeit der eingetragenen Akteure gewährleisten. Andererseits stellen sie keinen Zulassungstitel dar und sind nicht zwingend erforderlich, um im Bereich der sozialen Landwirtschaft tätig zu werden.
Die Tätigkeiten der sozialen Landwirtschaft können einen oder mehrere der folgenden Bereiche betreffen (Art. 14 ter der Lp 10/2001)3
- soziale und berufliche Eingliederung von behinderten und benachteiligten Arbeitnehmern (siehe Art. 3 der Verordnung);
- Dienste und Dienstleistungen, die medizinische, psychologische und rehabilitative Therapien flankieren und unterstützen, die auf die Verbesserung des Gesundheitszustands und der sozialen, emotionalen und kognitiven Funktionen der betroffenen Personen abzielen, auch mit Hilfe von Nutztieren (einschließlich tiergestützter Interventionen) und dem Anbau von Pflanzen (siehe Art. 4 der Verordnung)
- soziale Dienste und Aktivitäten, die auf die Entwicklung von Fähigkeiten und Fertigkeiten, die soziale Eingliederung, die Bereitstellung von Freizeitaktivitäten und nützlichen Dienstleistungen für das tägliche Leben sowie die Wiedereingliederung und soziale Wiedereingliederung von Minderjährigen und Erwachsenen in Zusammenarbeit mit Justizbehörden und lokalen Behörden abzielen (siehe Art. 5 der Verordnung)
- sonstige Betreuungs- und Erziehungsleistungen für Altersgruppen bis zur Vorpubertät (siehe Art. 7 der Verordnung).
Es wird auf die gemeinsamen Anforderungen in den oben genannten Verordnungen verwiesen, insbesondere in Art. 8 der Verordnung:
- Die Tätigkeiten der sozialen Landwirtschaft werden nur bei Vorliegen von Genehmigungen oder Akkreditierungen gemäß den einschlägigen provinzialen Vorschriften ausgeübt, auf die verwiesen wird;
- die Tätigkeiten werden unter Einhaltung des in Artikel 2135 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Zusammenhangs ausgeübt, d.h. es werden die Produktionsfaktoren und -mittel des landwirtschaftlichen Betriebs eingesetzt. Die Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen der sozialen Landwirtschaft stellt daher keine Abzweigung der betreffenden Flächen und Gebäude von ihrer landwirtschaftlichen Nutzung dar;
- die Tätigkeiten werden regelmäßig und kontinuierlich über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ausgeübt, auch wenn es sich um eine saisonale Tätigkeit handelt. Ist die Tätigkeit saisonabhängig, reicht es aus, dass sie während der im Projekt angegebenen Zeiträume und entsprechend der Kadenz der Tätigkeit ausgeübt wird;
- die Einhaltung der Arbeitsschutz-, Gesundheits- und Hygienevorschriften, der Brandschutz- und Anlagensicherheitsvorschriften sowie der Vorschriften über das Tierregister, die Gesundheit und den Tierschutz ist gewährleistet;
- im Falle der Ausübung von Tätigkeiten der sozialen Landwirtschaft in assoziierter Form muss mindestens eines der assoziierten Subjekte die in den Artikeln 3, 4, 5, 6 und 7 der Verordnung genannten Anforderungen erfüllen
- mindestens eine Person unter denjenigen, die die Tätigkeit auf dem Sozialbauernhof ausüben, muss die Anforderungen an die berufliche Befähigung erfüllen, die den Anforderungen für die Eintragung in das Register der landwirtschaftlichen Betriebe der Provinz gemäß der Norma Foral Nr. 11 vom 4. September 2000 entsprechen
- Es werden nur die in der Provinz Trient ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeiten berücksichtigt, die in der Betriebsdatei des Provinzregisters eingetragen sind;
- Mindestausstattung der Räumlichkeiten gemäß Artikel 9 der Verordnung.
Aus städtebaulicher Sicht wird auf die Bestimmungen von Artikel 14 sexies des Provinzialgesetzes 10/2001 verwiesen:
- Für die Ausübung der Tätigkeiten der sozialen Landwirtschaft können Räumlichkeiten und Einrichtungen genutzt werden, die sich auf dem Gebiet der Gemeinde, in der der landwirtschaftliche Betrieb seinen Sitz hat, oder in benachbarten Gemeinden befinden, auch in Gebieten mit einer anderen städtebaulichen Bestimmung als der Landwirtschaft, sofern sie mit den Planungsinstrumenten vereinbar sind
- in Gebieten, die im allgemeinen Flächennutzungsplan für die Landwirtschaft ausgewiesen sind ("sekundäre" landwirtschaftliche Gebiete), können unter Einhaltung desselben Planungsinstruments Räumlichkeiten für soziale landwirtschaftliche Tätigkeiten (z. B. Schutzhütten oder Wohnheime für soziale Nutzer) durch den Umbau und die Wiederherstellung bestehender Strukturen geschaffen werden. Erweiterungen und Wiederaufbau an einem anderen Standort sind ausgeschlossen.
Runderlass zur Aktivierung der Provinzialliste der Sozialbetriebe